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Mittwoch, 1. April 2026

Donnerstag, 1. April 1920
Interkantonales Konkordat betreffend wohnörtliche Armenunterstützung
Nach der Bundesverfassung ist für die Armenunterstützung grundsätzlich der Heimatkanton beziehungsweise die Heimatgemeinde zuständig. Das Interkantonale Konkordat betreffend wohnörtliche Armenunterstützung setzt nun die Unterstützungspflicht des Wohnkantons ein, wenn ein Angehöriger eines Konkordatskantons während zwei Jahren ununterbrochen in einem andern Konkordatskanton gewohnt hat. Innerhalb des Kantons Uri steht die Unterstützungspflicht den Armenpflegen der Gemeinden zu. Diese Unterstützungsbedürftigen sollen dabei in der Behandlung nicht ungünstiger gestellt sein als die eigenen Bürger. Der Kanton leistet an die hieraus erwachsenden Ausgaben der Gemeinden keine Beiträge. Dagegen liefert er die einheitlichen Formulare gratis.
Quellen / Literatur: LB UR Band VIII, S, 349.

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DAS HEUTIGE DATUM

01.04.2026

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.09.2021