Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 14. Mai 1865
Bezirksgemeinde vom 14. Mai 1865
Landammann:
Karl Emanuel Müller
Landschreiber:
Gisler
Geschäfte:
Wahl eines Bezirksammanns auf einjährige Amtsdauer / Wahl eines Bezirksstatthalters auf gleiche Dauer / Wahl eines Bezirksseckelmeisters und Bauherrn auf gleiche Dauer / Begehren für Abtretung von Allmendplätzen u. dgl. / Wahlen zweier Suppleanten des Bezirksgerichts / Antrag betreffend das Ausfahren auf auswärtige Weiden / Antrag betreffend das verbotene Wildheusammeln / Siebengeschlechts-Begehren der Gemeinden Silenen und Gurtnellen
Antrag betreffend das verbotene Wildheusammeln
Antrag:
«Der Bezirksrath beantragt, dass die h. Bezirksgemeinde in theilweiser Abänderung des Art. Landb. 339, betreffend das Heuen in Kuh- und Geissweiden, beschliesse: Die auf das Wildheuen in Kuhweiden, Alpen und Boden festgestellte Busse von Gl. 5, sowie die auf den Fall des Wildheuens aussert der erlaubten Zeit gesetzte unnachlässliche Buße von Gl. 25 wird in ein Minimum von Fr. 10 und ein Maximum von Fr. 50 umgeändert.»
Ergebnis:
Die Bezirksgemeinde, in teilweiser Abänderung des Artikels 239 LB, betreffend das Heuen in Kuh- und Geissweiden, beschliesst auf Antrag deS Bezirksrates:
Die auf das Wildhcuen in Kuhweiden, Alpen und Boden festgestellte Busse von 5 Gulde sowie die auf den Fall deS Wildheuens ausser der erlaubten Zeit gesetzte unnachlässliche Busse
von 25 Gulden wird in ein Minimum von 10 Franken und in ein Maximum von 50 Franken umgeändert.
Quelle:
Abl UR 1865, nach S. 120 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1865, S. 136-137 (Verhandlungen).
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