ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Bezirksgemeinde Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 14. Mai 1871
Bezirksgemeinde vom 14. Mai 1871

Landammann: Dominik Epp
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Wahl eines Bezirksammanns / Wahl eines Bezirksstatthalters / Wahl eines Seckelmeisters und Bauherrn des Bezirkes / Begehren für Abtretung von Allmendplätzen / Gesetzesentwurf betreffend das Forstwesen / Antrag füreinen Beitrag zur Fortsetzung der Fahrstrasse von der Kirche in Seelisnerg bis Treib.

Antrag für einen Beitrag zur Fortsetzung der Fahrstrasse von der Kirche in Seelisnerg bis Treib
Antrag: «Der Bezirksrath,
Nach gepflogenen Unterhandlungen mit der Gemeinde Seelisberg bezüglich Erstellung der Strassenlinie von der dortigen Pfarrkirche bis an die Treib, deren Kosten, ohne Landentschädigung, auf die Summe von Fr. 40—45,000 sich belaufen dürften,
In der Absicht, nach dem Wunsche der Bevölkerung von Seelisberg die Vollendung einer Fahrstraße von der Emmettengrenze bis an See zu ermöglichen, und soweit es die Interessen des Bezirkes erlauben, zu unterstützen, beantragt bei der h. Bezirksgemeinde, dass sie beschliesse:
1. Der Gemeinde Seelisberg wird an die Kosten der Erstellung einer Fahrstrasse von der Pfarrkirche in Seelisberg bis Treib ein fixer Beitrag von Fr. 20,000, zahlbar im Verhältniss des fortschreitenden Baues, von Seite des Bezirkes bewilligt.
2. Die Ausführung dieser Strassenbaute wird der Gemeinde Seelisberg übertragen, auf Grundlage eines rationellen Planes, dessen Genehmigung der Bezirksbehörde unterliegt.
Die Fahrbahnbreite soll mindestens 14 Fuss betragen, die Maximalsteigung 10 % und die durchschnittliche Steigung 7 % nicht überschreiten.
3. Der Bezirk hat die Expropriation des erforderlichen Eigenlandes zu besorgen, die diessfällige Entschädigung fällt aber zu Lasten der Gemeinde.
4. Der engere Bezirksrath wird die Ausführung der Baute überwachen.
5. Der spätere Unterhalt der Strasse nach vollzogener Collaudation fällt dem Bezirk anheim.»

  
Ergebnis: Die Bezirksgemeinde genehmigt den Antrag des Bezirksrates und heisst den Kredit gut.

   
Quelle: Abl UR 1871, nach S. 122 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1871, S. 132-133 (Verhandlungen).

 
LANDSGEMEINDE URI

Übersicht

BEZIRKSGEMEINDE URI

Übersicht

VOLKSABSTIMMUNGEN

in bestimmtem Zeitraum
Volltextsuche
anders stimmende Gemeinden
Statistik



Offizielle Abstimmungsresultate

VERFASSUNGEN DES KANTONS URI

Verfassung von 1820
Verfassung von 1850
Verfassung von 1888
Verfassung von 1984

Verfassung nach Datum

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022