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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 2. Mai 1926
Landsgemeinde vom 2. Mai 1926
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Carl Huber
Landschreiber: Friedrich Gisler
Geschäfte: Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Ersatzwahl in das Obergericht / Ersatzwahlen in das Landgericht Uri / Revision des Steuergesetzes / Festsetzung der Steueransätze für die Periode 1927 bis und mit 1930 / Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer / Ausrichtung von Staatsbeiträgen für die Bekämpfung der Staubplage / Volksbegehren betreffend Finanzierung der Bekämpfung der Staubplage / Volksbegehren betreffend einer Erbschafts- und Schenkungssteuer.

Volksbegehren betreffend einer Erbschafts- und Schenkungssteuer.
Antrag: «Ein weiteres Volksbegehren mit 212 gültigen Unterschriften verlangt:

„Das an der Landsgemeinde vom 3. Mai 1925 abgelehnte Gesetz betr. die Erbschafts- und Schenkungsteuer ist einem nochmaligen Volksentscheide zu unterbreiten.
Der Landrat ist eingeladen, die letzte von ihm beatene und empfohlene Gesetzesvorlage auf das Verzeichnis der Beratungsgegenstände der Landsgemeinde vom 2. Mai 1926 zu nehmen.
Begründung: Wie bekannt, beschloß die letztjährige Landsgemeinde, auf die in unserm Begehren erwähnte Vorlage nicht einzutreten. Wie jeder objektiv urteilende Teilnehmer feststellen konnte, wurden keine triftige Gründe für die Ablehnung vorgebracht und fiel das Gesetz, weil die Behandlung der vorangehenden Geschäfte eine der Vorlage nicht freundliche Stimmung schuf. Nun ist die Finanzlage des Kantons und der meisten Gemeinden trotz aller Anstrengungen immer noch derart ungünstig, daß deren Einkünfte wohl oder übel gesteigert werden müssen. Die Revision des veralteten Erbschaftssteuergesetzes vom Jahre 1889 ist das gegebene Mittel und sollte unverzüglich durchgeführt werden.

Der Landrat, in Erwägung:
daß das Begehren mit Art. 37 der Kantonsverfassung im Widerspruch steht, indem dort die Erhebung einer Erbschafts- und Schenkungssteuer nur auf den Seitenlinien vorgesehen ist;
daß der Landrat ein der Verfassung entsprechendes Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer vorlegt,

beschließt:

Der h. Landsgemeinde sei die Ablehnung dieses Volksbegehrens befürwortet.»

  
Ergebnis: Da ein entsprechendes Gesetz von der Landsgemeinde angenommen wird, wird die Initiative zurückgezogen.

   
Quelle: Abl UR 1926, Nr. 15, 15.04.1928, nach S. 240, 1-23 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1926, Nr. 18, 06.05.1926, S. 281 f. (Verhandlungen).

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022