ÜBERSICHT

Name Wappen Siegel Banner Verfassungen Gesetzgebung Landsgemeinde Bezirksgemeinden Abstimmungen Wahlen Parlamentarische Vorstösse Eckdaten Bevölkerung Geografie Diverses

BEZIEHUNGEN

Bund Kantone Ausland

Die Verfassungen des Kantons Uri

KV 1984 Art. 001
Souveränität
1 Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen Interessen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 002
Staatsziele
Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an:
a) eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen;
b) Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen;
c) die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 003
Bürgerrecht
1 Kantons-und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden.
2 Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 004
Staatshaftung
1 Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben.
2 Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung.
3 Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 005
Verantwortlichkeit der Organe
Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 006
Entschädigung bei Enteignung
Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 007
Landeskirchen
1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Landeskirchen anerkannt.
2 Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 008
Selbständigkeit (der Landeskirchen)
1 Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen.
2 Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern.
3 Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist.
4 Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 009
Steuerhoheit (der Landeskirchen)
Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 010
Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 011
Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
2 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 012
Freiheitsrechte
Gewährleistet sind:
a) das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit;
b) das Recht auf Ehe und Familie;
c) der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmeldegeheimnisses;
d) die Glaubens- und Gewissensfreiheit;
e) die Informations-, Meinungs-und Pressefreiheit;
f) das Petitionsrecht;
g) die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit;
h) die Niederlassungsfreiheit;
i) die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit;
k) die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl;
l) die Eigentumsfreiheit.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 013
Rechtsschutz
1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz.
2 Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf einen Entscheid innert angemessener Frist.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 014
Schranken der Grundrechte
1 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr.
2 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt.
3 Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert.
4 Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 015
Verwirklichung der Grundrechte
Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 016
Pflichten
Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 017 (Änderung vom 05.03.1989)
Stimm- und Wahlrecht, a) allgemein
1 Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind.
2 In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt.
3 Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen.
4 Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.

Volksabstimmung vom 05.03.1989 (Abl UR 1989, S.104); Abstimmungsresultat Abl UR 1989, S. 322.
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KV 1984 Art. 018
Stimm- und Wahlrecht, b) Ausdehnung
1 Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen.
2 Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 019
Stimm- und Wahlrecht, c) Korporationen
Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporationsbürgergemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 020
Ausübung des Stimmrechts
Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversammlungen ist Bürgerpflicht.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 021
Obligatorische Volkswahl, a) kantonale
Die Stimmberechtigten wählen:
a) die Ständeräte;
b) den Regierungsrat;
c) den Landammann und den Landesstatthalter;
d) das Obergericht.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 022
Obligatorische Volkswahl, b) bezirksweise
Die Stimmberechtigten des Gerichtsbezirks Uri wählen das Landgericht Uri, jene des Gerichtsbezirks Ursern das Landgericht Ursern.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 023 (Änderung vom 21.05.2017)
Obligatorische Volkswahl, c) in der Gemeinde
Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Behörden und Angestellten.
Volksabstimmung vom 21.05.2017 (Abl UR 07.10.2016; S. 1548).
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KV 1984 Art. 024 (Änderung vom 28.11.1993)
Obligatorische Volksabstimmung des Kantons
Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen:
a) die Verfassungsänderungen;
b) die kantonalen Gesetze;
c) neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken;
d) neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;
e) kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs;
f) kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevision der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksabstimmung;
g) kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen.

RB UR 1.1101; Volksabstimmung vom 28.11.1993 (Abl UR 1993, S. 1391).
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KV 1984 Art. 025 (Änderung vom 08.06.1997)
Fakultative Volksabstimmung des Kantons
1 Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von mindestens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.
2 Volksreferenden sind zulässig gegen:
a) Verordnungen;
b) Konkordate des Landrates;
c) neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken;
d) neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind;
e) grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons.
3 Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Referendumsvorlage einzureichen.
4 Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen.

Volksabstimmung vom 08.06.1997 (Abl UR 1997, S. 654).
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KV 1984 Art. 026 (Änderung vom 21.05.2017)
Volksabstimmung der Gemeinde
(aufgehoben)
Volksabstimmung vom 21.05.2017 (Abl UR 07.10.2016; S. 1548).
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KV 1984 Art. 027
Kantonale Volksinitiative, a) Gegenstand
1 Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt werden.
2 Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 028 (Änderung vom 08.06.1997)
Kantonale Volksinitiative, b) Form und Verfahren
1 Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.
2 Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist.
3 Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Volksabstimmung vom 08.06.1997 (Abl UR 1997, S. 654).
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KV 1984 Art. 029
Gemeindliche Volksinitiative
1 Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen.
2 Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen.
3 Im übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 030 (Änderung vom 21.07.2017)
Wahlen und Abstimmungen
1 Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gerichtsbezirke werden an der Urne getroffen.
2 Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne.
3 Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden.

Volksabstimmung vom 21.05.2017 (Abl UR 07.10.2016; S. 1548).
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KV 1984 Art. 030 (Änderung vom 24.09.1989)
Wahlen und Abstimmungen
1 Wahlen und Abstimmungen des Kantons und der Gerichtsbezirke werden an der Urne getroffen.
2 Wahlen und Abstimmungen der Gemeinden werden durch die Gemeindeversammlung mit Handmehr getroffen, sofern die Gemeindesatzung nichts anderes bestimmt. Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne.

RB UR 1.1101; Volksabstimmung vom 24.9.1989 (Abl UR 1989, S. 1103).
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KV 1984 Art. 031
Zusammenarbeit
Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 032
Enteignung
1 Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteignung zulässig.
2 Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Korporationen zu.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 033
Öffentliche Schulen
Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks-, Mittel- und Berufsschulen unterrichtet werden können.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 034 (Änderung vom 13.04.2012)
Volksschulen, a) Schulbesuch
Der Besuch der Volksschule ist unentgeltlich und, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obligatorisch.
Abl UR 2012, S. 596.
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KV 1984 Art. 035
Volksschulen, b) Trägerschaft und Aufsicht
1 Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände.
2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 036
Volksschulen, c) Sonderschulen
Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 037
Kindergärten
Die Gemeinden führen Kindergärten.
RB UR 1.1101; VA 2.3.1997
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KV 1984 Art. 038
Berufsschule und höhere Schulen
1 Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schulbildung.
2 Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen beteiligen.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 039
Privatschulen
Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 040
Ausbildungshilfen
Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen aus.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 041
Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung
Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 042
Kulturpflege
Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 043
Bildungswesen und Kulturpflege, Gesetzgebung
Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbesondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die Kulturpflege näher aus.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 044
Sozialhilfe, Aufgabenteilung
1 Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozialhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen.
3 Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 045
Gesundheitswesen, Grundsatz
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung.
2 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 046
Gesundheitswesen, Besondere Aufgaben des Kantons
1 Der Kanton überwacht und koordiniert das Gesundheitswesen. Er ordnet das Medizinalwesen und die Gesundheitspolizei.
2 Der Kanton gewährleistet den Betrieb des Kantonsspitals. Er kann weitere Kranken- und Pflegeheime unterstützen.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 047
Raumplanung
1 Der Kanton und die Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes und die zweckmässige Nutzung des Bodens sicher. Sie berücksichtigen bei ihren Tätigkeiten die Ziele und Erfordernisse der Raumplanung.
2 Der Kanton ist für die Richtplanung verantwortlich. Die Gemeinden sind im Rahmen der Gesetzgebung für die Nutzungsplanung zuständig.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 048
Bauwesen
1 Der Kanton und die Gemeinden erlassen Bauvorschriften.
2 Der Kanton regelt den Bau und den Unterhalt der Verkehrswege und der Einrichtungen zum Schutze vor Naturgewalten.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 049
Schutz der Umwelt und des Lebensraumes
Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei ihrer Tätigkeit für den Schutz des Menschen, seiner Umwelt und seines Lebensraumes.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 050
Öffentliche Sachen
1 Seen und Flüsse gehören dem Kanton. Privatrechte bleiben vorbehalten.
2 Der Kanton stellt weitere Vorschriften auf über die öffentlichen Sachen und über deren Gebrauch und Nutzung.
3 Er regelt die Nutzung des Grundwassers.
4 Wasserkräfte, die dem Kanton gehören, dürfen nur zur Nutzung verliehen werden, wenn sich der Kanton am Unternehmen des Beliehenen erheblich beteiligen kann.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 051
Wirtschaftspolitik
1 Der Kanton und die Gemeinden fördern eine ausgewogene Entwicklung aller Bereiche der urnerischen Volkswirtschaft.
2 Der Kanton strebt dabei eine ausgeglichene Entwicklung aller Landesteile an.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 052
Rahmenbedingungen
Der Kanton und die Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die Land- und Forstwirtschaft, die Industrie, das Gewerbe und den Dienstleistungssektor.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 053
Gesetzgebung
Der Kanton erlässt Vorschriften für eine geordnete Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeiten.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 054 (Änderung vom 02.12.2001)
Kantonalbank
1 Der Kanton kann eine Kantonalbank betreiben. Er garantiert deren Verbindlichkeiten.
2 Die Kantonalbank hat einen angemessenen Ertrag zu erwirtschaften. Sie dient vorwiegend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung des Kantons.

VA vom 2.12.2001 (AB vom 26.10.2001).
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KV 1984 Art. 055
Regalrechte a) Begriff
Die Regalien vermitteln die ausschliessliche Befugnis zur Betätigung und wirtschaftlichen Nutzung.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 056
Regalrechte b) Salz-, Jagd- und Fischereiregal
Dem Kanton stehen das Salzregal, das Jagdregal und das Fischereiregal zu.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 057
Regalrechte c) Bergregal
1 Das Bergregal steht grundsätzlich dem Kanton zu.
2 Vorbehalten bleiben das Recht der Korporationen, Strahlerrechte zu erteilen sowie auf ihrem Allmendgebiet Konzessionen zu verleihen zur Ausbeutung von Erzgruben und zur Ausbeutung von Gesteinen im Tagbau (Steinbrüche).
3 Die Gesetzgebungshoheit über das Bergregal verbleibt dem Kanton.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 058
Finanzordnung
1 Der Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden ist nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit zu führen. Er soll auf die Dauer ausgeglichen sein.
2 Der Kanton und die Gemeinden erstellen Finanzplanungen und gewährleisten die Finanzkontrolle.
3 Die Finanzplanungen sind mit den Aufgabenplanungen abzustimmen.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 059
Mittelbeschaffung
1 Der Kanton und die Gemeinden beschaffen sich die notwendigen Mittel durch:

a) die Erhebung von Steuern, Gebühren und Beiträgen;
b) die Erträgnisse des Vermögens und der Regalrechte;
c) Beiträge und Anteile an Einnahmen des Bundes und anderer öffentlich-rechtlicher Körperschaften, Unternehmungen und Einrichtungen;
d) allfällige weitere Erträgnisse;
e) Aufnahme von Anleihen und Darlehen.

2 Gemeindeverbände erheben keine Steuern.
3 Das kantonale Recht bestimmt den Gegenstand der Steuer, den Kreis der Steuerpflichtigen und die Bemessungsgrundlagen. Im Rahmen der Gesetzgebung bestimmen die Gemeinden ihren Steuerfuss.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 060
Grundsätze der Steuererhebung
1 Die Steuern sind nach den Grundsätzen der Solidarität und der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen auszurichten.
2 Sie sind so zu bemessen, dass die gesamte Belastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben nach sozialen Grundsätzen tragbar ist, die Leistungsfähigkeit der Wirtschaft nicht überfordert, der Wille zur Einkommens- und Vermögenserzielung nicht geschwächt und die Selbstvorsorge gefördert werden.
3 Steuerhinterziehungen und Widerstände gegen die Steuererhebung sind mit wirksamen Sanktionen zu verfolgen.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 061
Finanzausgleich
Der Kanton stellt den Finanzausgleich zwischen den Einwohnergemeinden sicher. Diese können verpflichtet werden, Finanzausgleichsbeiträge zu leisten.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 062
Gebiet
1 Zum Kanton Uri gehört das Gebiet, das ihm durch die historischen Grenzen zugeschieden und durch die Schweizerische Eidgenossenschaft gewährleistet ist.
2 Grenzbereinigungen sind vom Landrat zu genehmigen.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 063
Hauptort
1 Hauptort des Kantons Uri ist Altdorf.
2 Der Landrat, der Regierungsrat und die obersten kantonalen Gerichte haben ihren Sitz in Altdorf

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 064
Gemeindearten
1 Im Rahmen der Verfassung sind folgende Gemeindearten anerkannt:
a) die Einwohnergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Personen umfasst;
b) die Kirchgemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Angehörigen einer Landeskirche umfasst;
c) die Ortsbürgergemeinde, die alle in einer Gemeinde ansässigen Ortsbürger umfasst;
d) die Korporationsbürgergemeinde (Allmendbürgergemeinde), die alle in einer Gemeinde ansässigen Korporationsbürger umfasst.
2 Die Landeskirchen und die Korporationen können das Hoheitsgebiet ihrer Gemeinden abweichend vom Gebiet der Einwohnergemeinden festlegen.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 065
Rechtsnatur
Die Gemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 066 (Artikel vom 21.05.2017)
Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen
1 Gebietsveränderungen und Grenzbereinigungen richten sich nach dem Gemeindegesetz.
2 Für die Kirchgemeinden gilt das Organisationsstatut der Landeskirche, für die Korporationsbürgergemeinden das Recht der Korporationen.

Volksabstimmung vom 21.05.2017 (Abl UR 07.10.2016; S. 1548).
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KV 1984 Art. 067 (Änderung vom 22.09.2013)
Einwohnergemeinde
1 Der Kanton Uri gliedert sich in Einwohnergemeinden, deren Bestand im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung gewährleistet ist. 2 Einwohnergemeinden können sich zusammenschliessen. Das Nähere regelt das Gesetz.
RB UR 1.1101; Abl UR 3.5.2013 (VA 22.9.2013).
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KV 1984 Art. 068
Kirchgemeinde
Im Rahmen der Verfassung begründen und organisieren sich die Kirchgemeinden nach dem Organisationsstatut der betreffenden Landeskirche.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 069 (Änderung vom 22.9.2013)
Ortsbürgergemeinde
1 Die Einwohnergemeinden können Ortsbürgergemeinden ausscheiden.
2 Die Ausscheidungsdekrete, die vom Regierungsrat zu genehmigen sind, müssen die Grundzüge der Organisation und die Aufgaben der Ortsbürgergemeinde umschreiben.
3 Wird eine Einwohnergemeinde aufgehoben oder schliesst sie sich mit einer anderen zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde.

RB UR 1.1101; Abl UR 3.5.2013 (VA 22.9.2013).
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KV 1984 Art. 070
Korporationsbürgergemeinde
Die Korporationsbürgergemeinden begründen und organisieren sich nach dem Recht der Korporationen.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 071 (Änderung vom 21.05.2017)
Gemeindeverbände
Das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung regeln die Zweckverbände.
Übergangsbestimmung
Bestehende Zweckverbände gelten als genehmigt und anerkannt.

Volksabstimmung vom 21.05.2017 (Abl UR 07.10.2016; S. 1548).
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KV 1984 Art. 072
Korporationen, Rechtsnatur
1 Die Korporationen Uri und Ursern sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
2 Die Korporationen können Korporationsbürgergemeinden schaffen. Solche Beschlüsse sind dem Regierungsrat mitzuteilen.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 073
Korporationsvermögen
Das Korporationsvermögen bleibt gewährleistet.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 074
Zusammenarbeit
Die Korporationen unterstützen den Kanton und die Gemeinden in deren Aufgabenerfüllung und helfen mit, die Staatsziele zu erreichen.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 076 (Änderung vom 21.05.2000)
Unvereinbarkeiten
1 Niemand darf gleichzeitig Mitglied des Landrates und des Regierungsrates sein. Landräte und Regierungsräte dürfen keinem Gericht angehören. Kein Richter darf gleichzeitig Mitglied zweier ordentlicher Gerichte sein.
2 Den Mitgliedern des Regierungsrates ist es untersagt:
a) Mitglied einer Gemeindebehörde zu sein;
b) dem Engeren Rat einer Korporation anzugehören;
c) vollamtlicher Angestellter des Kantons oder einer Gemeinde zu sein;
d) als Rechtsanwalt vor einem urnerischen Gericht aufzutreten.
3 Vollamtlichen Angestellten des Kantons ist es untersagt, dem Landrat als Mitglied anzugehören.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 077 (Änderung vom 26.11.2006)
Verwandtenausschluss
1 Es dürfen nicht der gleichen Kantons- oder Gemeindebehörde angehören:
a) Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner und Personen, die zusammen in dauernder Lebensgemeinschaft leben;
b) Verwandte im ersten und zweiten Grad;
c) Ehegatten von Verwandten im ersten und zweiten Grad, eingetragene Partnerinnen und Partner von Verwandten im ersten und zweiten Grad sowie Personen, die mit Verwandten im ersten und zweiten Grad in dauernder Lebensgemeinschaft leben.
2 Diese Bestimmung gilt nicht für den Landrat.

RB UR 1.1101; Abl UR 20.10.2007 (VA 26.11.2006).
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KV 1984 Art. 078 (Änderung vom 21.05.2000)
Ausstand
Mitglieder von Behörden und Angestellte haben sich bei Geschäften, die sie unmittelbar betreffen, in den Ausstand zu begeben.
Abl UR Nr. 15, S. 588 (VA 21.05.2000).
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KV 1984 Art. 079
Öffentlichkeit
1 Die Verhandlungen des Landrates und der Gerichte sind öffentlich. Die Gesetzgebung bezeichnet die im öffentlichen und privaten Interesse gebotenen Ausnahmen.
2 Bei den Gerichten erstreckt sich die Öffentlichkeit nicht auf die Urteilsberatung.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 080 (Änderung vom 17.05.1992)
Beschlussfähigkeit
1 Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte, mindestens aber drei Mitglieder anwesend sind.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes.

RB UR 1.1101; Volksabstimmung vom 17.5.1992 (Abl UR 1992, S. 661).
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KV 1984 Art. 081
Beschlussfassung
1 Sofern die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, bedürfen Beschlüsse zu ihrer Gültigkeit der absoluten Mehrheit der Stimmenden.
2 Die Präsidenten stimmen nicht, ausser bei Wahlen. Sie geben den Stichentscheid. Bei Wahlen entscheidet das Los.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 082 (Änderung vom 14.04.2000)
Vereidigung
Behörden und Angestellte des Kantons sind in der Regel zu vereidigen.
RB UR 1.1101; Abl Nr. 15, S. 588 (VA 14.04.2000).
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KV 1984 Art. 083 (Änderung vom 21.05.2017)
Amtsdauer
1 Die Amtsdauer für kantonale Behörden beträgt vier Jahre, jene für den Landammann und den Landesstatthalter zwei Jahre. Für Angestellte des Kantons, die vom Volk gewählt werden, gilt ebenfalls die vierjährige Amtsdauer, soweit der Landrat nicht abweichende Bestimmungen dazu erlässt.
2 Für Behörden und Angestellte der Gemeinden gilt die zweijährige Amtsdauer, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt. Diese kann für bestimmte Angestelltengruppen insbesondere auf die periodische Wiederwahl verzichten.
3 Disziplinarmassnahmen bleiben vorbehalten.

Volksabstimmung vom 21.05.2017 (Abl UR 07.10.2016; S. 1548).
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KV 1984 Art. 084
Amtsantritt
1 Die Mitglieder des Landrates, des Regierungsrates und der Gerichte treten ihr Amt am 1. Juni an, die Ständeräte mit Beginn der auf die Wahl folgenden Sitzung der Bundesversammlung.
2 Die Gemeindebehörden treten ihr Amt am 1. Januar an, wenn die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.
3 Wahlen für den Rest der Amtsdauer werden sofort wirksam.
4 Die Wahlen sind so anzusetzen, dass der rechtzeitige Amtsantritt gewährleistet ist.

Volksabstimmung vom 21.05.2017 (Abl UR 07.10.2016; S. 1548).
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KV 1984 Art. 085
Amtszwang
Die Gesetzgebung regelt den Amtszwang.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 086
Information der Öffentlichkeit
Die Behörden unterrichten die Öffentlichkeit über wichtige Probleme, Vorhaben und Beschlüsse, sofern nicht entgegenstehende Interessen überwiegen.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 087
Landrat, Stellung und Zusammensetzung
1 Der Landrat ist die stellvertretend gesetzgebende Behörde des Kantons. Er übt die Oberaufsicht über alle Behörden aus, die kantonale Aufgaben wahrnehmen.
2 Der Landrat besteht aus 64 Mitgliedern.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 088 (Änderung vom 19.05.2019)
Landrat, Wahl
1 Jede Einwohnergemeinde wählt so viele Landräte, als ihr zustehen. Für Gemeinden, denen fünf oder mehr Landräte zustehen, gilt das System der Verhältniswahl, für die übrigen das System der Mehrheitswahl. Das Nähere regelt das Gesetz.
2 Die 64 Sitze verteilen sich auf die Einwohnergemeinden nach ihrer schweizerischen Wohnbevölkerung gemäss jeweils neuester eidgenössischer Volkszählung. Es gelten folgende Regeln:
a) Die schweizerische Bevölkerungszahl des Kantons wird durch 64 geteilt. Gemeinden, deren schweizerische Bevölkerungszahl die so ermittelte, auf die nächste ganze Zahl aufgerundete Ziffer nicht überschreitet, erhalten einen Sitz zugeteilt und scheiden für die weitere Zuteilung aus.
b) Die restlichen Landratssitze werden auf die verbleibenden Gemeinden verteilt, indem die schweizerische Bevölkerungszahl dieser Gemeinden durch die Zahl der verbleibenden Landratssitze geteilt wird. Jede dieser Gemeinden erhält soviel Sitze, als die sich ergebende Ziffer in ihrer Bevölkerungszahl aufgeht.

Übergangsbestimmung zu Artikel 88 Absatz 1
Das Gesetz ist dem Volk innert zwei Jahren seit der Annahme dieser Verfassungsänderung zur Abstimmung vorzulegen. Bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes wird der Landrat nach dem System der Mehrheitswahl gewählt.

c) Die übrigbleibenden Sitze fallen der Reihe nach an die Gemeinden mit den grössten Restzahlen.

Volksabstimmung vom 19.05.2019 (Abl UR 22.02.2019, S. 276).
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KV 1984 Art. 089
Landrat, Verfahrensordnung
1 Der Landrat konstituiert sich selbst und wählt jährlich seinen Präsidenten und den Vizepräsidenten.
2 Er erlässt eine Geschäftsordnung, die nicht dem Volksreferendum unterliegt.
3 Der Regierungsrat nimmt an den Sitzungen des Landrates mit beratender Stimme teil.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 090
Landrat, Zuständigkeiten Gesetzgebung
1 Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller oder der meisten Bürger festlegen.
2 Für andere Vorschriften erlässt der Landrat Verordnungen, soweit die Gesetzgebung in der Sache nicht einer anderen Behörde zusteht.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 091
Landrat, Zuständigkeiten Finanzbeschlüsse
Der Landrat:
a) beschliesst unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Volkes über neue Ausgaben;
b) beschliesst den jährlichen Voranschlag;
c) nimmt die Staatsrechnung, die Rechnung der Urner Kantonalbank und jene des Kantonsspitals ab.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 092 (Änderung vom 02.12.2001)
Landrat, Wahlen
Der Landrat wählt:
a) die Vorsteher und Stellvertreter der regierungsrätlichen Direktionen, auf Vorschlag des Regierungsrates;
b) den Erziehungsrat, ausser dem Präsidenten;
c) ...
d) den Kommandanten des Urner Bataillons nach den Bundesvorschriften;
e) die Angestellten des Kantons, soweit deren Wahl nicht dem Regierungsrat vorbehalten ist;
f) den Bankrat.

RB UR 1.1101; Abl 26.10.2001 (VA 02.12.2001)
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KV 1984 Art. 093 (Änderung vom 28.11.2010)
Landrat, weitere Zuständigkeiten
Der Landrat:
a) genehmigt rechtsetzende Konkordate;
b) genehmigt die Rechenschaftsberichte des Regierungsrates und des Obergerichtes;
c) übt die den Kantonen in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungsrechte aus (Art. 86, 89, 89bis und 93 Bundesverfassung);
d) ...
e) übt das Begnadigungsrecht aus;
f) entscheidet Kompetenzkonflikte, soweit dafür nicht das Obergericht zuständig ist;
g) nimmt von regierungsrätlichen Planungen Kenntnis;
h) bewilligt Anleihen;
i) erfüllt weitere Aufgaben, die ihm die Gesetzgebung überträgt.

RB UR 1.1101; Abl 10.09.2010 (VA 28.11.2010).
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KV 1984 Art. 094
Regierungsrat, Stellung und Zusammensetzung
1 Der Regierungsrat ist die leitende und die oberste vollziehende Behörde des Kantons.
2 Er besteht aus dem Landammann, dem Landesstatthalter und fünf Mitgliedern.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 095
Regierungsrat, Wahl
1 Der Regierungsrat wird vom Volk nach dem System der Mehrheitswahl bestellt.
2 Bei der Wahl ist auf die verschiedenen Landesteile billige Rücksicht zu nehmen. Aus einer Gemeinde dürfen höchstens drei Mitglieder gewählt werden.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 096
Regierungsrat, Organisation
1 Der Regierungsrat erfüllt seine Aufgaben als Kollegialbehörde.
2 Zur Vorbereitung der Regierungsaufgaben und für den Vollzug der Gesetzgebung des Bundes und des Kantons werden Direktionen geschaffen, die im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbständig entscheiden.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 097 (Änderung vom 28.11.2010)
Regierungstätigkeiten
1 Der Regierungsrat bestimmt die wichtigen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns. Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten.
2 Der Regierungsrat hat im weitern:
a) den Kanton nach innen und aussen zu vertreten;
b) die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu wahren;
c) die Beziehungen mit den Behörden des Bundes und anderer Kantone zu pflegen;
d) im Rahmen seiner Zuständigkeit rechtsgeschäftliche und vollziehende Konkordate abzuschliessen;
e) Wahlen zu treffen, soweit diese Befugnisse nicht andern Organen übertragen sind;
f) im Rahmen der Gesetzgebung das Kantonsbürgerrecht zu erteilen;
g) dem Landrat regelmässig den Voranschlag, die Staatsrechnung und den Rechenschaftsbericht über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit vorzulegen;
h) alle Staatsgeschäfte zu erledigen und alle Verfügungen zu treffen, die zu den Aufgaben einer Regierung gehören und nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

RB UR 1.1101; Abl 19.9.2010 (VA 28.11.2010)
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KV 1984 Art. 098
Regierungsrat, Vorbereitung der Rechtsetzung
Der Regierungsrat legt dem Landrat Entwürfe zu Verfassungsänderungen, Gesetzen und Verordnungen vor.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 099
Regierungsrat, Leitung der Verwaltung
1 Der Regierungsrat ist die oberste Verwaltungsbehörde. Er steht der kantonalen Verwaltung vor und beaufsichtigt die anderen Träger von öffentlichen Aufgaben.
2 Der Regierungsrat sorgt für die rechtmässige und wirksame Tätigkeit der Verwaltung.
3 Er entscheidet nach Massgabe der Gesetzgebung über Verwaltungsbeschwerden.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 100
Der Erziehungsrat
1 Der Erziehungsrat übt im Rahmen der Gesetzgebung die unmittelbare Aufsicht über das gesamte Schul- und Erziehungswesen aus.
2 Der Erziehungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten und fünf bis sieben Mitgliedern. Der Erziehungsdirektor amtet als Präsident.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 101
Kantonale Verwaltung
1 Die kantonale Verwaltung wird in Direktionen gegliedert. Diese werden durch die Mitglieder des Regierungsrates geleitet.
2 Verwaltungsaufgaben des Kantons können selbständigen Anstalten, Gemeinden, Zweckverbänden, interkantonalen Organisationen oder gemischtwirtschaftlichen Unternehmungen übertragen werden.
3 Ausnahmsweise können privatrechtliche Organisationen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben betraut werden, sofern die Mitwirkungsrechte und der Rechtsschutz der Bürger sowie die Aufsicht durch den Regierungsrat sichergestellt sind.

RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 102 (Änderung vom 17.05.1992)
Die richterlichen Behörden, Grundsatz
1 Die richterlichen Behörden sind unabhängig und dem Gesetz und Recht verpflichtet.
2 Sie unterstehen der Oberaufsicht des Landrates. Das Obergericht erstattet dem Landrat regelmässig einen Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege im Kanton Uri.
3 Die Verwaltungsbehörden erfüllen Aufgaben der Rechtsprechung, soweit die Gesetzgebung ihnen solche überträgt.

RB UR 1.1101; Volksabstimmung vom 17.5.1992 (Abl UR 1992, S. 661).
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KV 1984 Art. 103 (Änderung vom 26.09.2010)
Richterliche Behörden: Organisation, Aufgaben und Verfahren
1 Das Gesetz regelt die Organisation und die Zusammensetzung der richterlichen Behörden. Es kann für einzelne Gerichte Abteilungen und Kommissionen vorsehen.
2 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes vorsieht, sind die Zuständigkeiten und Verfahren in einer Verordnung zu regeln.

RB UR 1.1101; Abl UR 2010, S. 1236 (VA 16.7.2010)
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KV 1984 Art. 104 (Änderung vom 26.09.2010)
Zivilgerichtsbarkeit
1 Die Zivilgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) die Schlichtungsbehörde;
b) die Landgerichtspräsidien Uri und Ursern;
c) die Landgerichte Uri und Ursern;
d) das Obergericht.
2 Das Gesetz kann bestimmte Zivilstreitigkeiten besonderen Organen zuweisen.

RB UR 1.1101; Abl UR 2010, S. 1236.
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KV 1984 Art. 105 (Änderung vom 26.09.2010)
Strafgerichtsbarkeit
1 Die Strafgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) die Staatsanwaltschaft im Strafbefehlsverfahren;
b) das Landgerichtsvizepräsidium Uri;
c) das Landgerichtspräsidium Ursern;
d) die Landgerichte Uri und Ursern;
e) das Obergericht.
2 Organe der Jugendstrafrechtspflege sind:
a) der Jugendanwalt;
b) das Jugendgericht;
c) die Jugendgerichtskommission des Obergerichts.
3 Die Gesetzgebung kann kantonale und gemeindliche Behörden und Verwaltungsstellen ermächtigen, geringfügige Bussen auszufällen. Der Weiterzug an ein Gericht bleibt gewährleistet.

RB UR 1.1101; Abl UR 2010, S. 1236.
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KV 1984 Art. 105a
Verwaltungsgerichtsbarkeit
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:
a) das Obergericht;
b) weitere Behörden und Organe, denen die Gesetzgebung Aufgaben der Verwaltungsrechtsprechung überträgt.

RB 1.1101; Abl UR 2000, S. 588 (VA 14.4.2000).
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KV 1984 Art. 106 (Änderung vom 14.04.2000)
Gemeinden, Selbständigkeit
1 Im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung sind die Gemeinden befugt, sich selbst zu organisieren, ihre Behörden und Angestellten zu wählen, ihre Aufgaben nach eigenem Ermessen zu erfüllen und ihre öffentlichen Sachen selbständig zu verwalten.
2 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Gemeinden aus.

RB UR 1.1101; Abl UR 2000, S. 588 (VA 14.04.2000).
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KV 1984 Art. 107 (Änderung vom 21.05.2017)
Gemeinden, Aufgaben
1 Die Aufgaben der Einwohnergemeinden richten sich nach dem Gemeindegesetz.
2 Die Kirchgemeinden erfüllen die kirchlichen Aufgaben einer Gemeinde, wie sie sich aus der Verfassung und dem Organisationsstatut ergeben.
3 Die Ortsbürgergemeinden erfüllen die Aufgaben, die ihnen im Ausscheidungsdekret übertragen sind.
4 Die Aufgaben der Korporationsbürgergemeinden richten sich nach dem Recht der Korporationen.
5 Im Rahmen der Verfassung können die verschiedenen Gemeinden vertragliche Vereinbarungen über die Aufgabenteilung treffen. Solche Verträge bedürfen der Genehmigung des Regierungsrats, sofern es sich nicht um gleichartige Gemeinden handelt.

Volksabstimmung vom 21.05.2017 (Abl UR 07.10.2016; S. 1549).
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KV 1984 Art. 108 (Änderung vom 21.05.2017)
Gemeinden, Organisation
1 Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigen.
2 Jede Einwohnergemeinde hat einen Gemeinderat, jede Kirchgemeinde einen Kirchenrat und jede Ortsbürgergemeinde einen Ortsbürgerrat zu wählen. Für besondere Aufgaben können weitere Behörden, insbesondere ein Schulrat und ein Sozialrat, gewählt werden.
3 Die Organisation der Korporationsbürgergemeinden richtet sich nach dem Recht der Korporationen.

Volksabstimmung vom 21.05.2017 (Abl UR 07.10.2016; S. 1549).
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KV 1984 Art. 109
Gemeinden, Zuständigkeit
Soweit weder die Verfassung noch die Gesetzgebung etwas anderes bestimmt, ist der Gemeinderat beziehungsweise der Kirchenrat oder der Ortsbürgerrat zuständig, für die Gemeinde zu handeln.
RB UR 1.1101
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KV 1984 Art. 109a (Ergänzung vom 21.05.2017)
Gemeindegesetz
Das Nähere bestimmt das Gemeindegesetz.
Volksabstimmung vom 21.05.2017 (Abl UR 07.10.2016; S. 1549).
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KV 1984 Art. 110 (Änderung vom 21.05.2017)
Einwohnergemeinde, Gemeindeversammlung
1 Die Stimmberechtigten sind zuständig:
a) Rechtsvorschriften zu beschliessen;
b) den Voranschlag und die Rechnung der Gemeinde zu verabschieden;
c) die Abgaben der Gemeinde festzulegen;
d) ...
e) die Landräte, den Gemeinderat, den Schulrat und den Sozialrat und, sofern keine Kirchgemeinde besteht, den Ortspfarrer zu wählen;
f) Ausscheidungsdekrete zu beschliessen;
g) Verträge über die Aufgabenteilung und die Vermögensausscheidung nach Artikel 107 zu beschliessen.
2 Die Befugnisse nach Absatz 1 sind nicht übertragbar, soweit die besondere Gesetzgebung nichts anderes bestimmt.
3 Die Gemeindesatzung kann der Gemeindeversammlung weitere Aufgaben übertragen.

Volksabstimmung vom 21.05.2017 (Abl UR 07.10.2016; S. 1549).
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KV 1984 Art. 111
Einwohnergemeinde, Gemeinderat
1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter, der Sozialvorsteherin oder Sozialvorsteher und einem bis drei Mitgliedern.
2 Er leitet und verwaltet die Gemeinde und vertritt sie nach aussen.
3 Er hat namentlich:
a) die Gemeindegüter zu verwalten;
b) für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Gemeinde zu sorgen;
c) die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu vollziehen;
d) die Aufträge des Regierungsrates zu erfüllen;
e) alle Geschäfte zu erledigen und Verfügungen zu treffen, die Sache der Gemeinde und die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

RB 1.1101; Abl UR 22.8.1997 (VA 28.9.1997)
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KV 1984 Art. 111 (Änderung vom 21.05.2017)
Einwohnergemeinde, Gemeinderat
1 Der Gemeinderat besteht aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
3 Er hat namentlich:
a) die Gemeindegüter zu verwalten;
b) für Ruhe, Ordnung und Sicherheit in der Gemeinde zu sorgen;
c) die Geschäfte der Gemeindeversammlung vorzubereiten und zu vollziehen;
d) die Aufträge des Regierungsrates zu erfüllen;
e) alle Geschäfte zu erledigen und Verfügungen zu treffen, die Sache der Gemeinde und die nicht ausdrücklich einer anderen Behörde zugewiesen sind.

Volksabstimmung vom 21.05.2017 (Abl UR 07.10.2016; S. 1549).
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KV 1984 Art. 112 (Änderung vom 21.05.2017)
Einwohnergemeinde, Schulrat
1 Sofern die Gemeinde einen Schulrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder.
2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.

Volksabstimmung vom 21.05.2017 (Abl UR 07.10.2016; S. 1549).
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KV 1984 Art. 113 (Änderung vom 21.05.2017)
Sozialrat
1 Sofern die Gemeinde einen Sozialrat einsetzt, besteht er aus dem Präsidium und mindestens vier weiteren Mitgliedern. Die Gemeindeordnung bestimmt die Zahl der Mitglieder. 2 Das Nähere regeln das Gemeindegesetz und die besondere Gesetzgebung.
Volksabstimmung vom 21.05.2017 (Abl UR 07.10.2016; S. 1549).
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KV 1984 Art. 114 (Änderung vom 21.05.2017)
Kirchgemeinde, Gemeindeversammlung
1 Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf kirchliche Angelegenheiten.
2 Sie wählen den Kirchenrat und den Ortspfarrer.

Volksabstimmung vom 21.05.2017 (Abl UR 07.10.2016; S. 1549).
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KV 1984 Art. 115
Kirchgemeinde, Kirchenrat
1 Der Kirchenrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und mindestens zwei Mitgliedern.
2 Er erfüllt die ihm durch das Organisationsstatut zugewiesenen Aufgaben.

RB 1.1101
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KV 1984 Art. 116
Ortsbürgergemeinde, Gemeindeversammlung
1 Die Ortsbürgergemeindeversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die Einwohnergemeindeversammlung, jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde.
2 Sie wählt den Ortsbürgerrat.

RB 1.1101
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KV 1984 Art. 116 (Änderung vom 21.05.2017)
Ortsbürgergemeinde, Gemeindeversammlung
1 Die Stimmberechtigten haben die gleichen Befugnisse wie jene der Einwohnergemeinde, jedoch beschränkt auf die Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde.
2 Sie wählen den Ortsbürgerrat.

Volksabstimmung vom 21.05.2017 (Abl UR 07.10.2016; S. 1550).
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KV 1984 Art. 117
Ortsbürgergemeinde, Ortsbürgerrat
1 Der Ortsbürgerrat besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Verwalter und zwei bis vier Mitgliedern.
2 Er erfüllt die ihm durch das Ausscheidungsdekret zugewiesenen Aufgaben.

RB 1.1101
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KV 1984 Art. 118
Korporationen, Selbständigkeit
1 Die Korporationen organisieren und verwalten sich nach demokratischen Grundsätzen selbst.
2 Das Handeln der Korporationen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons.

RB 1.1101
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KV 1984 Art. 119
Grundsatz
Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
RB 1.1101
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KV 1984 Art. 120
Teilrevision
Vorlagen auf Teilrevision der Kantonsverfassung werden vom Landrat oder durch Volksinitiative der obligatorischen Volksabstimmung unterbreitet.
RB 1.1101
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KV 1984 Art. 121
Totalrevision
1 Der Landrat oder auf Volksinitiative hin das Volk können die Totalrevision der Kantonsverfassung beschliessen.
2 Die Totalrevision wird von einem Verfassungsrat vorgenommen, der vom Volk nach den Bestimmungen über die Landratswahlen gewählt wird. Mitglieder des Landrates und des Regierungsrates sind wählbar.
3 Die Vorschriften über die Unvereinbarkeit und die Amtsdauer finden keine Anwendung.

RB 1.1101
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KV 1984 Art. 122
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verfassung des Kantons Uri vom 6. Mai 1888 wird aufgehoben.
RB 1.1101
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KV 1984 Art. 123
Inkrafttreten
Diese Verfassung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft. Sie unterliegt der Gewährleistung durch die Bundesversammlung.
RB 1.1101
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KV 1984 Art. 124
Weitergeltung bisherigen Rechts
1 Bestimmungen des bisherigen Rechts, die dieser Verfassung widersprechen, sind aufgehoben.
2 Erlasse, die von einer nach dieser Verfassung nicht mehr zuständigen Behörde geschaffen worden sind, bleiben weiterhin in Kraft. Die Änderung solcher Erlasse richtet sich nach dieser Verfassung.

RB 1.1101
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KV 1984 Art. 125
Wahlen
1 Die Mitglieder der Behörden und die Beamten bleiben bis zum Ende der laufenden Amtsdauer, längstens bis zum 31. Dezember 1988, im Amt.
2 Bestehende Behörden, die sich nicht mehr auf eine Verfassungsgrundlage stützen können, werden auf das Ende der laufenden Amtsdauer aufgelöst.

RB 1.1101
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DES KANTONS URI

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BUNDESVERFASSUNG

Uri und die Bundesverfassung 
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Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 16.10.2020