Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Vorschrift über die Rechnungsführung für die Zuchtanstalt
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LB UR (1864) Bd VI a S. 245.
Vorschrift über die Rechnungsführung für die Zuchtanstalt
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
In der Absicht, die bisherige Rechnungsführung über die Zuchtanstalt besser zu reguliren:
Auf den Antrag der Polizeikommission,
beschliesst und verordnet hiemit:
§ 1.
Der Zuchthausdirektor hat über die empfangenen Gelder mit dem Seckelamte Rechnung zu führen und solche je auf 16. April abzuschliessen.
§. 2.
Ihm liegt ob, über den Haushalt der Zuchtanstalt, sowie über den dazugehörigen Eischachen eine besondere Rechnung zu führen. In der ersten Rechnung über den Haushalt der Zuchtanstalt, sind auch die aus dem Eischachen erhaltenen Naturalien und die für selben geleisteten Taglöhne in Anschlag zu bringen. Das Gleiche hat auch in der letztern Rechnung über Verwaltung des Eischachens zu geschehen, in welche übrigens die jeweilen beim Abschlusse vorhandenen Vorräthe ebenfalls einzutragen sind.
§. 3.
Diese Rechnungsführung wird mit 1. Juli nächstkünftig beginnen.»
Regierungsraths-Erkenntnis vom 28.06.1858.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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