Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 4. Mai 1851
Landesgemeinde vom 4. Mai 1851
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Alexander Muheim
Landschreiber:
Gisler
Geschäfte:
Entwurf eines Kriminalgesetzes für den Kanton Uri / Vorschlag zur Abänderung des § 75 der Verfassung / Gesetzesvorschlag zur Aufstellung von Vermittlern / Gesetzesvorschlag über die Öffentlichkeit der Landrats und Gerichtsverhandlungen / Definitive Bestätigung der vom Landrat provisorisch erlassenen Gesetze / Siebengeschlechtsbegehren zur Veredelung der Viehzucht / Siebengeschlechtsbegehren bezüglich der Schuldboten und Pfandschätzungen / Siebengeschlechtsbegehren bezüglich des Tanzens / Wahl von Landammann, Landesstatthalter und Säckelmeister / Wahl der Ständeräte
Siebengeschlechtsbegehren zur Veredelung der Viehzucht
Antrag:
«Ein ehr. Siebengeschlecht stellt an die Landesgemeinde das Begehren:
Daß dieselbe grundsätzlich für eine Verbesserung der Pferde- und Rindviehzucht sich aussprechen, die Berathung und die Aufstellung entsprechender Verordnungen aber dem Landrathe übertragen möchte.
Der Landrath, welcher das Anstreben zur Veredelung der Viehzucht, welche eine der bedeutendsten Erwerbsquellen des Landes bildet, als sehr lobenswerth und nützlich erachtet, weil nur dadurch der Handel gehoben und der Konkurrenz benachbarter Kantone gleicher Schritt gehalten werden kann, erklärt sich mit diesem Begehren einverstanden und empfiehlt dasselbe der h. Landesgemeinde zur Genehmigung.»
Ergebnis:
Die Landsgemeinde beschliesst auf das Siebengeschlechtsbegehren betreffend Veredlung der Viehzucht einzugehen und beschließt, dass durch zweckmässige Massregeln und Verordnungen auf eine Verbesserung und Hebung der Pferde- und Rindviehzucht hingewirkt wird. Dem Landrat wird der Erlass, «der zur Vollziehung dieser grundsätzlichen Bestimmung angemessen erachteten Verordnungen übertragen».
Quelle:
Abl UR 1851, Nr. 18, 30.04.1851, Beilage nach S. 84; Nr. 20, 14.05.1851, S. 93-100.
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DIE IM GESCHÄFT BEHANDELTEN GESETZESBESTIMMUNGEN
LB UR (1853) Bd V S. 139
Beschluss für Veredelung der Viehzucht
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, In Erwägung, daß ein Anstreben zur Veredlung der Viehzucht, welche eine der bedeutendsten Einnahmsquellen des Landes bildet, als nützlich und nothwendig angesehen werden muß, um dadurch den Handel zu heben und der Konkurrenz benachbarter Kantone gleichen Schritt halten zu können — auf das Begehren eines Siebengeschlechtes — unterstützt durch einen Vorschlag des Landrathes, beschließt
1) Es soll durch zweckmäßige Massregeln und Verordnungen auf Verbesserung und Hebung der Pferde- und Rindviehzucht hingewirkt werden.
2) Dem Landrathe sei der Erlaß der zur Vollziehung dieser grundsätzlichen Bestimmung angemessen erachteten Verordnungen übertragen.»
Quelle:
Landsgemeinderekenntnis vom 4. Mai 1851.
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