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Bund Kantone Ausland

Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde

Sonntag, 5. Mai 1872
Landesgemeinde vom 5. Mai 1872
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann: Dominik Epp
Landschreiber: Gisler
Geschäfte: Revision der Bundesverfassung / Abänderung der Kantonsverfassung über das Repräsentationsverhältnis im Landrat und in den Bezirkrsräten / Abänderung des Paternitätsgesetzes / Gesetzesentwurf über das Assekuranzwesen / Wahl eines Landammanns / Wahl eines Landesstatthalters / Wahl eines Pannerherrn / Wahl eines Landessäckelmeisters / Wahl zweier Ständeräte / Erneuerungswahlen des Kantonsgerichts

Gesetzesentwurf über das Assekuranzwesen.
Antrag: «Der Landrath empfiehlt folgenden Gesetzes-Entwurf der Genehmigung der h. Landesgemeinde:

§. 1. Alle Versicherungen gegen Brandschaden sowohl für Gebäude als Fahrhabe jeder Art, sowie die Lebens- und Viehversicherungen u. dgl. im Kanton Uri bleiben, wie bis anhin, der Privatindustrie anheimgestellt, jedoch unter polizeilicher Aufsicht des Staates.
§. 2. Gesellschaften, die mit derartigem Geschäftsbetriebe im hiesigen Kanton sich befassen wollen, bedürfen hiezu der vorherigen Bewilligung des Regierungsrathes.
§. 3. Zur Erlangung einer solchen Bewilligung müssen sich die Versicherungsanstalten über ihre Solidität, Statuten und Versicherungsbedingungen gehörig ausweisen und zugleich die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich in vorkommenden Streitfällen dem hiesigen Gerichtsstände und Gesehen unterziehen werden, und daß unter dem Ausdrucke „Orkane" weder Föhn- noch andere ähnliche Winde verstanden seien.
§. 4. Die General- und Unteragenten einer Versicherungsanstalt müssen die Konzession zum Geschäftsbetriebe im hierseitigen Kantone, unter gehörigem Ausweise über ihre Bevollmächtigung, beim Regierungsrathe nachsuchen und ein Patent lösen, welches jeweilen für zehn Jahre gültig ertheilt wird, und wofür eine fixe jährliche Patentgebühr von Fr. 30 zum Voraus zu entrichten ist.
§. 5. Diese Konzession an Versicherungs-Anstalten und deren Agenten kann, erworbenen Rechten der Versicherten jedoch unbeschadet, vom Regierungsrathe zurückgezogen werden, wenn der Versicherer nicht mehr die gehörige Sicherheit bietet, wenn er sich den befugten Anordnungen der Behörden nicht unterzieht, wenn die Statuten wesentlich verändert werden, oder wenn die Agenten ihre Obliegenheiten nicht erfüllen.
§. 6. Die Bewilligung sowohl als der Entzug der Konzessionen, sowie die Namen der Unteragenten sind durchs Amtsblatt zu publiziren.
§. 7. Die Versicherungsgesellschaften haften gegenüber dem Kantone und den Versicherten für alle bezüglichen Handlungen oder Unterlassungen ihrer Agenten.
§. 8. Versicherungsverträge einer vom Regierungsrathe nicht konzessionirten Anstalt sind zwar gültig, die Anstalt oder deren Agenten, die ohne Konzession solche Verträge abschließen, verfallen in eine Geldbuße von Fr. 200-500
§. 9. Die gleichzeitige Versicherung von Gebäuden oder Fahrhabe in mehr als einer Assekuranz ist nur mit Bewilligung der betreffenden Anstalten und unter der ausdrücklichen Bedingung gestattet, daß die Gesammtsumme aller einzelnen Versicherungen den Werth der versicherten Objekte nicht übersteigen darf. Die unstatthafte Versicherung in mehreren Assekuranzen wird mit einer Buße vom Betrage eines Zehnttheils bis eines Fünftheiles der Gesammt-Versicherungssumme, oder wenn der Versicherte zahlungsunfähig ist, mit Entehrungs- und Gefängnißstrafe belegt.
§. 10. Gebäude und Fahrhabe dürfen überhaupt nicht für eine höhere Summe versichert werden, als deren Werth beträgt. Die Gemeinderäthe üben hierüber die Aufsicht, zu welchem Ende denselben die abgeschlossenen Versicherungsverträge (beziehungsweise die darin enthaltene Versicherungssumme) jeweilen zu notifiziren sind, und denen auch das Recht der Einsprache gegen wirkliche Ueberversicherungen zukömmt.
§. 11. Haften auf Gebäuden Hppothekarverschreibungen, worin die Bedingniß enthalten ist, daß die Gebäude zu Gunsten der versicherten Forderung in einer Feuerassekuranz gehalten werden müssen, so ist im Falle eines Brandes der Gebäude-Eigenlhümer verpflichtet, die Brandentschädigungssumme entweder vorab zur Tilgung der betreffenden Schuldtitel, oder aber ganz zur Wiederherstellung der Gebäude zu verwenden. Im letztern Falle hat er den Hypothekargläubigern für die zweckmäßige Verwendung der Entschädigungssumme Garantie zu leisten und es behalten in diesem Falle die vor dem Brande errichteten Hypothekartitel auch auf dem neuen Gebäude ihren ehevorigen Satz und Recht.
§. 12. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seines Erlasses in Kraft.»


Ergebnis: Der vom Landrat beantragte Gesetzesentwurf über das Assekuranzwesen wird laut Traktanden-Zirkular angenommen.

Quelle: Abl UR 1872, Nr. 16, 18. April 1872, nach S. 114, 1-11 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1872, Nr. 19, 9. Mai 1872, S. 133 f. (Verhandlungen).

DIE IM GESCHÄFT BEHANDELTEN GESETZESBESTIMMUNGEN

Abl UR 1872 nach S. 146 (Beilage 1, 01-03)
Gesetz über das Assekuranzwesen.

«Die Landesgemeinde des Kantons Uri
Auf gutächtlichen Antrag des Landraths, beschliesst:

§. 1. Alle Versicherungen gegen Brandschaden sowohl für Gebäude als Fahrhabe jeder Art, sowie die Lebens- und Viehversicherungen u. dgl. im Kanton Uri bleiben, wie bis anhin, der Privatindustrie anheimgestellt, jedoch unter polizeilicher Aufsicht des Staates.
§. 2. Gesellschaften, die mit derartigem Geschäftsbetriebe im hiesigen Kanton sich befassen wollen, bedürfen hiezu der vorherigen Bewilligung des Regierungsrathes.
§. 3. Zur Erlangung einer solchen Bewilligung müssen sich die Versicherungsanstalten über ihre Solidität, Statuten und Versicherungsbedingungen gehörig ausweisen und zugleich die schriftliche Erklärung abgeben, daß sie sich in vorkommenden Streitfällen dem hiesigen Gerichtsstände und Gesehen unterziehen werden, und daß unter dem Ausdrucke „Orkane" weder Föhn- noch andere ähnliche Winde verstanden seien.
§. 4. Die General- und Unteragenten einer Versicherungsanstalt müssen die Konzession zum Geschäftsbetriebe im hierseitigen Kantone, unter gehörigem Ausweise über ihre Bevollmächtigung, beim Regierungsrathe nachsuchen und ein Patent lösen, welches jeweilen für zehn Jahre gültig ertheilt wird, und wofür eine fixe jährliche Patentgebühr von Fr. 30 zum Voraus zu entrichten ist.
§. 5. Diese Konzession an Versicherungs-Anstalten und deren Agenten kann, erworbenen Rechten der Versicherten jedoch unbeschadet, vom Regierungsrathe zurückgezogen werden, wenn der Versicherer nicht mehr die gehörige Sicherheit bietet, wenn er sich den befugten Anordnungen der Behörden nicht unterzieht, wenn die Statuten wesentlich verändert werden, oder wenn die Agenten ihre Obliegenheiten nicht erfüllen.
§. 6. Die Bewilligung sowohl als der Entzug der Konzessionen, sowie die Namen der Unteragenten sind durchs Amtsblatt zu publiziren.
§. 7. Die Versicherungsgesellschaften haften gegenüber dem Kantone und den Versicherten für alle bezüglichen Handlungen oder Unterlassungen ihrer Agenten.
§. 8. Versicherungsverträge einer vom Regierungsrathe nicht konzessionirten Anstalt sind zwar gültig, die Anstalt oder deren Agenten, die ohne Konzession solche Verträge abschließen, verfallen in eine Geldbuße von Fr. 200-500
§. 9. Die gleichzeitige Versicherung von Gebäuden oder Fahrhabe in mehr als einer Assekuranz ist nur mit Bewilligung der betreffenden Anstalten und unter der ausdrücklichen Bedingung gestattet, daß die Gesammtsumme aller einzelnen Versicherungen den Werth der versicherten Objekte nicht übersteigen darf. Die unstatthafte Versicherung in mehreren Assekuranzen wird mit einer Buße vom Betrage eines Zehnttheils bis eines Fünftheiles der Gesammt-Versicherungssumme, oder wenn der Versicherte zahlungsunfähig ist, mit Entehrungs- und Gefängnißstrafe belegt.
§. 10. Gebäude und Fahrhabe dürfen überhaupt nicht für eine höhere Summe versichert werden, als deren Werth beträgt. Die Gemeinderäthe üben hierüber die Aufsicht, zu welchem Ende denselben die abgeschlossenen Versicherungsverträge (beziehungsweise die darin enthaltene Versicherungssumme) jeweilen zu notifiziren sind, und denen auch das Recht der Einsprache gegen wirkliche Ueberversicherungen zukömmt.
§. 11. Haften auf Gebäuden Hppothekarverschreibungen, worin die Bedingniß enthalten ist, daß die Gebäude zu Gunsten der versicherten Forderung in einer Feuerassekuranz gehalten werden müssen, so ist im Falle eines Brandes der Gebäude-Eigenlhümer verpflichtet, die Brandentschädigungssumme entweder vorab zur Tilgung der betreffenden Schuldtitel, oder aber ganz zur Wiederherstellung der Gebäude zu verwenden. Im letztern Falle hat er den Hypothekargläubigern für die zweckmäßige Verwendung der Entschädigungssumme Garantie zu leisten und es behalten in diesem Falle die vor dem Brande errichteten Hypothekartitel auch auf dem neuen Gebäude ihren ehevorigen Satz und Recht.
§. 12. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seines Erlasses in Kraft.»


Quelle: Landsgemeinde-Erkenntnis vom 05.05.1872.

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 02.02.2022