Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
()
Amtsblatt des Kantons Uri 1864
Kundmachung an die Schützengesellschaften im Kanton Uri
|
Abl UR 1864 , S. 154.
Kundmachung an die Schützengesellschaften im Kanton Uri
«Es ist unzweifelhaft in der Aufgabe der Militärkommission gelegen, das Schiesswesen im Kanton, zumal mit Ordonnanzgewehren, möglichst zu fördern und zu heben, und die sogenannten Freischiessen können keineswegs als Mittel hiezu verleugnet werden.
Sobald jedoch das richtige Mass in der Weise überschritten wird, wie solches mit Hintansetzung nalional-ökonomischer und vieler anderer Rücksichten im abgelaufenen Jahre der Fall war, so wird es anderseits auch als Pflicht erachtet, an der Hand der gesetzlichen Ermächtigung der Militärkommission für solche Bewilligungen, und selbst im Interesse des Gedeihens jedes einzelnen Schiessens, dieselben auf ein richtiges Mass zurückzuführen.
Von solchem Eindrucke geleitet, hat die Militärkommission den Beschluss gefasst, in der Regel jährlich neben den gewöhnlichen Gemeindeschiessen nicht mehr als 5 bis 6 Freischiessen, zumal mit Verwendung von mehr als einem Schiesstage, zu bewilligen, auch keinen Schiessplan mit sogenanntem Nachdoppel für die Stichscheiben mehr zu genehmigen.
Indem sie diesen Beschluss rechtzeitig den löblichen Schützengesellschaften hiemit öffentlich zur Kenntniss bringt, wird die Militärkommission sich immerhin befleissen, an der Hand der eingehenden Anmeldungen einen billigen Turnus für die verschiedenen Schiessstände innezuhalten.»
Kundmachung der Militärkommission des Kantons Uri vom 08.06.1864.
-------------------------
|
|
RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
|