Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 1. Mai 1921
Landesgemeinde vom 1. Mai 1921
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Isidor Meyer
Landschreiber:
Friedrich Gisler
Geschäfte:
Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Wahlen Obergericht / Wahlen Kriminalgericht / Wahlen Kreisgericht Uri / Wahlen Kreisgericht Ursern / Ersatzwahl in das Kreisgericht Ursern / Abänderung Art. 23 KV (Ausschluss Stimmrecht) und Art. 24 KV (Stimmfähigkeit) / Gesetz betreffend die öffentlich-rechtlichen Folgen der fruchtlosen Pfändung und des Konkurses / Gesetz über das Lehrlinngswesen / Staatsbeitrag an die Melioration der Reussebene / Schaffung der Stelle eines kantonalen Strassenaufsehers / Bürgerrechtsgesuch (Lebach) / Wahl eines Landesfürsprechers.
Abänderung Art. 23 KV (Ausschluss Stimmrecht) und Art. 24 KV (Stimmfähigkeit).
Antrag:
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, auf Antrag des Landrates, beschließt:
In Art. 23 (Ausschluß vom Stimmrecht) wird gestrichen: c) die Falliten bis zu ihrer Rehabilitation, sowie der letzte Absatz (Falliten, welche durch Mißgeschick, ohne direktes Verschulden und ohne im Verdachte betrügerischer Handlungen zu stehen, in's Falliment gekommen sind, können nach Verfluß von sechs Jahren durch Urteil des Obergerichtes wieder in das Aktivbürgerrecht eingesetzt werden).
Art. 24, Abs. 1, wird ergänzt: (Wahlfähig ist jeder Stimmberechtigte, ausgenommen die Akkorditen), „sowie die nicht rehabilitierten Konkursiten und ausgepfändeten Schuldner".»
Ergebnis:
Die Änderung von Art. 23 und 24 der Kantonsverfassung (Streichung von lit. c in Art. 23 und Ergänzung des Art. 24, Abs. 1, durch den Nachsatz «sowie die nicht rehabilitierten Konkursiten und ausgepfändeten Schuldner» wird auf Antrag des Landrates angenommen.
Quelle:
Abl UR 1921, Nr. 15, 14.04.1921, nach S. 268, 1-21 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1921, Nr. 18, 05.05.1921, S. 301 ff. (Verhandlungen).
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DIE IM GESCHÄFT BEHANDELTEN GESETZESBESTIMMUNGEN
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LANDSGEMEINDE URI
BEZIRKSGEMEINDE URI
VOLKSABSTIMMUNGEN
VERFASSUNGEN DES KANTONS URI
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