Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 6. Mai 1849
Kantonsgemeinde vom 6. Mai 1849
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Karl Franz Lusser
Landschreiber:
Gisler
Geschäfte:
Verfassungs- und Gesetzesrevision - Wahl eines Verfassungsrates / Regulierung des Hypothekarwesens / Gesetzeserweiterung betreffend die Offizierswahlen / Gutachten des Landraths über die «Annahmsweise» alter Hintersässen / Das Heiraten der «Tolerierten» in auswärtigen Staaten / Fortbestand des Artilleriekorps / Wahlen der Vorgesetzten / Entlassungsgesuch eines Regierungsrats / Wahl eines amtlichen Läufers / Wahl der Ammannrichter.
Fortbestand des Artilleriekorps.
Antrag:
«Ein ehr. Siebengeschlecht stellt in der Voraussetzung, es liege einem der jüngsten Beschlüsse des Kriegsrathes (Versetzung eines Artillerieoffiziers zum Jägerkorps) die Absicht zu Grunde, das gesetzlich bestehende Artilleriekorps eingehen zu lassen, an die h. Kantonsgemeinde das nachfolgende Begehren:
1) Es sei der Beschluß vom 5. Mai 1839, betreffend die Bildung und den Bestand eines Artilleriekorps, und dessen durch die Behörden erfolgte weitere Ausbildung und Organisation zu handhaben und zu erfüllen, und
2) grundsätzlich festgestellt, daß die einmal bestimmt diesem Korps einverleibten Offiziere und Soldaten nicht wieder einer andern Waffengattung zugetheilt und demselben entzogen werden mögen.
Der Landrath,
In Erwägung, daß die h. Kantonsgemeinde am 5. Mai 1839 den folgenden Beschluß gefaßt hat:
Dann ist zur Bildung eines bleibenden Artilleriekorps, da die Dauer des bisherigen Freikorps für sämmtliche Mitglieder nach zwei Jahren zu Ende ist, beschlossen worden:
1) Es sei der Grundsatz ausgesprochen und aufgestellt, daß ein Artilleriekorps zur Bedienung von vier Stücken gebildet werden soll.
2) Zur Bildung dieses Korps wird beim jedesmaligen Eintritt der Mannschaft ins Kontingent die nöthige Anzahl Leute aus derselben ausgehoben und diesem Korps einverleibt.
3) Der Kriegsrath soll beauftragt und ermächtigt sein, für die weitere Bildung und Leitung dieses Korps, die nöthigen Verfügungen und Anordnungen zu treffen.
In Erwägung, daß dieser Landsgemeindebeschluß gegenwärtig in seiner vollen Kraft besteht, da demselben zuwiderlaufende Beschlüsse weder in jüngster Zeit gefaßt worden find, noch in Aussicht stehen, sondern gegentheils, der Landrath seinen Willen unzweideutig dahin ausgesprochen hat, das Artilleriekorps, unter Vorbehalt einer allfälligen Reduktion auf den durch jenen Landsgemeindebeschluß festgesetzten Fuß, fernerhin fortbestehen zu lassen,
In Erwägung, daß die Versetzung eines einzelnen Offiziers aus einem Korps in das andere, zur Annahme, daß hiedurch die Existenz des betreffenden Korps in Frage gestellt werde, mit Grund zumal im gegenwärtigen Falle nicht berechtigt, als die l. Militärkommission bereits angewiesen ist, Vorschläge zur sofortigen Wiederbesetzung der vakanten Artillerieoffiziersstelle zu bringen,
In Erwägung, daß somit das Siebengeschlechtsbegehren in seinem ersten Punkte als unnöthig und voreilig erscheint,
In Erwägung ferner, daß weder der oberwähnte Landsgemeindebeschluß, und auch keine spätere reglementarische Vorschrift über die Organisation des Artilleriekorps, dessen Einverleibten das Prärogativ einräumcn, unter besondern Umständen nicht unter andere Korps gezogen werden zu dürfen, sondern eine solche Befugniß nach Inhalt der §§ 7, 8, 11 der Militärorganisation dem Kriegsrathe um so mehr anzugehören scheint, als derselbe nach den Bestimmungen dieser von der h. Landsgemeinde ratifizirten Militärorganisation, auch befugt wäre, nach Umständen sogar Landleute außer dem Dienstalter zu Offizieren zu wählen,
In Erwägung, daß die Militärbehörden dieser, bei öfterm Mangel offiziersfähiger Leute, wünschenswerthen Befugniß zu Gunsten eines Korps, das, ohnehin nur für den Landwehrdienst bestimmt, die Beschwerden des vielen Exerzierens, der eidgenössischen Inspektionen, Lager und Auszüge mit den andern Waffenklassen nicht theilet, billigermaßen ohne Nachtheil des Militärwesens sich nicht begeben können, In Erwägung endlich, daß derartige Fälle von Versetzungen nur selten und bei besondern Umständen geschehen, trägt bei der h. Landsgemeinde gutächtlich darauf an:
"Es sei über das vorliegende Siebengeschlechtsbegehren nicht einzutreten."
Der Landrath behält sich indessen noch vor, einen Antrag für Aufstellung einer bestimmten Norm, nach welcher Versetzungen der Militärs aus dem einen Korps in das andere geschehen können, zu bringen.»
Ergebnis:
Infolge eines Siebengeschlechtsbegehrens, das die Bestimmungen der Landesgemeinde über die Bildung und Organisation des Artilleriekorps aufrechterhalten, und die diesem Korps einmal einverleibte Mannschaft nicht mehr in Korps anderer Waffengattungen gezogen werden dürfen, beschliesst die Landsgemeinde, den Gegenstand der Verfassungs- und Gesetzesrevision zu überweisen. Dem Kriegsrat wird der dringende Wunsch kundgetan, seiner jüngsten Ernennung eines Artillerieoffiziers zum Jägeroffizier bis zur Erledigung des Gegenstandes keine Folge zu geben.
Quelle:
Abl UR 1849, Nr. 16, 18.04.1849, S. 069-074; Nr. 19, 09.05.1849, S. 091-094.
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