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Sonntag, 15. Juni 2025

Freitag, 15. Juni 1962
Bundesgesetz über die Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh
Die Bundesversammlung erlässt das Bundesgesetz über die Förderung des Absatzes von Zucht- und Nutzvieh, von Pferden und von Schafwolle. Der Bund trifft demnach Massnahmen, um den Absatz von Zucht- und Nutztieren aus dem Berggebiet zu sichern, den Stand der Zucht zu heben und die Arbeitsteilung zwischen Berggebiet und Talgebiet in der Tierzucht und -haltung zu fördern, mit dem Ziel, für Zucht- und Nutztiere guter Qualität im allgemeinen Preise zu erreichen, welche die Produktionskosten decken. Zur Hebung der Zucht leistet der Bund Beiträge an die Aufwendungen der Kantone für Ausmerzaktionen, so die Schlachtung untauglicher Aufzuchttiere und nicht vollwertiger jüngerer Zucht- und Nutztiere im Berggebiet. Die Empfänger haben sich dem viehwirtschaftlichen Beratungsdienst anzuschliessen. Für Tiere, deren Untauglichkeit zur Zucht schon bei der Geburt erkennbar war, dürfen keine Beiträge gewährt werden.
Quellen / Literatur: BBl 1962 I S. 1463 ff.

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DAS HEUTIGE DATUM

15.06.2025

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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.09.2021