Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 2. Mai 1852
Landesgemeinde vom 2. Mai 1852
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Alexander Muheim
Landschreiber:
Karl Franz Lusser
Geschäfte:
Kriminalgesetz / Gehalt der Kantonsbeamten / Ohmgeld / Entlassung der Verfassungs- und Gesetzes-Revisionskommission / Definitive Bestätigung der vom Landrathe erlassenenen Gesetze / Erneuerungswahl für den Regierungsrath / Wahl eines Landesfürsprechenden, Wahl des Landeshauptmanns / Wahl des Kantonsgerichts
Ohmgeld
Antrag:
«Der Landrath des Kantons Uri, in Betracht, daß die Einnahmen des Kantons unstreitig, wie früher, so auch künftig, nicht ausreichen können, dessen Ausgaben zu decken, ohne entweder zu einer indirekten oder direkten Besteurung zu schreiten, in Betracht, daß nach bestehender Kantonsverfassnng die indirekte Besteurung der Bezirke zu Gunsten der Kantonskasse nicht wohl mehr thunlich ist, in Betracht des §. 21 der Kantonsverfassung, welcher den Grundsatz der Gleichheit in Tragung der Staatssteuern ausspricht, mit gebührender Berücksichtigung einer bessern Hebung des Armenwesens im ganzen Umfange des Kantons, trägt bei der h. Landesgemeinde gutachtlich an, daß sie beschließen möchte:
1. Das Ohmgeld sei als direkte kantonale Einnahme erklärt, und nach den bisherigen Ansätzen im ganzen Kantone zu beziehen.
2. Die Hälfte des Reinertrages fällt zu 9/10 der Armenkasse des Bezirks Uri, und zu 1/10 der Armenkasse des Bezirks Ursern behufs besserer Hebung des Armenwesens zu.
3. Der Landrath sei mit der weitern Ausführung und Vollziehung beauftragt.»
Ergebnis:
Die Landsgemeinde beschliesst, dass das Ohmgeld als direkte kantonale Einnahme erklärt wird und nach den bisherigen Ansätzen, die nicht erhöht werden sollen, im ganzen Kanton bezogen wird. Die Hälfte des Reinertrages fällt zu 9 /10 der Armenkasse des Bezirks Uri und zu 1/10 der Armenkasse des Bezirks Ursern zur Hebung des Armenwesens zu. Der Landrat wird mit der weiteren Ausführung und Vollziehung beauftragt.
Quelle:
Abl UR, 1852, Nr. 15, 14.04.1852, Beilage nach S. 080/1-4 (Beratunsgegenstände); Abl UR, 1852, Nr. 18, 05.04.1852, S. 94 f. (Verhandlungen),
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DIE IM GESCHÄFT BEHANDELTEN GESETZESBESTIMMUNGEN
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