Einzelnes Geschäft an der Landsgemeinde
Sonntag, 6. Mai 1928
Landesgemeinde vom 6. Mai 1928 (letzte Urner Landsgemeinde)
Bötzlingen an der Gand, Schattdorf, 12 Uhr
Landammann:
Josef Werner Lusser
Landschreiber:
Friedrich Gisler
Geschäfte:
Wahl des Regierungsrates / Wahl des Landammanns / Wahl des Landesstatthalters / Wahl der zwei Ständeräte / Ersatzwahl in das Obergericht / Erhöhung dss Staatsbeitrages an die Gemeindearmenpflegen / Gesetz über die Arbeitslosenversicherung im Kanton Uri / Volksbegehren betreffend Abschaffung der Landsgemeinde / Volksbegehren betreffend geheimer Wahl der Ständeräte / Volksbegehren betreffend Bau einer Fahrstrasse von Wassen ins Meiental / Volksbgehren betreffend Aufhebung des Amts des Revierförsters, Volkswahl des Oberförsters / Bürgerrechtsgesuch (Walker) / Erneuerungswahl der Landschreiber / Erneuerungswahl der Landesfürsprecher / Neuwahl eines Landesfürsprechers / Erneuerungswahl der Landweibel.
Volksbegehren betreffend geheimer Wahl der Ständeräte.
Antrag:
«151 Stimmberechtigte aus den Gemeinden Altdorf, Andermatt und Erstfeld stellen folgendes Volksbegehren:
Die unterzeichneten Einwohner des Kantons Uri stellen an den h. Landrat zuhanden der Landsgemeinde 1928 das Begehren, es sei der Artikel 52, lit. g, der Kantonsverfassung in dem Sinne abzuändern, daß die beiden Mitglieder des schweizer. Ständerates gleichzeitig mit dem Mitgliede des Nationalrates zu wählen seien und zwar ebenfalls in geheimer Abstimmung und auf eine dreijährige Amtsdauer, erstmals im Oktober 1928, anläßlich der Neuwahl des Nationalrates.
Begründung:
Art. 16 der Kantonsverfassung setzt die Amtsdauer für jede politische Beamtung auf vier Jahre fest unter Vorbehalt von Spezialvorschriften. Laut solcher Spezialvorschrift in Art. 52 der Verfassung geschieht die Wahl des Landammanns und Statthalters, sowie der Ständeräte auf ein Jahr, während die Landräte, Regierungsräte und Richter alle auf vier Jahre gewählt werden und der Nationalrat auf drei Jahre. Es ist nicht verständlich, warum die Ständeräte allein nur auf ein Jahr gewählt werden. Bei Landammann und Statthalter handelt es sich nur um den Wechsel im Vorsitz, als Regierungsräte sind sie auch auf vier Jahre gewählt. Es empfiehlt sich, die Ständeräte als Mitglieder der Bundesversammlung zugleich mit dem Nationalrat in gleicher Abstimmungsweise und auf gleiche Amtsdauer zu wählen. Außerdem wird durch die Verlängerung der Amtsdauer die alljährliche Wiederkehr der politischen Parteikämpfe um die Ständeratswahlen mit den bekannten bedauerlichen Vorkommnissen an der Landsgemeinde vermieden.
Der Landrat des Kantons Uri, in Erwägung:
1. daß die zur verlangten Änderung der Verfassung erforderliche Zahl von 50 Unterschriften erreicht und überschritten und damit das Volksbegehren zustande gekommen ist;
2. daß die Einschränkung der Amtsdauer der Ständeräte auf ein Jahr wirklich eine Ausnahme bildet gegenüber der Amtsdauer der kantonalen Beamten und Behörden von vier, der Gemeindebehörden von zwei und des Nationalrates von drei Jahren;
3. daß die Ständeräte wie die Regierungsräte und Richter von der Landsgemeinde auf vier Jahre gewählt werden könnten, anderseits die Wahl der Ständeräte auf drei Jahre gleichzeitig und in gleicher Abstimmung mit der Nationalratswahl eine größere Beteiligung erleichtert und daher ebenso gut und zweckmäßig ist;
hat beschlossen:
Es sei der h. Landsgemeinde zu empfehlen das vorliegende Volksbegehren anzunehmen.»
Ergebnis:
Dem Volksbegehren, dass die beiden Mitglieder des Ständerates gleichzeitig mit dem Mitglied des Nationalrates auf eine dreijährige Amtsdauer und in geheimer Abstimmung zu wählen sind, wird von der Landsgemeinde zugestimmt.
Quelle:
Abl UR 1928, Nr. 16, 19.04.1928, nach S. 276, 1-29 (Beratungsgegenstände); Abl UR 1928, Nr. 19, 10.05.1928, S. 309 ff. (Verhandlungen).
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DIE IM GESCHÄFT BEHANDELTEN GESETZESBESTIMMUNGEN
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LANDSGEMEINDE URI
BEZIRKSGEMEINDE URI
VOLKSABSTIMMUNGEN
VERFASSUNGEN DES KANTONS URI
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