Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 29. November 1874
Ausserordentliche Landesgemeinde vom 29. November 1874
Pfarrkirche Altdorf, 12 Uhr
Landammann:
Franz Lusser
Landschreiber:
Gisler
Geschäfte:
Entwurf eines Steuergesetzes / Vollmachtbegehren für ein Staatsanleihen / Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf des Steuergesetzes
Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf des Steuergesetzes
Antrag:
«An das Volk von Uri.
Liebe Mitbürger!
In Vollziehung eines ihm vom Landrathe ertheilten Auftrages hält der Regierungsrath es in seiner Pflicht gelegen, die wichtige Vorlage eines Steuergesetzes, welche wir Euch zur Prüfung mitzutheilen uns beehren, und worüber Ihr Sonntag den 29. November an offener Landesgemeinde Euch auszusprechen haben werdet, mit einigen erläuternden und zugleich empfehlenden Bemerkungen bei Euch einzuführen.
Bisanhin gehörte die Entrichtung einer direkten Staatssteuer in unserm Kantone zu den unbekannten Dingen, der Ertrag der Regalien und Gefälle reichte bis in die jüngste Zeit hin zur Befriedigung der dringendsten Bedürfnisse des Staatshaushaltes. Inzwischen hat sich aber eine höchst wesentliche Umgestaltung aller Verhältnisse während eines an sich sehr kurzen Zeitraumes vollzogen, welche von geradezu massgebendem Einflusse auf unser ganzes staatliches Leben und Wesen werden musste; die Ansprüche an den Staat haben sich in einem aussergewöhnlichen Grade gesteigert, während der Ertrag der Einnahmen mit der von Jahr zu Jahr sich mehrenden Summe der Ausgaben keineswegs gleichen Schritt zu halten vermochte.
Der Kanton Uri hat im Verlaufe eines Jahrzehntes, allerdings unter Beitragsleistung des Bundes, drei neue grossartige Alpenstrassen gebaut, die den Staat Hunderttausende von Franken gekostet haben; Uri hat zur Ermöglichung einer Gotthardbahn, deren Anstrebung unter den damaligen Verhältnissen für unser Land als eine eigentliche Existenzfrage sich darstellte, seine Kräfte zum Aeussersten angestrengt, indem die Landesgemeinde eine Subvention von einer Million Franken votirte; die Militärausgaben sind infolge der erhöhten Anforderungen, welche der Bund an die Kantone machte, in neuerer Zeit bis auf Fr. 30’000 per Jahr gestiegen; der Unterhalt der Strassen hat sich bei dem stets lebhafter gewordenen Verkehre und bei den weit beträchtlichern Preisen der Arbeitslöhne und des Material zu einer unsere bescheidenen finanziellen Kräfte schwer bedrückenden Last ausgebildet; die Aufrechthaltung und Ueberwachung der öffentlichen Sicherheit und Ruhe beanspruchen Summen, deren Ziffern die früherhin für diesen Zweck verausgabten Beträge um's Doppelte übersteigen.
Aus diesen Gründen liess es sich mit aller Bestimmtheit voraussehen, dass die ordentlichen Einnahmen in Bälde als unzureichend sich erweisen würden zur Bestreitung der regelmässigen Ausgaben. In der That schlossen auch unsere Kantonsrechnungen schon seit geraumer Zeit mit einem bald grössern, bald etwas geringern Defizit, zu dessen Deckung jeweilen zur Contrahirung von bedeutenden Anleihen geschritten werden musste. Seit zwei Jahren haben nun auch die Einzahlungen der betreffenden Jahresraten an die durch Beschluss der Landesgemeinde zugesicherte Gotthardsubvention im Betrage von Fr. 1'000’000 ihren Anfang genommen und haben wir bereits für das erste Baujahr vom 1. Oktober 1872 bis 1. Oktober 1873 Fr. 54’389. 98, für das zweite Baujahr 1873/74 Fr. 80’837. 03 an die Gotthardbahngesellschaft geleistet und steht für das kommende Jahr die Einzahlung einer namhaft grössern Rate in sicherer Aussicht. Würden wir auf dieser Bahn vorwärts schreiten, so würde die blosse Verzinsung unserer Staatsschulden den bedeutendem Theil der Einnahmen beanspruchen, beläuft sich unsere Schuldenlast ja bereits auf volle Fr. 890’000, nicht eingerechnet die noch ausstehenden Raten der Gotthardsubvention im Betrage von Fr. 865’000, so dass mit Ablauf des Jahres 1880, vorausgesetzt noch, was nicht wahrscheinlich ist, dass im Uebrigen unsere gewöhnlichen Einnahmen ausreichen würden, der Kanton Uri wenigstens Fr. 1'755’000 schulden würde, zu deren Verzinsung jährlich Fr. 87’750 erfordert würden. Wir fügen der gewiss deutlichen und klaren Sprache dieser Zahlen nur noch bei, dass zwar infolge der neuen Bundesverfassung der grössere Theil der Militärausgaben dem Kanton abgenommen werden wird, dagegen aber statt der bisher uns zukommenden Zoll- und Postentschädigung von Fr. 102’000 ca. nur mehr Fr. 80’000 uns ausbezahlt werden und im Fernern die Besorgung des Schneebruches gegen eine voraussichtlich bei weitem nicht genügende Entschädigung uns überbunden ist, abgesehen davon, dass der Bezug des Ohmgeldes mit dem Jahr 1890 laut Bundesverfassung aufhören soll, wodurch unsere Staatskasse einen jährlichen Ausfall von Fr. 50—60’000 erleiden wird.
Unter so gestalteten Umständen trat die unabweisbare Nothwendigkeit für jeden unbefangen Urtheilenden zu Tage ohne Zögern nach neuen Mitteln sich umzusehen, um allmählig wieder Ordnung und Festigkeit in den sonst der Zerrüttung entgegen gehenden Staatshaushalt zu bringen, und als faches Mittel glaubten wir einzig die Einführung einer direkten Steuer in Betracht ziehen zu können. Oder sollten wir versuchen, immer neue Anleihen zu immer schwierigern Bedingungen zu erheben, um schliesslich doch zur Staatssteuer zu greifen, welche dann sofort in einem hohen Prozentsatze hätte zur Durchführung gebracht werden müssen? Dürfte man von einem gesunden und geregelten Staatsleben noch reden, wenn die Aufnahme neuer Gelder erforderlich würde, um die Zinsen der schon bestehenden Staatsanleihen jährlich decken zu können.
Zu den bereits erörterten Gründen kommt aber noch ein weiterer von einer nicht zu unterschätzenden praktischen Wichtigkeit hinzu. Wenn der Kanton Uri überhaupt, besonders aber wenn er jetzt schon, mit dem Gedanken des Bezuges einer direkten Steuer sich vertraut zu machen genöthigt ist, so liegt eine Hauptursache in der an den Bau der Gotthardbahn votirten Subvention. Während der für die Ausführung dieses Riesenwerkes vorgesehenen acht Jahre wird eine sehr grosse Zahl von Angestellten und Arbeitern in unserm Lande lohnende Beschäftigung finden, deren Anwesenheit den Staat nach mehreren Seiten hin zu vermehrten Ausgaben veranlasst. Alle diese Leute, heissen sie Unternehmer, Geschäftsleute, Ingenieure, Angestellte oder Arbeiter, strengen sich an, während der Bauzeit und infolge dieses Baues einen Verdienst sich zu schaffen und Vielen wird es auch gelingen. Und wir, die Bürger des Landes, sollten die empfindlichsten Opfer bringen, um allen diesen hier Eingesessenen zur Verwirklichung ihrer Projekte verhilflich zu sein, ohne sie selbst und ihren Aufenthalt im Kanton unserem Staatsinteresse ebenfalls dienstbar zu machen?
Liesse es sich verantworten, wenn, da nun doch einmal in kürzerer oder längerer Zeit eine Staatsstener unbedingt nothwendig werden wird, die Behörden mit deren Bezug zuwarten wollten, bis alle diese fremden Einwanderer nach Erreichung ihrer Zwecke dem Lande wieder den Rücken gekehrt haben würden, um dann die Steuerkraft der eigenen Bürger um so stärker beanspruchen zu müssen? Gewiss nicht!
Zwei Jahre sind nun bereits unbenützt verstrichen, jedes fernere Zögern würde einerseits dem Staate selbst nur nachtheilig sein, und anderseits zu einer um so schwereren Belastung des eigenen Volkes führen. Darum, wenn Ihr, liebe Mitbürger, an der Hand der geschilderten Verhältnisse, zur Ueberzeugung Euch bekennen müsst, dass die Gestaltung unseres staatlichen Haushaltes die Einführung einer direktn Steuer als ein wirkliches Bedürfniss erscheinen lässt, werdet Ihr gewiss gerne dazu Euch entschliessen, in die Berathung eines Steuergesetzes einzutreten zu einem Zeitpunkte, wo auch diejenigen zur Steuer herangezogen werden können, welche aus dem Unternehmen, das vor Allein zu diesem Schritte uns drängt, den fühlbarsten und direktesten Nutzen ziehen.
Haben wir durch die vorstehenden Ausführungen die unvermeidliche Nothwendigkeil der direkten Steuer dargethan, so übrigt uns noch in gedrängter Kürze der Grundzüge des Steuergesetzes Erwähnung zu thun, welches wir Euerer Berathung zu unterstellen beauftragt sind.
Wir schicken die Bemerkung voraus, dass der Gedanke uns ferne liegt, als ob der Euch vorgelegte Entwurf eines Steuergesetzes nach allen Seiten hin erschöpfend und dessen Bestimmungen die einzig richtigen, in sich vorzüglichsten, wären. Unsere Absicht ging blos dahin, in diesem Gesetze unsern einfachen und eigenartigen Verhältnissen vorab gebührend Rechnung zu tragen, den Anforderungen der Gleichheit Aller vor dem Gesetze und einer praktischen Zweckmässigkeit Ausdruck zu verleihen, gewisse allgemein geltende Grundsätze, in eine möglichst gemeinverständliche Form einzukleiden, die Detailbestimmungen aber in Gemässheit der Euch vorgeführten Grundgedanken mehr der Ausführung zu überlassen. Es handelt sich für einstweilen nur um einen Versuch, welcher, wenn die im Gesetze niedergelegte Anschauungsweise als die richtige und zutreffende sich bewährt, zur definitiven gesetzlichen Festsetzung führen wird, wenn hingegen die Anwendung der aufgenommenen Bestimmungen dem Volksbewusstsein zuwiderlaufen sollte, jederzeit einer Abänderung und Verbesserung im Sinne der gemachten Erfahrungen fähig ist.
Der Staat bedarf zu seiner Fortexistenz unbestreitbar des Bezuges einer direkten Steuer; erscheint in der Ausführung des Gesetzes die Art und Weise des Steuerbezuges nicht zweckgemäss, so steht dem Landvolke die unbeschränkte Befugniss zu, von Jahr zu Jahr andern Vorschriften zu rufen und die ihm geeignet scheinenden Modifikationen zu beschliessen.
Das Steuergesetz sieht eine dreifache Art der Besteurung von Vermögens-, Erwerbs- und Kopfsteuer. Die Vermögenssteuer wird von dem im Kantone befindlichen Vermögen, gleichviel ob dasselbe einem In- oder Ausländer gehört, bezogen und es findet eine Ausnahme hauptsächlich nur Platz zu Gunsten des gesammten Staats-, Kirchen-, Schul- und Armengutes und des nicht über Fr. 2000 betragenden Vermögens der Wittwen und Waisen (§ 3).
Die Erwerbssteuer wird entrichtet von dem reinen Ertrage eines Gewerbes, von Leibrenten, Pensionen, Gehalten und andern derartigen Einkommen. Zur Verhütung von Missverständnissen muss aber bemerkt werden, dass der kleine Erwerb, nämlich jeder Erwerb, welcher jährlich nicht über Fr 400 reines Einkommen abwirft, steuerfrei ist. Es wird auch bei einem auf höhere Summen sich belaufenden Einkommen blos das reine Einkommen besteuert, d. h. es sind die Auslagen und Unkosten, welche die Gewinnung des Einkommens verursacht, vorerst in Abrechnung zu bringen, und muss überhaupt eine Erwerbssteuer nur dann entrichtet werden, wenn und insoweit das Kapital oder Geld, welches zum Betriebe des Geschäftes verwendet wird einen höhern Zins abwirft, als 5 Prozent (§ 5). Die Befürchtung, es würde unter Umständen eine Doppelbesteuerung eintreten, ist daher eine durchaus grundlose; der Landrath war einstimmig der Meinung, dass dies absolut nicht geschehen dürfe. Der Bauer, welcher z. B. ein Heimwesen und einige Kühe besitzt, versteuert den Werth des Viehes und des Heimwesens, nach Abzug aller darauf haftenden Schulden, als Vermögen und eine Erwerbssteuer würde er nur dann zu bezahlen haben, wenn und insoweit die Bewirthschaftung seines Gutes ihm einen höhern Ertrag liefern würde als 5 Prozent des Werthes, zu dem dasselbe veranschlagt wurde — ein in unserm Kantone bei den hohen Güterpreisen kaum denkbares Vorkommniss. Der Gewerbsmann, der vielleicht mit Fr. 10’000 eigenem Vermögen einen Handel betreibt, versteuert diese Fr. 10’000 als Vermögen und bezahlt eine Erwerbssteuer nur dann und insoweit, als er über die durch den Betrieb des Geschäftes veranlassten Kosten hinaus noch einen Jahresgewinn erzielt, der Fr. 500 übersteigt. — Ueberdies ist die Erwerbssteuer sehr mässig gehalten, indem dieselbe blos den vierten Theil der Vermögenssteuer beträgt; denn während z. B. von einem Vermögen von Fr. 20’000, das somit einen jährlichen Zins von Fr. 1000 abwirft, Fr. 20 Steuer bezahlt werden muss, bezahlt ein aus dem Wege des Erwerbes erzielter jährlicher Reingewinn von Fr. 1000 nur Fr. 5 (§ 13).
Die Kopfsteuer haben alle männlichen Kantonseinwohner mit erfülltem zwanzigsten Lebensjahre zu entrichten, mit Ausnahme der Armen- und Steuergenössigen (§ 6); sie beträgt, so lange die Vermögenssteuer nicht über Fr. 1 per Tausend zu stehen kommt, Fr. 1 per Kopf und steigt mit jeder einprozentigen Erhöhung der Vermögenssteuer um je Rp. 50. Wer berechtigt ist, Ausgaben mitzubeschliessen, wodurch die Steuerkraft des Landes beansprucht werden muss, wer Mitanlass bietet, dass der Staat für polizeiliche Zwecke beträchtlich vermehrte Summen auszuwerfen verpflichtet wird, der bezahlt billiger Weise ebenfalls einen bescheidenen Beitrag an die votirten Ausgaben oder verursachten Mehrkosten, ohne Grund zur Beschwerde zu haben erscheint es ja ohnehin als ein Gebot des Rechtes und einer vernünftigen Politik, alle Bürger und Bewohner eines Staates nach Kräften an Verwirklichung der Staatszwecke Mitantheil nehmen zu lassen.
Der Beginn der Bahnarbeiten durch den Kanton abwärts wird voraussichtlich Tausende fremder Arbeiter dem Kanton zuführen; sollte es nicht passend sein, dieselben auch ein kleines Scherflein beisteuern zu lassen an die grossen Opfer, zu denen das Volk von Uri sich verstehen musste, um das Zustandekommen dieser Weltbahn von seinem Standpunkte aus zu ermöglichen?
Bezüglich Ausmittlung des steuerbaren Vermögens haben wir in Uebereinstimmung mit den Gesetzen anderer Kantone den Grundsatz der Selbsttaxation der Steuerpflichtigen adoptirt, unter Aufstellung gewisser Strafbestimmungen gegenüber versuchter Umgehung des Gesetzes (§ 16, 22).
Dass das Bezirksvermögen von der Steuerpflicht nicht ausgenommen wurde, mag vielleicht Manchem bei blos oberflächlicher Betrachtung auffällig erscheinen. Wir dürfen Euch indessen die bestimmte Versicherung ertheilen, dass diese Frage im Landrathe gründlich erörtert wurde und dass die sehr entschiedene Mehrheit Euerer Vertreter zu dem Schlusse gelangte, es würde die Ausnahme eines solchartigen Privilegs zu Gunsten des Bezirkes unzweifelhaft einem Rekurse an die Bundesbehörden rufen, welche darin eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit Aller vor dem Gesetze erblicken und daher eine dagegen erhobene Beschwerde begründet erklären würden. Das Bezirksgut soll den gleichen Schutz geniessen, wie das Vermögen der Privaten, hinwieder aber auch den nämlichen Lasten unterliegen; es soll nicht schlechter, aber auch nicht besser gestellt sein, als das gewöhnliche Privateigenthum.
Da übrigens die Taxation des Bezirksvermögens durch die Bezirksräthe zu erfolgen hat und zwar unter Berücksichtigung des Ertrages, so darf eine unverhältnissmässige Inanspruchnahme der Bezirkskasse zu Steuerzwecken nicht befürchtet werden.
Wir glauben uns auf diese wenigen Bemerkungen über den Geist und die Tragweite des Steuergesetzes, wie es aus den, nach vorausgegangener sehr einlässlicher Kommissionalberathung, gefassten Beschlüssen des Landrathes hervorgegangen, beschränken zu können und erwähnen blos noch, dass in der Schlussabstimmung der Landrath dasselbe einstimmig angenommen hat.
Nach reiflicher und gewissenhafter Erwägung aller Gründe und Gegengründe halten wir uns für verpflichtet, die Annahme des ganzen Gesetzesentwurfes in guter Treuen und aus innigster Ueberzeugung Euch, liebe Mitbürger, zu empfehlen. Unsere Staatsfinanzen erheischen mit gebieterischer Stimme den sofortigen Erlass eines solchen Steuergesetzes; dasselbe berücksichtigt bestmöglich unsere Verhältnisse, es bezweckt, jeden: begründeten Verlangen gerecht zu werden, es zielt darauf ab, alle Bürger je nach dem Masse ihrer Kräfte zur Steuer heran zu ziehen, ohne mehr, als unerlässlich nöthig, dieselben anzustrengen.
Wollet nun auch Ihr, liebe Mitbürger, das Gesetz einer vorurtheilsfreien, durch keine unberufene Rathgeber beeinflussten, genauen Würdigung werth befinden, und vor Allem wollet durch zahlreiches Erscheinen und rege Theilnahme an der bevorstehenden Landesgemeinde beurkunden, dass Ihr, wie früher unsere biedern Ahnen, den Fragen des öffentlichen Wohles ein warmes Interesse immerfort widmet. Wir geben der zuversichtlichen Erwartung gerne Ausdruck, dass Ihr mit gewohnter, ruhiger Würde an den Verhandlungen vom 29. November Euch betheiligen und mit uns, Euern Vertretern und selbstgewählten Vorstehern, ohne Schwanken Euere Hand erheben werdet für Annahme des vorliegenden Steuergesetzes.
Altdorf, den 10. November 1874.
Der Regierungsrath.
Ergebnis:
Die Versammlung konnte wegen Tumulten nicht durchgeführt werden.
Quelle:
Abl UR 1874, Nr. 47, 19. November 1874, nach S. 392, 1-8 /1-8 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1874, Nr. 49, 3. Dezember 1874, S. 491 (Kurzbericht);
|
|
LANDSGEMEINDE URI
BEZIRKSGEMEINDE URI
VOLKSABSTIMMUNGEN
VERFASSUNGEN DES KANTONS URI
|