Zölle
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Zur Zeit der Helvetik waren die Zölle im Innern des Landes grundsätzlich abgeschafft. Es bestanden nurmher die Grenzzölle und diese waren den Grenzkantonen vorbehalten. Doch war es Kantonen ausnahmsweise gestattet, Zölle zu erheben, wenn die Zolleinnahmen an die Verbesserung der Heerstrasse, Wege und Flussufer beisteuerten. Doch musste die Tagsatzung ihre Zustimmung erteilen (Muheim, Strassenbaupolitik, S. 45 f.).
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EHEMALIGE BESTIMMUNGEN ZUM ZOLLWESEN
Mittwoch, 1. Januar 1823
Zoll auf Holz (Art. 309 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 074-075.
Link:
Gesetzestext
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Mittwoch, 1. Januar 1823
Zoll für Vieh (Art. 418 LB)
LB UR (1826) Bd II S. 151.
Link:
Gesetzestext
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ÖFFENTLICHE FINANZEN
PRIVATES FINANZWESEN
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