Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1865
Beschluss gegen Beschädigungen der Kantonsstrassen
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Abl UR 1864 , S. 149.
Beschluss gegen Beschädigungen der Kantonsstrassen
«Der Landrath des Kantons Uri,
Zum Zwecke, die neuerbauten Kantonsstrassen gegen Beschädigungen und andere Missbräuche zu sichern, beschliesst und verordnet hiemit:
1. Die im Art. Landb. 319 unter § 1—4 zum Schutze der neuen Landstrasse von Amsteg bis Göschenen enthaltene Verordnung sei als kantonal erklärt und soll in ihrem ganzen Umfange aus die sämmtlichen fahrbaren Kantons- und Bezirksstrassen ihre Geltung haben.
2. Sei die darin enthaltene Geldbusse nach Massgabe der Uebertretung auf Fr. 10 — 50 nebst vollständigem Abtrag des verursachten Schadens und mit dem Vorbehalt, in wichtigen Fällen selbst eine höhere Strafe eintreten zu lassen, festgesetzt.
3. Das Halten von Geissen auf der Axenfluh und andern gefährlichen Orten ob der Axenstrasse sei bei obiger Strafe ebenfalls verboten.»
Landratserkenntnis vom 24.05.1865.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
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WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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