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BEZIEHUNGEN

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Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 14. Mai 1871
Bezirksgemeinde vom 14. Mai 1871

Landammann: Dominik Epp
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Wahl eines Bezirksammanns / Wahl eines Bezirksstatthalters / Wahl eines Seckelmeisters und Bauherrn des Bezirkes / Begehren für Abtretung von Allmendplätzen / Gesetzesentwurf betreffend das Forstwesen / Antrag füreinen Beitrag zur Fortsetzung der Fahrstrasse von der Kirche in Seelisnerg bis Treib.

Gesetzesentwurf betreffend das Forstwesen
Antrag: «Der Bezirksrath beantraget, dass die h. Bezirksgemeinde zur Erzielung einer bessern Forstwirthschaft folgende Bestimmungen zum Gesetze erhebe:

1. Die Aufsicht über die Bewirthschaftung und Benutzung sämmtlicher Gemeinds-, beziehungsweise Korporationswaldungen, steht dem Bezirksrathe zu. Er übt dieselbe durch einen technisch gebildeten, aus der Bezirkskasse zu besoldenden Forstmeister aus, der den Waldbesitzern zugleich Anleitung zur Ausführung der forsttechnischen Arbeiten ertheilt.

2. Die Verwaltungsangelegenheiten und die Vertheilung der Nutzungen, sowie die lokalen wirthschaftlichen und polizeiliche Verhältnisse ordnen die Gemeinden im Sinne der nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen durch Waldreglemente, welche sie unter Mitwirkung des Forstmeisters aufzustellen und dem Bezirksrathe zur Genehmigung vorzulegen haben.

3. Zur Ausübung des Forstschutzes haben die Gemeinden Bannwarte anzustellen, die verpflichtet sind, den vom Bezirksrathe anzuordnenden forstlichen Unterrichtskursen beizuwohnen.

4. Alle Waldungen, soweit es noch nicht geschehen ist, sind zu vermarken. Umwandlungen von Wald in Matten-, Acker¬ oder Weidland dürfen ohne Bewilligung des Bezirksrathes nicht vorgenommen werden.

5. Der Bezirksrath bezeichnet auf den Antrag des Forstmeisters und der resp. Gemeinds-Behörden diejenigen Waldungen, welche mit Rücksicht auf das allgemeine Wohl oder zur Sicherstellung von Gebäuden und Liegenschaften als Schuh- und Bannwaldungen behandelt werden müssen und erlässt die für deren Bewirthschaftung und Benutzung erforderlichen besondern Vorschriften.

6. Sämmtliche nicht gebannte Waldungen sind je nach ihrer örtlichen Lage und Beschaffenheit durch eine sorgfältige Bewirthschaftung zum höchsten Ertrag zu bringen; es sind daher alle Nutzungen mit besonderer Rücksicht auf die Verjüngung zu beziehen, die unbesaammten Schläge, sowie die vorhandenen ältern Blössen aufzuforsten, und die jungen und alten Bestände sorgfältig zu pflegen.

7. Der Freiholzhieb ist ganz untersagt. Alles zu fällende Holz ist vor der Fällung durch die Gemeindsbehörden oder Bannwarte nach Anleitung des Forstmeisters im Einverständnisse mit dem Gemeinderathe und zwar ohne Rücksicht auf die bisherige Eintheilung der Waldungen in Scheit- und Bauholzbestände, auszuzeichnen.
Der Transport des Holzes ist mit möglichster Schonung des Nachwuchses zu bewirken

8. In den in Verjüngung begriffenen Waldtheilen ist die Weide, das Gras- und Streuemähen und das Laub-, Nadeln- und Moossammeln für so lange verboten, als der Nachwuchs durch den Zahn und Tritt des Viehes, durch die Sense und Sichel oder durch Rechen und Besen vernichtet oder erheblich beschädigt werden kann.
Der Bezirksrath, auf Antrag des resp. Gemeinderathes und des Forstmeisters, bezeichnet diejenigen Waldtheile, in denen keine Weide und Streuenutzung stattfinden darf.

9. Harz darf nur an dem zum Schlage ausgezeichneten Holze gewonnen werden. Die absichtliche Verletzung der Bäume zur Begünstigung des Harzausflusses ist verboten.

10. Den Anordnungen, welche der Bezirksrath auf Antrag des Forstmeisters zum Schutz der Waldungen gegen Jnseklenschaden und Feuersgefahr treffen, haben sich alle Waldbesitzer zu unterziehen.

11. Alle, welche sich in unbefugter Weise Nutzungen aus den Waldungen aneignen oder den Wald schädigen, sind nach den diessfalls bestehenden oder zu erlassenden gesetzlichen Vorschriften zu bestrafen.

12. Durch dieses Gesetz, das mit dem __.__.18 in Kraft tritt, sind alle mit demselben in Widerspruch stehenden ältern Gesetze aufgehoben.
Die Bezirksgemeinde trat letztes Jahr in die Berathung dieses Entwurfes nicht ein, sondern wies denselben zu nochmaliger Durchgehung an Bezirksrath zurück. Nachdem derselbe einer nochmaligen Prüfung unterbreitet worden, erlaubt sich der Bezirksrath, den vorstehenden Gesetzesentwurf, welcher wesentlich auf das Gutachten eines anerkannten Fachmannes, Hrn. Professor El. Landolt in Zürich, sich gründet, unverändert nochmal zu Genehmigung einer h. Bezirksgemeinde angelegentlich zu empfehlen, weil er überzeugt ist, dass das dringende Bedürfniss, in der Bewirthschaftung der Korporationswälder zweckmässige Verbesserungen einzuführen, Angesichts der immer mehr zu Tage tretenden Uebelstände, mit keinem stichhaltigen Grunde angestritten werden kann. Der Entwurf bildet kein durchgreifendes Forftgesetz, indem er den bestehenden Einrichtungen, insoweit sie vom Guten sind, schonende Rücksicht trägt, und sich nur darauf beschränkt, diejenigen Verhältnisse zu ordnen, die durchaus geordnet sein müssen, wenn man einerseits der Zerstörung der Wälder vorbeugen, und dieselben anderseits in einen befriedigenden und in der Zukunft einen höhern Ertrag gewährenden Zustand bringen will. Die Ordnung der Verwaltungsangelegenheiten, sowie die Vertheilung der Nutzungen verbleibt, wie bisher, den Gemeinderäthen anheimgestellt, jedoch hat dies nach gewissen Reglementen zu geschehen, welche diese selbst unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse mit Vorbehalt der bezirksräthlichen Genehmigung aufstellen können. Die Bewirthschaftung und Benutzung aller Korporationswaldungen steht wie bisanhin unter der Aufsicht des Bezirksrathes. Wenn derselbe diese Aufsicht in Zukunft durch einen technisch gebildeten Sachverständigen — einen Forstmeister — ausübet, so liegt hierin die wesentlichste Neuerung des Entwurfes, aber auch ein ganz unentbehrliches Mittel für die Einführung einer bessern Forstwirthschaft. Da in dem Entwurfe auch vorzüglich auf die Verjüngung der Waldungen und Anbau der kahlen Flächen, sowie auf den Schuh des jungen Holzwuchses Rücksicht genommen ist, so heget der Bezirksrath die Zuversicht, dass durch Annahme desselben ein nützlicher Fortschritt in der Forstwirthschaft erzielt werden könnte.»

  
Ergebnis: Der vom Bezirksrat begutachtete Gesetzesentwurf betreffend das Forstwesen wird verworfen.

   
Quelle: Abl UR 1871, nach S. 122 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1871, S. 132-133 (Verhandlungen).

 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022