Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 6. Mai 1849
Kantonsgemeinde vom 6. Mai 1849
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Karl Franz Lusser
Landschreiber:
Gisler
Geschäfte:
Verfassungs- und Gesetzesrevision - Wahl eines Verfassungsrates / Regulierung des Hypothekarwesens / Gesetzeserweiterung betreffend die Offizierswahlen / Gutachten des Landraths über die «Annahmsweise» alter Hintersässen / Das Heiraten der «Tolerierten» in auswärtigen Staaten / Fortbestand des Artilleriekorps / Wahlen der Vorgesetzten / Entlassungsgesuch eines Regierungsrats / Wahl eines amtlichen Läufers / Wahl der Ammannrichter.
Regulierung des Hypothekarwesens.
Antrag:
«Der Landrath, In Betracht, daß es im allgemeinen Interesse des Landes liegt, das Hypothekenwesen nach dem Beispiele anderer Kantone zu ordnen, indem eine geregelte Hypothekarordnung den öffentlichen Kredit fördert, den Werth der Kapitalien hebt, und vieles beiträgt, den Landmann bei Kapital- und Liegenschaftsverkäufen vor Schaden und Nachtheil zu bewahren,
Auf den gutachtlichen Antrag des Regierungsrathes, trägt bei der h. Landsgemeinde darauf an, daß sie beschließen möchte:
1) Das Hypothenwesen soll geordnet werden, indem alle auf liegenden Unterpfändern im hiesigen Kantone gegenwärtig bestehenden und künftig zu errichtenden Kapitalien und Schuldtitel anderer Art, nach der Reihenfolge ihrer Daten oder Prioritätsrechte, in ein Protokoll eingetragen werden sollen.
2) Der w. w. Landrath sei mit der Vollziehung und den weitern Bestimmungen zur Erzielung einer vollständigen und geregelten Hypothekarordnung beauftragt und bevollmächtigt.
3) Sollte diese vorzunehmende Kapitalbereinigung Irrthümer zu Tage fördern, welche nicht einer absichtlichen Bosheit, sondern der Unwissenheit und schuldlosen Versehen beizumessen sind, so seien solche in den Instrumenten zwar zu berichtigen, im übrigen aber der Vergessenheit anheimzustellen.
4) Der w. w. Landrath habe auch durch zweckmäßige Vorschriften auf Beobachtung geziemender Verschwiegenheit bezüglich des Inhaltes des Hypothekarprotokolls Bedacht zu nehmen.»
Ergebnis:
Die Landsgemeinde beschliesst auf den Antrag des Landrates:
1) Das Hypothekenwesen soll geordnet werden, indem alle auf liegenden Unterpfändern im Kanton gegenwärtig bestehenden und künftig zu errichtenden Kapitalien und Schuldtitel anderer Art, nach der Reihenfolge ihrer Daten oder Prioritätsrechte, in ein Protokoll eingetragen werden sollen.
2) Der Landrat ist mit der Vollziehung und den weitern Bestimmungen zur Erzielung einer vollständigen und geregelten Hypothekarordnung beauftragt und bevollmächtigt.
3) Sollte diese vorzunehmende Kapitalbereinigung Irrtümer aufdecken, welche nicht einer absichtlichen Bosheit, sondern der Unwissenheit und schuldlosen Versehen beizumessen sind, so sind solche in den Instrumenten zwar zu berichtigen, im übrigen aber der Vergessenheit anheimzustellen.
4) Der Landrat hat auch durch zweckmässige Vorschriften auf Beobachtung geziemender Verschwiegenheit bezüglich des Inhalts des Hypothekarprotokolls Bedacht zu nehmen.
5) Infolge gestellten Verlangens wird die Einführung eines eigenen Hypothekarbuches dem Bezirke Ursern unter der Oberaufsicht der Kantonalbehörde überlassen, jedoch unter der Bedingung, dass die zu erlassende Verordnung über das Hypothekarwesen im übrigen gleichwohl als kantonales Gesetz gelten, und nach diesem auch im Bezirke Ursern verfahren werden soll.
Quelle:
Abl UR 1849, Nr. 16, 18.04.1849, S. 069-074; Nr. 19, 09.05.1849, S. 091-094.
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