Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 4. Mai 1851
Landesgemeinde vom 4. Mai 1851
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Alexander Muheim
Landschreiber:
Gisler
Geschäfte:
Entwurf eines Kriminalgesetzes für den Kanton Uri / Vorschlag zur Abänderung des § 75 der Verfassung / Gesetzesvorschlag zur Aufstellung von Vermittlern / Gesetzesvorschlag über die Öffentlichkeit der Landrats und Gerichtsverhandlungen / Definitive Bestätigung der vom Landrat provisorisch erlassenen Gesetze / Siebengeschlechtsbegehren zur Veredelung der Viehzucht / Siebengeschlechtsbegehren bezüglich der Schuldboten und Pfandschätzungen / Siebengeschlechtsbegehren bezüglich des Tanzens / Wahl von Landammann, Landesstatthalter und Säckelmeister / Wahl der Ständeräte
Vorschlag zur Abänderung des § 75 der Verfassung
Antrag:
«Dieser bestimmt für die Bezirksrichter eine vierjährige Amtsdauer, ohne einen theilweisen Austritt schon nach Abfluß der ersten 2 Jahre ausdrücklich zu gestatten, gleichwie dieses nach §. 68 beim Kantonsgerichte und auch beim Kriminalgerichte, der Fall ist. Der Landrath in Berücksichtigung hierüber sich kundgegebener Beschwerden, und in Betracht, daß eine plötzliche Totalerneuerung der Bezirksgerichte die gleichen Nachtheile für das Gerichtswesen nach sich ziehen dürfte, denen man beim Kantonsgerichte durch einen theilweisen Austritt zweifelsohne hat begegnen wollen, schlägt der h. Landesgemeinde vor, daß der §. 70 durch nachstehenden ersetzt werde.
Das Bezirksgericht von Uri besteht aus einem Präsidenten und 8 Mitgliedern. Dasjenige von Ursern aus einem Presidenten und 6 Mitgliedern.
Der President und die eine Hälfte der Mitglieder werden von der Bezirksgemeinde, die andere Hälfte durch den Bezirks-Rath des betreffenden Bezirkes, auf 4 jährige Dauer ernannt. In gleicher Weise geschieht die Wahl ebensovieler Suppleanten. Kein Mitglied eines Bezirksrathes ist gleichzeitig als Bezirksrichter wählbar.
Der Austritt geschieht zur Hälfte. Den ersten Austritt nach 2 Jahren entscheidet das Loos. Die Ausgetretenen sind gleich wieder wählbar.»
Ergebnis:
Die Landesgemeinde beschliesst auf den Antrag des Landrats, den § 75 der Kantonsverfassung durch einen neuen Paragraphen zu ersetzen.
Quelle:
Abl UR 1851, Nr. 18, 30.04.1851, Beilage nach S. 84; Nr. 20, 14.05.1851, S. 93-100.
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DIE IM GESCHÄFT BEHANDELTEN GESETZESBESTIMMUNGEN
KV 1850 Art. 075
Bezirksgerichte
"Das Bezirksgericht von Uri besteht aus einem Präsidenten und 8 Mitgliedern. Dasjenige von Ursern saus einem Presidenten und 6 Mitgliedern.
Der President und die eine Hälfte der Mitglieder werden von der Bezirksgemeinde, die ander Hälfte durch den Bezirsrath des betreffenden Bezirks auf 4 jährige Dauer ernannt. In gleicher Weise geschieht die Wahl ebensovieler Suppleanten.
Kein Mitglied eines Bezirksrathes ist gleizeitig als Bezirksrichter wählbar."
Quelle:
LB UR 1853 Bd 5, S. 31;
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KV 1850 Art. 075 (Änderung vom 04.05.1851)
Bezirksgerichte
«Das Bezirksgericht von Uri besteht aus einem Präsidenten und 8 Mitgliedern. Dasjenige von Ursern ans einem Presidenten und 6 Mitgliedern.
Der President und die eine Hälfte der Mitglieder werden von der Bezirksgemeinde, die andere Hälfte durch den Bezirks-Rath des betreffenden Bezirkes, auf 4 jährige Dauer ernannt. In gleicher Weise geschieht die Wahl ebensovieler Suppleanten. Kein Mitglied eines Bezirksrathes ist gleichzeitig als Bezirksrichter wählbar.
Der Austritt geschieht zur Hälfte. Den ersten Austritt nach 2 Jahren entscheidet das Los. Die Ausgetretenen sind gleich wieder wählbar.»
Quelle:
ABl UR 1851, S. 77 f.
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