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BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 6. Mai 1849
Kantonsgemeinde vom 6. Mai 1849
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Karl Franz Lusser
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Verfassungs- und Gesetzesrevision - Wahl eines Verfassungsrates / Regulierung des Hypothekarwesens / Gesetzeserweiterung betreffend die Offizierswahlen / Gutachten des Landraths über die «Annahmsweise» alter Hintersässen / Das Heiraten der «Tolerierten» in auswärtigen Staaten / Fortbestand des Artilleriekorps / Wahlen der Vorgesetzten / Entlassungsgesuch eines Regierungsrats / Wahl eines amtlichen Läufers / Wahl der Ammannrichter.

Gutachten des Landraths über die «Annahmsweise» alter Hintersässen.
Antrag: «Der Landrath, In Betracht, daß die h. Landsgemeinde des verflossenen Jahres dem Landrathe die Vollmacht übertragen hatte, vier bis sechs alte Ansäßen zu Bürgern anzunehmen,
In Betracht, daß hierauf eine ansehnliche Zahl alter Ansäßen mit dem Begehren um die Bürgerrechtsertheilung eingekommen war, daß aber aus dem Berichte der l. Finanzkommission über das Ergebniß der mit denselben deshalb angehobenen Unterhandlungen hervorgeht, daß die zur Erwerbung des Bürgerrechts von ihnen gemachten Angebote so gering ausgefallen sind, daß der Landrath auf dieselben nicht hat eingehen können, In Betracht, daß zur Vermeidung weitläufiger und nutzloser Unterhandlungen am zweckmäßigsten ist, eine allgemeine Regel aufzustellen, nach welcher alte Hintersäßen sich das Bürgerrecht erwerben können,
In Betracht, daß es nicht nur billig, sondern selbst wünschenswerth ist, den hemmenden Unterschied, der im Verhältnisse eines alten Hintersäßen und eines Landmannes noch bestehet, soviel möglich beseitigen zu können,
Auf den Antrag des Regierungsrathes beschließt:
der h. Landesgemeinde gutächtlich vorzuschlagen, daß sie folgendes zum Beschluß erheben möchte:
1) Der Landrath sei ermächtiget, den vor 1798 hier angesessenen Beisäßen, wenn sie gute Zeugnisse der Aufführung von ihrer Ortsbehörde aufzuweisen im Falle sind, das Landrecht zu ertheilen.
2) Diejenigen, welche keine Ausweisschriften mehr besitzen, und dennoch unter keinen Umständen vom Lande verwiesen werden könnten, haben eine Einkaufssumme von 600 bis 1000 Gl. zu entrichten; diejenigen, welche die Ausweise ihrer anderwärtigen Heimat besitzen, und somit vorkommenden Falls nach denselben verwiesen werden könnten, leisten eine solche von 800 bis 1200 Gulden. Dem Landrathe wird die zu leistende Einkaufssumme innert diesen Grenzen je nach Ermessen zu bestimmen überlassen.
3) Die Einkaufssummen fallen zu ¼ für das Kantonsbürgerrecht in den Kantonsseckel, zu 2/4 für das Bezirksbürgerrecht in die betreffende Bezirks-, und zu ¼ in die betreffende Bezirks-Armenkasse.»

  
Ergebnis: Die Landsgemeinde stimmt dem Vollmachtbegehren des Landrats zur Bürgerrechtserteilung an alte Hintersässen um eine Einkaufssumme nach der Eingabe des Protests des Talrats Ursern, der das Recht der Erteilung des Bezirksbürgerrechtes dem betreffenden Bezirken vorbehalten will, nicht zu und beschliesst, den Gegenstand zur nochmaligen Beratung an die Verfassungskommission zu überweisen.

   
Quelle: Abl UR 1849, Nr. 16, 18.04.1849, S. 069-074; Nr. 19, 09.05.1849, S. 091-094.

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022