Urner Ereignisse an einem bestimmten Tag
Samstag, 31. März 1562
Schiedsgerichtsurteil legt Nachbarstreit zwischen Von Roll und Bessler bei
Ein Schiedsgericht legt in der Nachbar-Streitigkeit von Walter von Roll gegen Jakob Bessler fest, dass Von Roll beim Neubau zum Haus Bessler einen Abstand in der Breite einer gewöhnlichen Karrenachse halten muss. Dieses Gässlein bleibt Eigentum Von Rolls. Die ehemalige Scheidmauer zur Liegenschaft Bessler geht ganz in dessen Eigentum über. Im Erdgeschoss darf Bessler gegen dieses Gässlein keine Fenster ausbrechen, in den oberen Geschossen ist ihm dies gestattet. Beide Parteien dürfen keine ins Gässlein ragenden Dachtraufen anbringen, sie müssen in diesem Bereich auch auf „Klebedächlein“ verzichten. Als Ausnahme kann Von Roll im Erdgeschoss ein solches anbringen, zum Schutz von dort gelagertem Holz. Von Roll kann an der Front zum Gässlein auch nach Belieben Fenster anbringen. Beide Parteien dürfen jedoch weder Ab- noch Nachtwasser ins Gässlein schütten. Im hinteren Bereich, wo der Neubau an den Hof von Bessler stösst, muss Von Roll im Erdgeschoss seine Fenster vergittern. Ansonsten darf er bauen, so hoch er will. Weiter kann er auf der Rückseite des Hauses einen Gang beziehungsweise ein Gewölbe in seinen Garten erstellen. Dieser muss jedoch als Brücke errichtet werden, so dass die hinter dem Haus durchführende Gasse für einen mit Heu oder Streue beladenen Wagen passierbar bleibt. Roll steht frei, in seinem Garten ein Gebäude zu errichten.
Quellen / Literatur:
Gasser Helmi, Kunstdenkmäler Altdorf Bd I.II S. 181 f.
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DAS HEUTIGE DATUM
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