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Mittwoch, 12. März 2025

Dienstag, 12. März 1901
Korporationsrat Uri erlässt ein Reglement über die Benützung seiner Waldungen
Der Korporationsrat Uri erlässt ein Reglement über die Benützung seiner Waldungen. Um das Scheitwald- oder Theilholz (Brennholz) beanspruchen zu können, muss der Korporationsbürger in der Korporation wohnen und daselbst eigens Feuer und Licht unterhalten, das heisst einen eigenen Haushalt haben. Anspruch auf Bauholz haben diejenigen Korporationsbürger, die im Besitze von Gebäulichkeiten innert den Grenzen der Korporation Uri sind oder hier nötige Neubauten erstellen wollen. Bauholz erhalten auch Gemeinden für ihre Gebäulichkeiten und Genossenschaften für den Unterhalt von dem öffentlichen Verkehr dienenden Brücken und Strassen. Für Bauten zu insdustriellen und gewerblichen Zwecken darf kein Holz verabfolgt werden. Für das Bau- und Reparaturholz ist eine Taxe zu zahlen.
Quellen / Literatur: LB UR Band 6, S. 22 ff.

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DAS HEUTIGE DATUM

12.03.2025

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.09.2021