ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Bezirksgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 8. Mai 1870
Bezirksgemeinde vom 8. Mai 1870

Landammann:
Landschreiber:
Geschäfte: (Einträge gemäss Beratungsgegenstände)

(Strasse Seelisnerg)
Antrag:
  
Ergebnis: Die Bezirksgemeinde,
Infolge Begehrens um Fortsetzung der Fahrstrasse von der Emettengrenze bis Sonnenberg, und eines bezüglichen Antrages des Bezirksrates,
In Betracht:
1. dass sich ergibt, dass die Kosten dieser Strassenanlage nach dem im Einverständnisse der Gemeinde gegenwärtig ausgesteckten Trace in einer Länge von 10,100 Fuss und Breite von 14 Fuss zirka Fr. 26,400 veranschlagt wurden, nicht einbegriffen die Land- und Bäumeentschädigung im Betrage von zirka Fr. 4000;
2. dass nun Hr. Regierungsrat M. Truttmann, als Gasthofbesitzer zum Sonnenberg, den Bau dieser ganzen Strassenlinie in seinen Kosten auszuführen anerbietet, wofern der Bezirk
a. die Expropriation des Grundeigenthums,
b. den künftigen Strassenunterhalt übernimmt, und
c. ihm einen an sein Besitztum anstossenden Bezirk Waldboden von 3453 Quadratklafter als Eigentum abtretet, dessen Holzertrag nach gegenwärtigem Bestand einen Wert von zirka Fr. 3000 erreichen würde;
3. dass nun miltels dieser weder unverhältnissmässigen noch unerschwinglichen Opfer seitens des Bezirkes die Erstellung einer neuen Verkehrslinie gesichert werden kann, welche im entschiedenen Wunsche und Interesse der Gemeinde Seelisberg liegt, beschliesst:
1. Der Bau einer Fahrstrasse von der Emmettengrenze bis Sonnenberg als Fortsetzung der Emmettenstrasse wird unter nachstehenden Bedingungen bewilligt.
2. Hr. RegierungSrath M. Truttmann verpflichtet sich, den Ban der ganzen Slrassenlinie Emmetten-Sonnenberg in einer Breite von 14 Fuss nach dem gegenwärtig ausgesteckten Trace in seinen Kosten unter Aussicht des Bezirksrathes auszuführen.
3 Der Bezirk übernimmt zu seinen Lasten die Expropriation des erforderlichen Eigenlandes, welche jedoch die Summe von Fr. 4500 nickt übersteigen darf, und den künftigen Unterhalt der neuerstellten Strasse
4. Derselbe tritt überdiess, nach bereits hiefür ausgesprochener Bewilligung der Dorfgemeinde Seelisberg, an Hrn. Regierungsrath Truttmann den an sein Besitzthum zu Sonnenberg anstossenden Waldbezirk von 3453 Quadratklafter laut vorliegendem Plane mit Grund und Boden und Holzwuchs eigenthümlich ab.
5. Hr. Regierungsrath Truttmann erhält auch die Konzession das Egglenwasser, jedoch unter Reservation der bisherigen Rechtsamen auf dessen Benutzung, für seinen Dienst und Gebrauch zu beanspruchen, und mittelst eiserner Leitung der neuen Strasse entlang zum Sonnenberg zu führen. Diese Wasserleitung soll durch jeweiligen Besitzer in jeder Zeit der Strasse unschädlich gehalten werden.

   
Quelle: Abl UR 1870, nach S. ... (Beratungsgegenstände); Abl UR 1870, S. ... (Verhandlungen).

 
LANDSGEMEINDE URI

Übersicht

BEZIRKSGEMEINDE URI

Übersicht

VOLKSABSTIMMUNGEN

in bestimmtem Zeitraum
Volltextsuche
anders stimmende Gemeinden
Statistik



Offizielle Abstimmungsresultate

VERFASSUNGEN DES KANTONS URI

Verfassung von 1820
Verfassung von 1850
Verfassung von 1888
Verfassung von 1984

Verfassung nach Datum

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022