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Sonntag, 9. März 2025

Donnerstag, 9. März 1933
Kantonale Vollziehungsordnung zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr
Der Landrat erlässt die Kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug- und Fahrradverkehr. Stein des Anstosses bildet auch hier die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeiten durch die eidgenössische Gesetzgebung. Im Landrat erwächst dieser Bestimmung eine grosse Opposition. Der Rat ist grösstenteils der Ansicht, dass für die Gebirgskantone die Vorschriften über die Geschwindigkeitslimiten hätten belassen werden sollen. Die Beschränkungen des Motorwagenverkehrs mit dem Höchstgewicht von 11 Tonnen (Artikel 23) und einer Höchstbreite von 2.20 Metern (Artikel 24) wie auch die weiteren Bestimmungen geben zu keinen grossen Diskussionen mehr Anlass. Am Nachtfahrverbot für Motorräder und Motorlastwagen will die Urner Regierung festhalten. Die Bundesrechtswidrigkeit scheint eine Probe wert, da der Kanton Bern das Nachtfahrverbot auch wieder in seine Verordnung aufgenommen hat.
Quellen / Literatur: LB UR Band X, S. 177 ff.

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Donnerstag, 9. März 1933
Nachtfahrverbot soll bestehen bleiben
In den Landratsverhandlungen wird über die kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug und Fahrradverkehr debattiert. Stein des Anstosses bildet auch hier die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeiten durch die eidgenössische Gesetzgebung. Im Landrat erwächst dieser Bestimmung eine grosse Opposition. Der Rat ist grösstenteils der Ansicht, dass für die Gebirgskantone die Vorschriften über die Geschwindigkeitslimiten hätten belassen werden sollen. Die unbegrenzten Geschwindigkeiten würden auch vom Volk als unangenehm empfunden. Der Landrat will sich darüber nicht mehr länger aufhalten. Am Nachtfahrverbot für Motorräder und Motorlastwagen will die Urner Regierung festhalten. Die Bundesrechtswidrigkeit scheint eine Probe wert, da der Kanton Bern das Nachtfahrverbot auch wieder in seine Verordnung aufgenommen hatte.
Quellen / Literatur: Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 206.

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Donnerstag, 9. März 1933
Nachtfahrverbot soll bestehen bleiben
In den Landratsverhandlungen wird über die kantonale Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über den Motorfahrzeug und Fahrradverkehr debattiert. Stein des Anstosses bildet auch hier die Aufhebung der Höchstgeschwindigkeiten durch die eidgenössische Gesetzgebung. Im Landrat erwächst dieser Bestimmung eine grosse Opposition. Der Rat ist grösstenteils der Ansicht, dass für die Gebirgskantone die Vorschriften über die Geschwindigkeitslimiten hätten belassen werden sollen. Die unbegrenzten Geschwindigkeiten würden auch vom Volk als unangenehm empfunden. Der Landrat will sich darüber nicht mehr länger aufhalten. Am Nachtfahrverbot für Motorräder und Motorlastwagen will die Urner Regierung festhalten. Die Bundesrechtswidrigkeit scheint eine Probe wert, da der Kanton Bern das Nachtfahrverbot auch wieder in seine Verordnung aufgenommen hatte.
Quellen / Literatur: Gisler-Jauch Rolf, Uri und das Automobil – des Teufels späte Rache, S. 206.

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.09.2021