Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 13 (1955-1958)
Gesetze und Verordnungen (Bd 13), 1954-1958
Änderung der Kantonsverfassung (1955, Art. 24, 48, 59, 81)
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LB UR Bd 13 (1954-1958) S. 240-242
Partialrevision der Kantonsverfassung
«Das Volk des Kantons Uri, gestützt auf die Vorlage des Landrates vom 27. Dezember 1954, beschließt:
Die nachverzeichneten Artikel der Kantonsverfassung werden abgeändert wie folgt:
Art. 24
Absatz 2 (neu): Es ist den Gemeinden freigestellt zu bestimmen, daß für den Schulrat und die Armenpflege sowie deren Unterkommissionen auch Schweizerbürgerinnen wählbar sind, sofern sie die Voraussetzungen des Artikels 21 erfüllen.
Art. 48
Lit. b: „Bewilligung von Landessteuern und Anleihen, letztere unter gleichzeitiger Festsetzung des Tilgungsplanes sowie über einmalige Ausgaben von über Fr. 50 000.— und dauernde jährliche Ausgaben von über Fr. 5 000.—" wird gestrichen.
Lit. b lautet neu wie folgt:
Bewilligung einmaliger Ausgaben von über Fr. 200 000.— und dauernder jährlicher Ausgaben von über Fr. 20 000.—.
Lit. c: „Errichtung neuer dauernder Beamtungen mit festem Gehalt;" wird gestrichen.
Lit. e, zweiter Absatz (neu):
Die Abstimmungsbegehren gemäss lit. d und e müssen von wenigstens 300 Stimmfähigen, deren Stimmberechtigung unentgeltlich amtlich zu beglaubigen ist, unterschrieben sein.
Art. 59
Lit. o, Ziffer 6 (neue Fassung):
Die Befugnisse des Landrates sind:
o) die Wahlen, als
6. des Bankrates, dessen Präsidenten und Vizepräsidenten sowie des Direktors und des Vizedirektors der Urner Kantonalbank.
Lit. q (neu):
Die Befugnisse des Landrates sind:
q) die Bewilligung von Anleihen.
Art. 81
Absatz 1 (neue Fassung):
Der Schulrat besteht aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten und einem bis sieben Mitgliedern, nebst Sekretär.
Altdorf, den 12. Juni 1955.
Im Namen des Volkes des Kantons Uri
Der Landammann: P. Tresch. Der Kanzleidirektor: J.Arnold.»
Volksabstimmung vom 12.06.1955 (LB UR Bd 13, S. 240 ff.).
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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