Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 10. Mai 1874
Bezirksgemeinde vom 10. Mai 1874
Dominik Epp
Landammann:
Dominik Epp
Landschreiber:
Gisler
Geschäfte:
Wahl eines Bezirksammanns / Wahl eines Bezirksstatthalters / Wahl eines Seckelmeisters und Bauherrn des Bezirkes / Begehren nm Abtretung von Allmendptätzen / Erneuerungswahlen für das Bezirksgericht / Konzessionsbegehren von Hr. Gebr. Kieliger / Siebengeschlechtsbegehren betreffend Eröffnung eines Steinbruches in der Schöllenen / Siebengeschlechtsbegehren betreffend Korrektion der Strasse in Bürgeln / Siebengeschlechtsbegehren betreffend den Bristenstafel / Siebengeschlechtsbegehren betreffend Benutzung der Allmendgärten / Gesuche um Aufnahme ins Bezirksbürgerrecht.
Konzessionsbegehren von Hr. Gebr. Kieliger.
Antrag:
«Die Herren Eugen und Franz Kieliger von Silenen, Spiegelfabrikanten in Paris und London, verlangen die Conzession oder das Privilegium fürs Ausbeuten von blauen Kalkstein in der Gegend vom Rhinächt.
Der Bezirksrath, nach näherer Prüfung des Gesuches, stellt den Antrag, daß demselben in folgender Weise entsprochen werde:
Art. 1. Es wird den vorbemeldten Herren Gebr. Kieliger die ausschließliche Conzession ertheilt, in der Gegend vom Rhinächt in Schattdorf bis zur Halden in Erstfeld auf Allmendboden den sich vorfindenden blauen Kalkstein zu brechen und zu graben, überhaupt nach Belieben zu exploitiren.
Der Gotthardbahngesellschaft werden jedoch die ihr laut Art. 9 des Conzessionsaktes vom 27. Juni 1869 zugesicherten Rechte auf Steinbrüche, Kalk- uud Gypsgruben u. dgl. Vorbehalten.
Art. 2. Das sämmtliche Holz bleibt Eigenthum des Bezirkes. Ueber kleinere Geröllsteine oder andere als blaue Kalksteine dürfen Korporationsgenössige oder der Kanton zur Straßenbeschotterung frei verfügen.
Art. 3. Die Conzessionäre sind gehalten, den durch Aufgraben beschädigten Boden abzuschönen und bleiben auch für allfällige Schädigungen des Waldes verantwortlich.
Art. 4. Die Conzession erstreckt sich und ist gültig für fünf und zwanzig aufeinander folgende Jahre, vom Tage deren Ertheilung durch die Bezirksgeineinde an gerechnet.
Art. 5. Die Conzessionäre entrichten vom ersten Betriebsjahre an in Vorausbezahlung eine jährliche Conzessionsgebühr von fünfhundert Franken.
Art. 6. Die Conzession ist als erloschen zu betrachten, wenn die Vorauszahlung der jährlichen Conzessionsgebühr nicht mehr stattfindet, oder wenn der Geschäftsbetrieb innert nächsten fünf Jahren nicht eröffnet sein sollte.»
Ergebnis:
Das Konzessionsgesuch wird bewilligt.
Quelle:
Abl UR 1874, nach S. 152 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1874, S. 177-180 (Verhandlungen).
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