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Gesetzesbestimmungen

Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Reglement für den Reisenden-Transport über Furka und Oberalp

LB UR (1864) Bd VI a S. 258-261.
Reglement für den Reisenden-Transport über Furka und Oberalp
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
Auf Verlangen der löbl. Bezirksgemeinde von Ursern, im Interesse guter Ordnung und einer gleichmässigen Vertheilung des Verdienstes,
Infolge erhaltener Vollmacht des Landrathes, beschliesst und verordnet hiemit:

§. 1.
Der Transport der Reisenden und deren Effekten über Furka und Oberalp geschieht durch Gesellschaften von Pferdehaltern und Trägern, unter polizeilicher Aufsicht und Kontrolle.

§. 2.
Jeder im Bezirke Ursern wohnhafte Kantonsbürger, oder niedergelassene Schweizerbürger, welcher die bürgerliche Ehrenfähigkeit und überhaupt die erforderlichen Eigenschaften und Transportmittel besitzt, kann Gesellschaftsmitglied werden, wofern er sich auf ergangenen Ruf innert der vorgeschriebenen Zeit zur Einschreibung auf die Kontrolle, unter Angabe der Träger und der Anzahl Pferde, welche letztere jedoch das Maximum von 6 für eine Haushaltung nicht übersteigen darf, meldet.

§. 3.
Dieser Transport geschieht durch die Gesellschaftsmitglieder in einer regelmässigen, alle nach Verhältniss der eingeschriebenen Anzahl Pferde, gleichmässig berücksichtigenden Kehrordnung.
Jede Ortschaft hat ihre eigene Gesellschaft und Kehrordnung; sie kann nothigenfalls die Aushülfe der nächstgelegenen beanspruchen.
Fahrten, welche nicht bis zur Furka oder bis zum Bergli auf Oberalp oder weiters sich erstrecken, sind nicht als Touren in Anschlag zu bringen.

§. 4.
Die Gastgeber sind verpflichtet, dem Tourmeister auf Anfragen getreu die von den Reisenden requirirte Pferd- und Trägeranzahl nebst Reiseziel anzugeben.

§. 5.
Jeder Reisende darf seine eigenen Pferde und seine Dienerschaft, sowie auch die weitersher mitgebrachten Pferde und Träger, zur Weiterverfolgung seiner Reise verwenden, sowie auch ungehindert Retouren hiefür engagiren. Aussert diesem Falle ist es Niemanden aussert Gesellschafts-Mitgliedern gestattet, mit dem Reisenden-Transporte sich zu befassen.

§. 6.
Die Gesellschaftsmitglieder sollen bei Verlurft der Tour zur angezeigten Zeit mit ihren Transportmitteln, die stets in gutem Zustande zu erhalten sind, verfügbar sein, ihrem Dienste mit Sorgfalt und Genauigkeit obliegen, die Reisenden bescheiden und zuvorkommend behandeln und alles vermeiden, was denselben begründeten Anlass zu Klagen bieten kann.
Sie sind auch für durch ihre Schuld erwachsenden Schaden persönlich in erster Linie dem Reisenden haftbar, in zweiter Linie haftet die Gesellschaft.

§. 7.
Zudringlichkeiten jeder Art gegen Reisende, um sie zu bestimmen, dieser oder jener Pferde, Träger oder Führer sich zu bedienen, sind verboten. Den Reisenden ist jedoch gestattet, ein an der Tour befindliches Pferd oder einen Träger bei erheblichem Grunde nicht anzunehmen und das in der Tour folgende Pferd oder Träger zu verlangen.

§. 8.
Der Fuhr- und Traglohn ist festgesetzt, wie folgt:
1) Für 1 Pferd allein, stimmt dessen Führer, per Tag Fr. 11.
2) Für 2 und mehrere Pferde je Fr. 10 für jedes per Tag; Gepäcke bis 20 Pfund darf auf Pferde gebunden werden.
3) Für 1 Träger per Tag Fr. 5; derselbe ist verpflichtet bis 60 Pfund zu übernehmen.
4) Die Tagfahrten geschehen nach bisheriger Uebung; für aussergewöhnliche Fahrten kann ertra akkordirt werden.

§. 9.
Wer gegen die Vorschriften dieser Verordnung sich verfehlt, verfällt, je nach der Grösse seines Fehlers, in eine Geldbusse von Fr. 5-50, wovon die Hälfte dem Anzeiger zukommt, die andere zur Verbesserung der betreffenden Bergstrasse verwendet werden soll.

§. 10.
Ein von der Gesellschaft, unter Vorbehalt regierungsräthlicher Genehmigung, für jede Ortschaft zu bezeichnender Tourmeister soll diese Verordnung in allen Theilen handhaben und über deren Vollziehung wachen, begründeten Beschwerden geeignete Abhülfe verschaffen, die ihm bekannt werdenden Uebertretungen anzeigen; auch vorkommende Anstände in erster Linie von sich aus zu schlichten trachten, sonst aber ans Bezirksammannamt überweisen. Der Tourmeister erhält als Entschädigung vom Pferdehalter für jede Tour eines Pferdes Rp. 30 und von jedem Träger für jede Tour Rp. 10.»

Regierungsraths-Erkenntnis vom 28.06.1858. Genehmigt vom Bundesrath den 20.01.1659.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018