Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Dekret betreffend den Jahrgehalt der Schullehrer
|
LB UR (1864) Bd VI a S. 253.
Dekret betreffend den Jahrgehalt der Schullehrer
«Der Regierungsrath des Kantons Uri
Auf den Antrag der Finanzkommission, beschliesst:
§. 1.
Es sei grundsätzlich festgesetzt, dass künftig die Lehrer des Bezirks Ursern, gleichwie diejenigen des Bezirkes Uri, zum Bezüge des gesetzlich festgestellten Jahrlohnes berechtiget seien.
§. 2.
In Zukunft habe aber die Bezahlung dieses Jahrlohnes an sämmtliche Schullehrer des Kantons nicht mehr durch's Seckelamt zu geschehen, sondern dasselbe habe den Gesammtbetrag dieser Jahrlöhne vereint mit dem übrigen Beitrage fürs Schulwesen dem Verwalter des Schulfonds einzuhändigen, und zwar ohne bindende Direktion, jedoch immer in dem Verstande, dass der Betrag der Jahrlöhne für die Schullehrer verwendet werden soll.»
Regierungsraths-Erkenntnis vom 04.09.1858.
-------------------------
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|