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Das Urner Rechtsbuch

Das «Das «Urner Rechtsbuch» ist die systematische Rechtssammlung des Kantons Uri. Nach den 13 Bänden des Urner Landbuches (bis 1958) wurde 1976 – nach 18 Jahren Unterbruch – die Rechtsammlung fortgesetzt. Im Jahre 1994 wurde das Rechtsbuch neu gedruckt.
2008 waren die Einlageblätter für die Ordner wiederum vergriffen. Der Regierungsrat beschloss deshalb, das «Urner Rechtsbuch» neu zu drucken. Der Neudruck entsprach in Form, Aufbau und Inhalt weitgehend dem bisherigen Rechtsbuch und umfasste weiterhin sechs Bände.
Gemäss dem Reglement über das Amtsblatt und das Rechtsbuch (RB 3.1311, 20.06.1983) werden folgende Rechtsbestimmungen ins Urner Rechtsbuch aufgenommen:

Grundsätzlich alle Erlasse und Beschlüsse mit rechtsetzendem und allgemeinverbindlichem Inhalt sowie die Rahmenkreditbeschlüsse des Volkes.

Aufzunehmen sind namentlich:

a) die Kantonsverfassung;
b) die Gesetze;
c) die Verordnungen und die übrigen allgemeinverbindlichen Beschlüsse des Landrates;
d) die Reglemente und die übrigen allgemeinverbindlichen Beschlüsse des Regierungsrates, seiner Direktionen, des Erziehungsrates und der Gerichte;
e) die Konkordate und die übrigen Vereinbarungen mit anderen Kantonen mit rechtsetzendem Inhalt;
f) die Erlasse und Beschlüsse interkantonaler Kommissionen mit rechtsetzendem Inhalt;
g) Rahmenkreditbeschlüsse des Volkes;
h) Verwaltungsverordnungen, sofern sie für die Verwaltung von grundlegender Bedeutung sind und den Bürger indirekt in seinen rechtlich geschützten Interessen berühren;
i) Beschlüsse, deren Aufnahme der Regierungsrat anordnet.

Rahmenbeschlüsse von Änderungs- und Ergänzungserlassen sind aufzunehmen. Die einzelnen geänderten oder ergänzten Bestimmungen werden bei den entsprechenden Erlassen eingefügt.

In die Gesetzessammlung werden namentlich nicht aufzunehmen:
a) Verwaltungsvereinbarungen und Beschlüsse der Behörden ohne rechtsetzenden oder allgemeinverbindlichen Charakter;
b) verwaltungsinterne Weisungen und Richtlinien ohne Aussenwirkung;
c) Beschlüsse über den Voranschlag und die Staatsrechnung;
d) Erlasse, die nur kurzfristig gültig sind;
e) Konzessionen.

Unter Aufsicht des Regierungsrats obliegt die Redaktion und die Veröffentlichung des Urner Rechtsbuchs der Standeskanzlei.

Das Urner Rechtsbuch hat folgende Systematik:

1. Staat-Volk
1.1 Verfassung
1.4 Volk

2. Politische Rechte - Behörden
2.1 Politische Rechte
2.2 Behörden: allgemeine Bestimmungen
2.3 Behörden: im Einzelnen
2.4 Angestellte

3. Allgemeine Funktionen im Gemeinwesen
3.1 Amtliche Veröffentlichungen
3.2 Finanzen
3.3 Öffentliche Unternehmung
3.6 Landesverteidigung
3.8 Polizei, polizeiliche Zusammenarbeit
3.9 Strafrecht, Strafprozess, Strafvollzug

9. Privatrecht - Zivilprozess - Vollstreckung
9.2 Grundlagen der Zivilrechtspflege
9.3 Zivilrecht
9.4 Obligationenrecht
9.5 Spezialprivatrecht

10. Schule - Wissenschaft - Kultur
10.1 Volksschule
10.2 Mittelschule, Fachhochschule, Hochschule, Stipendien
10.3 Ausbildungsabschlüsse
10.4 Sport
10.5 Natur-, Landschafts- und Heimatschutz, Denkmalpflege
10.6 Archive, Bibliotheken
10.7 Ausserschule Jugendarbeit (ab 2017)

20. Arbeit- Soziale Sicherheit - Sozialhilfe
20.1 Schutz des Arbeitsverhältnisses
20.2 Sozialversicherung
20.3 Spitalwesen, Wohnverhältnisse, Sozialhilfe

30. Polizeiliche Aufgaben
30.1 Allgemeine Ordnungspolizei
30.2 Gesundheitspolizei
30.3 Feuerpolizei
30.4 Sicherheitspolizei

40. Pflege der Umwelt - Nutzung der Natur
40.1 Boden
40.2 Wald, Weide
40.3 Jagd, Wild- und Vogelschutz, Fischerei
40.4 Wasser
40.5 Bergregal, Untergrund
40.6 Elektrizität
40.7 Umweltschutz, Energie

50. Verkehr-Transport
50.1 Strassen, Wege
50.2 Schifffahrt
50.3 Bahnen, Skilifte
50.4 Luftfahrt
50.5 Öffentlicher Verkehr

60. Landwirtschaft
60.1 Grundlagen
60.2 Tierzucht, Tierseuchen, Viehhandel
60.3 Übrige Landwirtschaftszweige
60.4 Pachtrecht

70. Handel - Gewerbe - Industrie
70.1 Allgemeine Massnahmen
70.2 Gastgewerbe, Ski- und Bergführerwesen, Tourismus
70.3 Übrige Wirtschaftszweige

Die einzelnen Erlasse erhalten eine Rechtsbuch Nummer. Diese bildet sich aus der ein- bis zweistelligen Zahl des Oberbegriffes der Systematik, gefolgt von einem Punkt und einer vierstelligen Zahl, wobei die erste Zahl die dem Erlass entsprechende Nummer des Unterbegriffes der Systematik entspricht.

Für die Erlasse werden grundsätzlich folgende Begriffe verwendet:
- «Gesetz» als Erlass des Volkes
- «Verordnung» als Erlass des Landrates
- «Reglement» als Erlass des Regierungsrates, der Direktionen, des Erziehungsrates und der Gerichte.

Für Verwaltungsverordnungen mit Aussenwirkung bleiben Bezeichnungen wie Weisungen, Richtlinien und dergleichen vorbehalten.

Für die Rechtsverbindlichkeit ist jedoch einzig die Veröffentlichung im Amtsblatt des Kantons Uri (Amtliches Publikationsorgan) massgebend. Das «Urner Rechtsbuch» in gedruckter Form wurde zwei Mal jährlich auf den geltenden Stand der Rechtssetzung gebracht. Seit dem Jahre 2007 wurden die Nachträge nicht mehr extern zur Bearbeitung gegeben, sondern dank einer neuen Software durch die Standeskanzlei erstellt. Ab 2008 ist das «Urner Rechtsbuch» - zusätzlich zur gedruckten Loseblatt-Sammlung - auch im Internet einsehbar und war als CD-Rom erhältlich.
Ab 2014 wird das Rechtsbuch nicht mehr gedruckt und besteht nur mehr in der digitalen Version im Internet unter der Adresse https://rechtsbuch.ur.ch/. Die Standeskanzlei führt das Urner Rechtsbuch laufend nach. Es ist tagesaktuell im Internet aufgeschaltet.

GESETZE UND VERORDNUNGEN

> zum Urner Rechtsbuch (offizielle Webseite)

 
RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

BUNDESGESETZGEBUNG

Bundesverfassung (externer Link)
Gesetzgebung (externer Link)

KANTONALE GESETZGEBUNG

e-Rechtsbuch (externer Link)

VERFASSUNGEN
DES KANTONS URI

Verfassungen in der Übersicht
Verfassung von 1803
Verfassung von 1820
Verfassung von 1850
Verfassung von 1888
Verfassung von 1984

Verfassung nach Datum

JUSTIZWESEN

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Rechtsbegriffe

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 24.10.2020