Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 2. Mai 1920
Landesgemeinde vom 2. Mai 1920
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Martin Gamma
Landschreiber:
Friedrich Gisler
Geschäfte:
Neuwahl des Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Entlassungsgesuch des Präsidents des Kreisgerichts / Ersatzwahl ins Kreisgericht Uri / Abänderung von Art. 28 KV (Volksbegehren) / Gesetz betreffend Beitragsleistungen an die Lehrerbesoldungen / Erhöhung des Kantonsbeitrages an das Kollegium / Inititaivbegehren (Lehrerbesoldungsgesetz) / Volksbegehren (Lehrlingsgesetz) / Initiativbegehren (Sonntagstanz am Kirchweihsonntag und bei Gesellschaftsanlässen) / Volksbegehren (Abgabe bei Tanzanlässen) / Bericht über die finanzielle Lage des Kantons / Bürgerrechtsgesuch (Fuchs) / Erneuerungswahl der Landschreiber / Erneuerungswahl der Landesfürsprecher / Erneuerungswahl der Landweibel.
Volksbegehren (Lehrlingsgesetz).
Antrag:
«Volksbegehren betreffend das Lehrlingsgesetz. Auf 16 mit 468 Unterschriften aus 9 Gemeinden bedeckten Bogen, die am 31. März beim Landratspräsidium eingingen, steht folgendes Volksbegehren zu Handen der diesjährigen Landesgemeinde:
„Die unterzeichneten Stimmberechtigten des Kantons Uri stellen hiemit gemäß Art. 25 der Kantonsverfassung zuhanden der am 2. Mai dieses Jahres stattfindenden Landesgemeinde folgendes Begehren:
Der Landrat als stellvertretend gesetzgebende Behörde erhält den Auftrag, der Landesgemeinde vom Jahr 1921 den Entwurf eines kantonalen Lehrlingsgesetzes zu unterbreiten.
Begründung: Die Initianten erachten den Erlaß eines Gesetzes, das eine gesunde Entwicklung des Lehrlingswesens in Handel, Gewerbe und Industrie in die Wege leitet, als unbedingt notwendig und weisen darauf hin, daß bereits im Jahre 1917 der h. Landrat eine bezügliche Motion erheblich erklärte und den Regierungsrat mit der Ausarbeitung eines Entwurfes beauftragt hat. Der Zeitpunkt ist also nicht mehr verfrüht und das Begehren gerechtfertigt."
Der Landrat des Kantons Uri, in Erwägung,
daß die Frage, ob und wie viele Unterschriften zu streichen wären, weil sie von nicht stimmberechtigten Aufenthaltern herrühren, nicht erörtert werden kann, da eine Kontrollierung in der äußerst knappen Zeit, die zur Verfügung steht, ein Ding der Unmöglichkeit ist. Diese Frage spielt hier übrigens insofern keine Rolle, als das Begehren auf alle Fälle in Behandlung zu ziehen ist, beschließt:
Der h. Landesgemeinde wird beauftragt, das Begehren sei erheblich zu erklären, in der Meinung, daß die zu¬ ständigen Behörden, denen die Vorbereitung des Lehrlingsgesetzes für die diesjährige Landesgemeinde infolge der enormen Geschäftslast nicht möglich war, im kommenden Amtsjahre in der Periode des Abbaues, eher in der Lage sein dürsten, dasselbe auf die Landesgemeinde 1921 spruchreif zu gestalten und vorzulegen.»
Ergebnis:
Dem Volksbegehren betreffend das Lehrlingsgesetz wird, auf Antrag, des Landrates, zugestimmt in der Meinung, «daß die zuständigen Behörden im kommenden Amtsjahre eher in der Lage sein dürften, die Vorlage auf die Landesgemeinde 1921 spruchreif zu gestalten.»
Quelle:
Abl UR 1920, Nr. 16, 15.04.1920, nach S. 356, 1-24 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1920, Nr. 19, 06.05.1920, S. 413 ff. (Verhandlungen).
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