Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 6 a (1864)
Gesetze und Verordnungen, Bd VI a
Erklärung über die Verhältnisse alter Ansässen
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LB UR (1864) Bd VI a S. 261-263.
Erklärung über die Verhältnisse alter Ansässen
«Der Regierungsrath des Kantons Uri,
Um das Verhältniss der alten Ansässen bezüglich ihrer Abgaben und bürgerlichen Rechte, gegenüber dem neuen Niederlassungsgesetze, näher zu bezeichnen und zu bestimmen,
Auf den Antrag der Kommission des Innern, beschliesst und verordnet hiemit:
§. 1.
Den sogenannten alten — d. h. den vor 1798 angesessenen — Beisätzen steht es frei, nach dem neuen Niederlassungs gesetze den Ansitz zu nehmen, oder aber das bisherige Verhältniss beizubehalten, in welch letzterm Falle sie verpflichtet sind:
a) Eine annehmbare Bürgschaft von Fr. 527.47. (Gl. 300) zu leisten für jede Haushaltung, ledig oder verheirathet, (siehe Art. Landb. 90 litt. a) und wenn ein angewachsener Sohn sich verheirathet, oder sonst allein Haushaltung und Gewerbe führt, soll er die Bürgschaft auch leisten (stehe Art. Landb. 89 litt. b).
b) Jährlich eine Abgabe von Fr. 4.29. (Fr. 3 a. W.) an die Gemeindsarmenpflege und Fr. 2.86. (Fr. 2 a. W.) in die Gemeindskasse zu entrichten (Art. Landb. 9 litt. f).
c) Für die Benützung der Allmend mit ihrem eigenen Vieh von jedem Kuhessen jährlich Fr. 4.53. (Gl. 2.23.) und was sie über 6 Kuhessen haben, von jedem Fr. 7.16. (Gl. 4.3.) zu bezahlen, wobei die Kuhessens laut bestehendem Gesetz zu berechnen sind (Art. Landb. 96. S. 81. l. Band u. S. 31. IIl. Band).
d) Im Uebrigen die Lasten und Abgaben der hiesigen Bürger zu tragen (Art. Landb. 90).
§. 2.
Solche Ansässen haben gar kein Recht einiges Holz zu hauen, noch Streue zu sammeln; jedoch aber ist den Gemeinden, in denen sie wohnen, gestattet, ihnen solches für ihre Nothwendigkeit abfolgen zu lassen, wenn sie sich mit ihnen abfinden (siehe Art. Landb. 98).
§. 3.
In Betreff des Stimmrechtes solch alter Hintersässen gilt das Gesetz über das Stimmrecht und die Besteuerung niedergelassener Nichtkantonsbürger vom 5. April 1855.
§. 4.
Dem Art. Landb. 89 §.3 sei folgende nähere Erläuterung beigefügt:
„Dass nach dem Vorrechtes, welches die Gemeinden aus die Bürgschaften solch' alter Hintersässen haben, auch von Andern Versicherung darauf genommen werden möge, jedoch erst, wenn der betreffende Ansäss kein anderes Pfand weder auf Fahrnissen noch auf Liegenschaften zu geben hat; die Versilberung darf aber ohne Bewilligung der Gemeinde und Bestätigung durch den Regierungsrath nicht stattfinden, ausser der Schuldner sei durch Liquidation ausgetrieben worden."»
Regierungsraths-Erkenntnis vom 31.01.1859.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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