Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 4. Mai 1924
Landesgemeinde vom 4. Mai 1924
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Josef Werner Lusser
Landschreiber:
Friedrich Gisler
Geschäfte:
Neuwahl des Regiernngsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Änderung der Kantonsverfassung (Behörden) / Gesetz betreffend Vergnügungssteuer / Abänderung des Gesetzes über die Urner Kantonalbank / Revision des Gesetzes über die Rindviehversicherung / Volksbegehren betreffend Einstellung der Subventionierung der Rindviehversicherung / Volksbegehren über Aufhebung des LRB vom 31.1.1924 (Steuergesetz) / Bürgerrechtsgesuch (von Rodich) / Erneuerungswahl der Landschreiber / Erneueruugswahl der Landesfürsprecher / Erneuerungswahl der Landweibel.
Gesetz betreffend die Vergnügungssteuer.
Antrag:
Art. 3. (Vorlage)
«Von der Vergnügungssteuer sind befreit: Veransstaltungen zu ausschließlich gemeinnützigen, wohltätigen und religiösen Zwecken.»
Art. 3. (Änderung durch die Landesgemeinde)
«Von der Vergnügungssteuer sind befreit: Veransstaltungen zu ausschließlich gemeinnützigen, wohltätigen und religiösen Zwecken, ferner die Kirchweih- und Fastnachtstänze.» Link zum Gesetz betreffend die Vergnügungssteuer 4. Mai 1924
Ergebnis:
Der Antrag von Karl Gisler-Gisler, Höfli, Altdorf und Josef Indergand zum Kreuz, Amsteg, dass von der Steuer ausgenommen sein sollen «Konzerte, Tanzanlässe und Maskenbälle, sofern diese in einem Wirtschaftsbetrieb mit Jahrespatent abgehalten werden», wird abgelehnt. Das Gesetz wird angenommen mit der von Finanzdirektor Isidor Meyer beantragten Erweiterung der Abgabebefreiung auch «auf die Tänze an Chilbi und Fasnacht».
Quelle:
Abl UR 1924, Nr. 16, 17.04.1924, nach S. 261, 1-24 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1924, Nr. 18, 01.05.1924, S. 287 f. (Korrektur); Abl UR 1924, Nr. 19, 08.05.1924, S. 309 ff. (Verhandlungen).
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DIE IM GESCHÄFT BEHANDELTEN GESETZESBESTIMMUNGEN
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LANDSGEMEINDE URI
BEZIRKSGEMEINDE URI
VOLKSABSTIMMUNGEN
VERFASSUNGEN DES KANTONS URI
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