Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 4. Mai 1851
Landesgemeinde vom 4. Mai 1851
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Alexander Muheim
Landschreiber:
Gisler
Geschäfte:
Entwurf eines Kriminalgesetzes für den Kanton Uri / Vorschlag zur Abänderung des § 75 der Verfassung / Gesetzesvorschlag zur Aufstellung von Vermittlern / Gesetzesvorschlag über die Öffentlichkeit der Landrats und Gerichtsverhandlungen / Definitive Bestätigung der vom Landrat provisorisch erlassenen Gesetze / Siebengeschlechtsbegehren zur Veredelung der Viehzucht / Siebengeschlechtsbegehren bezüglich der Schuldboten und Pfandschätzungen / Siebengeschlechtsbegehren bezüglich des Tanzens / Wahl von Landammann, Landesstatthalter und Säckelmeister / Wahl der Ständeräte
Siebengeschlechtsbegehren bezüglich des Tanzens
Antrag:
«Ein ehr. Siebengeschlecht stellt das Begehren an die h. Landesgemeinde: Es möchte dieselbe den Artikel 202 unsers Landbuches, der das Tanzen nach 9 Uhr verbietet, als nicht mehr passend streichen, und für die Zukunft gestatten, daß an privilegirten Tanztagen die ganze Nacht hindurch getanzt werden dürfe, gleichwie in allen Kantonen der Schweiz.»
Ergebnis:
Das Siebengeschlechtsbegehren bezüglich des Tanzens, das verlangt, dass die im Landbuch (Artikel 202) festgehaltenen Beschränkungen aufgehoben werden und an gewissen Tagen das Tanzen die ganze Nacht gestattet werde, wird abgewiesen.
Quelle:
Abl UR 1851, Nr. 18, 30.04.1851, Beilage nach S. 84; Nr. 20, 14.05.1851, S. 93-100.
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DIE IM GESCHÄFT BEHANDELTEN GESETZESBESTIMMUNGEN
LB UR (1823) Bd I S. 180-181.
Vom Tanzen und Masken gehen (Art. 202 LB)
«Das Tanzen nach 9 Uhr Abends, wie auch an Sonn- und Feyertagen und an derselben Vorabenden und an Fasttagen, wie auch an den Markttagen ist bey Gl. 10 Buß für jede Person und den Wirth verbothen, wovon dem Angeber der dritte Theil gefolgert soll. Auch ist das übertriebene so wie das allzunahe Walzen bey Gl. 10 Buß, wie oben, verbothen.
Dem Landsrath jährlich am 28sten Dezember, als an der Unsch. Kind. Tag bleibt das Recht nach Umständen und Befinden das Tanzen bis zur künftigen Landsgemeinde zu beschränken oder ganz zu verbiethen. Dem gleichen bleibt überlassen, das Maskengehen und sich Verkleiden für die Fastnacht jedes Mal zu verbiethen oder zu erlauben, in welch letztem Fall die daherigen Vorschriften des Sitten-Mandats bey darin aufgesetzter Strafe genau beobachtet und befolgt werden sollen.
Von jedem mit gedungenen Spielleuten gehaltenen Tanz solle 1 Neuthaler (Gl. 3 - 10) Abgabe bezahlt werden.»
Quelle:
Alt LB 222; LG 1709, 1719, 1729, 1752, 1777, 1807, 1811; LB UR 1823 Bd I, S. 180 f.
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