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BEZIEHUNGEN

Ausland Kantone

Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Dekret betreffend den Jahrgehalt der Schullehrer

LB UR (1864) Bd VI a S. 253.
Dekret betreffend den Jahrgehalt der Schullehrer
«Der Regierungsrath des Kantons Uri
Auf den Antrag der Finanzkommission, beschliesst:

§. 1.
Es sei grundsätzlich festgesetzt, dass künftig die Lehrer des Bezirks Ursern, gleichwie diejenigen des Bezirkes Uri, zum Bezüge des gesetzlich festgestellten Jahrlohnes berechtiget seien.

§. 2.
In Zukunft habe aber die Bezahlung dieses Jahrlohnes an sämmtliche Schullehrer des Kantons nicht mehr durch's Seckelamt zu geschehen, sondern dasselbe habe den Gesammtbetrag dieser Jahrlöhne vereint mit dem übrigen Beitrage fürs Schulwesen dem Verwalter des Schulfonds einzuhändigen, und zwar ohne bindende Direktion, jedoch immer in dem Verstande, dass der Betrag der Jahrlöhne für die Schullehrer verwendet werden soll.»

Regierungsraths-Erkenntnis vom 04.09.1858.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018