GESCHICHTE

Allgemeines Geschichtsforschung

ZEITGESCHICHTE

Zeitraum Frühzeit Römer und Alemannen Frühmittelalter Tells Legende Spätmittelalter Altes Uri Helvetik Mediation 1813 - 1848/50 1850 - 1888 1888 - heute

Epoche der Regeneration und Restauration

REGENERATION

 Die Restauration dauert vom Ende der Mediation 1813 bis zum Beginn der Regeneration 1830/31. Sie war in der Schweiz geprägt von konservativen politischen Ordnungen in einigen Kantonen, einem schwachen Bund, wirtschaftlicher Modernisierung und der Herausbildung einer gegen die alten Eliten opponierenden liberalen bürgerlichen Öffentlichkeit.
Gleichzeitig mit den innerkantonalen Umwälzungen entbrannte der Streit um einen neuen Bundesvertrag. Dabei stand einer gemässigten Partei, welche die Mediationsverfassung reformieren wollte und eine Bundeslösung anstrebte, eine restaurative Partei gegenüber, die vor allem die Machtverhältnisse der Ordnung vor der Helvetik wieder einführen wollte. 1814 kam es zum Abschluss des Bundesvertrages, der den Kantonen die Selbstständigkeit weitgehend zurückgab.
Der Wiener Kongress regelte die Abfindungen und die Landesgrenzen und anerkannte die 22 Kantone. Im Zweiten Pariser Frieden wurde die immerwährende Neutralität als im Interesse aller europäischen Staaten festgeschrieben.
1817 trat die Schweiz der konservativen Heiligen Allianz bei. Mit dem Militärreglement vom gleichen Jahr wurde ein Bundesheer aus kantonalen Kontingenten unter Leitung eines eidgenössischen Kriegsrats geschaffen.
Die entschlossene Haltung Uris verhinderte eine Koalition der Urschweiz gegen den neuen Bund. Dadurch mussten auch die konservativen Heisssporne unter den Berner Aristokraten ihre Ziele enger stecken. Dies alles ebnete der Eidgenossenschaft den Weg zu einer gewissen Beruhigung. Das grösste Verdienst hierzu gehört Karl Florian Lusser, dem einflussreichsten Urner Politiker dieser Jahre. Die bereits 1803 wieder eingeführte alte Ordnung konnte praktisch unverändert in Kraft bleiben. Der Forderung des Bundesvertrages endlich nachkommend erklärte die Landsgemeinde, das Land habe nie eine in Urkunde geschriebene Verfassung gehabt. Die Obrigkeit fasste die wichtigsten Rechtsgrundsätze rudimentär in sechs Punkten zusammen.
www.hls.ch (Christian Koller, 2016)

RESTAURATION

 

 

 

 

 
ALLGEMEINES 1813-1848/50

Übersicht
Ereignisse
Gebäude
Gegenstände
Personen

EIDGENOSSENSCHAFT

Tagsatzung

KANTON URI 1813-1848/50

Verfassung von 1820
Gesetzgebung
Landsgemeinde
Kantonsbehörden
Kommissionen
Kantonsbeamte
Kantonsgerichte

BEZIRK URI 1813-1848/50

Bezirksgemeinde
Bezirksbehörden
Bezirksbeamte
Bezirksgerichte

BEZIRK URSERN 1813-1848/50

Talgemeinde
Talbehörden
Talbeamte
Talgericht

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / letzte Aktualisierung: 21.09.2023