Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 4. Mai 1924
Landesgemeinde vom 4. Mai 1924
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Josef Werner Lusser
Landschreiber:
Friedrich Gisler
Geschäfte:
Neuwahl des Regiernngsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Änderung der Kantonsverfassung (Behörden) / Gesetz betreffend Vergnügungssteuer / Abänderung des Gesetzes über die Urner Kantonalbank / Revision des Gesetzes über die Rindviehversicherung / Volksbegehren betreffend Einstellung der Subventionierung der Rindviehversicherung / Volksbegehren über Aufhebung des LRB vom 31.1.1924 (Steuergesetz) / Bürgerrechtsgesuch (von Rodich) / Erneuerungswahl der Landschreiber / Erneueruugswahl der Landesfürsprecher / Erneuerungswahl der Landweibel.
Volksbegehren betreffend Einstellung der Subventionierung der Rindviehversicherung.
Antrag:
«Ein mit 35 gültigen Unterschriften aus der Gemeinde Gurtnellen versehenes Volksbegehren verlangt die Einstellung der Subventionierung der Rindviehversicherung und speziell Aufhebung des Art. 16 des Gesetzes über die Rindviehversicherung vom 3. Mai 1908, mit folgender Begründung:
„Die Viehversicherung bildet eine große Belastung der Versicherten, die sie nicht mehr tragen können, und die Vorteile stehen in keinem Verhältnis mehr zu den Kosten. Weite Volkskreise, besonders auch Kleinbauern, wollen die Versicherung nicht mehr."
Der Landrat, in Erwägung:
daß die Rindviehversicherung in den 16 Jahren ihres Bestehens für das Land eine große Wohltat geworden ist und im allgemeinen bedeutende Vorteile gebracht hat,
daß die Bauersame auf diesem Wege zu einem viel bessern Viehstand gelangt ist und es auch dem unbemittelten Manne möglich wurde, die wertvollern Tiere zur Nachzucht zu behalten, während vor Einführung der Versicherung das bessere Vieh vorweg verkauft werden mußte;
daß die Versicherung gerade dem ärmern und dem Kleinbauer die größten Vorteile bietet;
daß durch die vorgeschlagene Revision des Gesetzes der Kantonsbeitrag nun auf 3 Fr. pro Stück Rindvieh gestellt wird, was bei einer Höchstzahl von 12’000 Stück eine jährliche Belastung des Kantons bis Fr. 36'000 ausmacht und daß dieser Beitrag zur Hebung der Landwirtschaft füglich verantwortet werden darf;
beschließt:
Der h. Landesgemeinde sei beantragt, das vorliegende Volksbegehren für Aufhebung von Art. 16 des Gesetzes über die Rindviehversicherung abzulehnen.»
Ergebnis:
Die Initianten verzichten auf die Begründung des Volksbegehrens betreffend Einstellung der Subventionierung der Rindviehversicherung, und nach Antrag des Landrates wird dasselbe abgelehnt.
Quelle:
Abl UR 1924, Nr. 16, 17.04.1924, nach S. 261, 1-24 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1924, Nr. 18, 01.05.1924, S. 287 f. (Korrektur); Abl UR 1924, Nr. 19, 08.05.1924, S. 309 ff. (Verhandlungen).
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