Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 2. Mai 1926
Landsgemeinde vom 2. Mai 1926
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Carl Huber
Landschreiber:
Friedrich Gisler
Geschäfte:
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Ersatzwahl in das Obergericht / Ersatzwahlen in das Landgericht Uri / Revision des Steuergesetzes / Festsetzung der Steueransätze für die Periode 1927 bis und mit 1930 / Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer / Ausrichtung von Staatsbeiträgen für die Bekämpfung der Staubplage / Volksbegehren betreffend Finanzierung der Bekämpfung der Staubplage / Volksbegehren betreffend einer Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Volksbegehren betreffend Finanzierung der Bekämpfung der Staubplage.
Antrag:
«Ein von 233 Unterschriften bedecktes Volksbegehren
stellt das Verlangen:
1. Der Kanton Uri verwendet von dem ihm zukommenden Gesamtertrag der Taxen für Motorfahrzeuge und Fahrräder jährlich 15 bis 20 % für die Bekämpfung der Staubplage.
2. Bei diesen Arbeiten sind die durch Ortschaften führenden Teilstücke der großen Durchgangsstraßen zuerst in Angriff zu nehmen.
3. Die Verordnung betreffend den Verkehr mit Motorfahrzeugen vom Jahre 1919 ist gemäß vorstehendem Antrag zu ergänzen und soll der Beschluß auf 1. Januar 1927 in Kraft treten.
Begründung: Trotzdem der Verkehr auf unseren Alpenstraßen ständig zunimmt und der Ertrag der Taxen für Fahrbewilligungen im gleichen Verhältnis steigt, wird zur Beseitigung der Staubplage im herwärtigen Kanton nichts getan. Nun beansprucht aber der Bürger, der sich noch ohne Automobil durchs Leben schlagen muß, auch einen gewissen Schutz gegen die Unannehmlichkeiten des modernen Verkehrs und verlangt deshalb, daß die hier fließenden Einnahmen zu einem bescheidenen Teil allen Fußgängern, sowie den Bewohnern der an den Hauptstraßen liegenden Ortschaften zugute kommen.
Der Landrat, in Erwägung:
daß der Landrat beantragt, für die Bekämpfung der Staubplage alljährlich einen durch den Landrat im Voranschlag festzusetzenden Betrag in der Höhe von 10 % der Automobilgebühren zu verwenden, daß die Forderung der Jnitianten von 20 % Gebührenertrages zu weitgehend ist bei den großen Auslagen für den Straßenunterhalt und der mißlichen Lage der Kantonsfinanzen,
beschließt:
Es sei der h. Landsgemeinde empfohlen, das vorliegende Volksbegehren abzulehnen.»
Ergebnis:
Da ein entsprechendes Gesetz von der Landsgemeinde angenommen wird, wird die Initiative zurückgezogen.
Quelle:
Abl UR 1926, Nr. 15, 15.04.1928, nach S. 240, 1-23 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1926, Nr. 18, 06.05.1926, S. 281 f. (Verhandlungen).
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