Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Verordnung in Betreff der Wanderbücher
|
LB UR (1864) Bd VI a S. 244-245.
Verordnung in Betreff der Wanderbücher
«Der Landrath des Kantons Uri,
Um dem Missbrauche von ausgestellten Wanderbüchern nach der Heimkehr deren Inhaber vorzubeugen,
Auf den Antrag des Regierungsrathes, beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Die Besitzer von Wanderbüchern sind verpflichtet, solche nach der Rückkehr in den heimathlichen Kanton spätestens innert den nächsten 2 Monaten dem Gemeinderathe zu Handen der Standeskanzlei abzugeben, oder aber über deren Nichtbesitz sich gehörigermassen auszuweisen, bei einer Busse von Fr. 20, welche der Gemeinderath auszufällen hat, und wovon die Hälfte der Gemeinde und die andere Hälfte dem Kantonsseckelamte zukommen soll,
§. 2.
In Fällen von Veräusserung oder boshafter Unterschlagung solcher Wanderbücher, oder anderer erschwerenden Umstände, soll nebst obiger Busse, Behufs weiterer Ahndung des Fehlbaren, Anzeige an Behörde gemacht werden.
§. 3.
Die Kanzlei wird die ihr von den Gemeinderäthen einzusendenden Wanderbücher aufbewahren, um sie an die Betreffenden zu späterm nöthigen Gebrauche mit gehöriger Erlaubniss wieder aushändigen zu können.
Auf besonderes Verlangen können kanzellirte Wanderbüchcr an deren Inhaber durch die Kanzlei sogleich wieder verabfolgt werden.
§. 4.
Von der gegenwärtigen Verordnung soll in den Wanderbüchern zum Verhalte der Inhaber Vormerkung genommen werden. Die Gemeinderäthe sind übrigens mit der genauen Ueberwachung dieser Verordnung beauftragt.
§. 5.
Im Uebrigen wird anlässlich verordnet, dass diejenigen, welche künftighin um Wanderbücher sich bewerben wollen, in zweifelhaften Fällen eine schriftliche Empfehlung des Gemeindspräsidenten, oder des Dorfgerichtes vorzuweisen haben.»
Landraths-Erkenntnis vom 26.05.1858
-------------------------
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|