Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 12. Mai 1867
Bezirksgemeinde vom 12. Mai 1867
Landammann:
Arnold
Landschreiber:
Gisler
Geschäfte:
Wahl eines Bezirksammanns / Wahl eines Bezirksstatthalters / Wahl eines Seckelmeisters und Bauherrn des Bezirkes / Wahl zum Präsidenten des Bezirksgerichtes / Begehren für Abtretung von Allmendplätzen / Konzessionsbegehren für die Badequelle in Unterschächen
Konzessionsbegehren für die Badequelle in Unterschächen
Antrag:
«Der Bezirksrath stellt, mit Einverständniss der Gesuchsteller folgenden Antrag:
1. Den Herren Ferdinand Zwyssig und Michael Gisler von Spiringen wird auf die Dauer von 50 Jahren die Konzession für Benutzung und Ausbeutung des sog. Bades in Unterschächen zu ihren Zwecken ertheilt; ein Verkauf oder eine pachtweise Abtretung dieses Privilegiums an Nichtkorporationsgenossen darf aber zu keinen Zeiten stattfinden.
2. Den Unternehmern ist der nöthige Bauplatz für Erstellung der Badegebäulichkeiten durch den Bezirksrath anzuweisen, welcher auch die genaue Vollziehung des vorgelegten Planes, wonach vorläufig zehn Badezimmer erstellt werden sollen, zu überwachen hat. Die Gebäulichkeiten dürfen auf keinen Fall verunterpfändet werden.
3. Den Unternehmern sind 4 Stöcke Holz aus dem „Fluhwald" mit der Verpflichtung bewilligt, dass dieselben zu den zu erstellenden Gebäulichkeiten verwendet werden; dagegen sind die Unternehmer zu keinen weitern Ansprüchen oder Nutzniessungen im Bezirksbadwalde berechtigt.
4. Die Gesuchsteller machen sich verbindlich, die Ausgrabung und gehörige Einrichtung des Baues auf ihre Kosten vornehmen zu lassen.
5. Sie verpflichten sich eine Ausscheidung des warmen und kalten Wassers, wenn immer thunlich, durchzuführen
6. Sie ertheilen die Zusicherung, die Benutzung der Bäder für die Armen des Bezirkes und namentlich auch für die Bewohner des Schächenthales in angemessener und billiger Weise erleichtern zu wollen. Der Bezirksrath ist befugt, Klagen auf Ueberforderungen an Badegäste überhaupt zu untersuchen und zu hohe Taxen auf ein richtiges Maass zurückzuführen.
7. Wenn der Betrieb des Unternehmens innert nächstfolgenden 3 Jahren nicht eröffnet, oder auch nachher 2 Jahre lang eingestellt bleiben wird, so ist diese Konzession als erloschen zu betrachten.
8. Nach Ablauf der Konzessionsfrist fallen die erstellten Gebäulichkeiten mit der dazu gehörigen Badeeinrichtung eigenthümlich dem Bezirke zu. Altdorf.»
Ergebnis:
Dem Antrag wird von der Bezirkshemeinde zugestimmt.
Quelle:
Abl UR 1867, nach S. 160 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1867, S. 170-172 (Verhandlungen).
|
|
LANDSGEMEINDE URI
BEZIRKSGEMEINDE URI
VOLKSABSTIMMUNGEN
VERFASSUNGEN DES KANTONS URI
|