Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1865
Bekanntmachung betreffend Pockenkrankheit
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Abl UR 1864 , S. 091.
Bekanntmachung betreffend Pockenkrankheit
«Seit längerer Zeit ist in verschiedenen Kantonen der Schweiz die Pockenkrankheit aufgetreten. In jüngster Zeit ist auch ein vereinzelter Fall dieser Krankheit bei einer Person in der Gemeinde Sisikon, welche diese Krankheit ans dem Kanton Zug hieher eingeschleppt hat, in modifizirter Form (Varioliben) zum Vorschein gekommen.
Die Sanitätspolizeikommission hat, sobald sie hievon Kenntniss erhielt, nicht nur der erkrankten Person, sondern allen Gliedern ihrer Familie strengen Hausarrest auferlegt und die weiters geeigneten Vorsichtsmassregeln gegen die Weiterverbreitung dieser Krankheit sofort angeordnet.
Gleichzeitig hält es die Sanitätspolizeikommission auch in ihrer Pflicht, das Publikum aufmerksam zu machen, damit die nöthigen Schutzmittel gegen dieselbe ergriffen werden können, ehe es zu spät ist. Dieses Schutzmittel besteht vorzüglich in der rechtzeitigen Impfung. Durch Unterlassung der Impfung wird die Ansteckung der Pocken oder Blattern überhaupt sehr erleichtert und befördert. Es werden daher Eltern und Vormünder etc. anmit dringend ermahnt, ihre Kinder und Pflegebefohlenen, die noch nicht geimpft sind, mit wünschbarer Beförderung impfen zu lassen. Die Erwachsenen werden gut thun, wenn sie sich wieder impfen lassen, indem in der Regel die Impfung nur für eine gewisse Anzahl Jahre schützt. Sämmtliche Herren Aerzte und Gemeindsbehörden werden ersucht, bei Vorkommen neuer Fälle dieser Krankheit sofortige Anzeige an die Sanitätspolizeikommission oder deren Präsidenten zu machen, damit unverzüglich das Nothwendige verfügt werben kann.»
Beschluss der Sanitätspolizeikommission vom 01.04.1865.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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