Gesetzesbestimmungen
Gesetze zwischen Amtlicher Sammlung und Landbuch, 1863-1890
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Amtsblatt des Kantons Uri 1884
Vollziehungs-Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung eines festen Gemeindebürgerrechts behufs Regulierung der Armengenössigkeitsfrage.
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Abl UR 1884 nach S. 012 (01-04)
Vollziehungs-Verordnung zum Gesetz betreffend Einführung eines festen Gemeindebürgerrechts behufs Regulierung der Armengenössigkeitsfrage.
«Der Landrath des Kantons Uri,
In Vollziehung des Gesetzes betreffend Einführung eines festen Gemeindebürgerrechts behufs Regulirung der Armengenössigkeitsfrage, vom 6. Mai 1883, beschliesst und verordnet hiemit:
§ 1.
Auf Grundlage benannten Gesetzes hat jede Gemeinde innert 6 Monaten ein genaues Bürgerregister zu erstellen, resp. die schon bestehenden zu vervollständigen und gewissenhaft fortzuführen.
§ 2.
Für das Bürgerregister hat der Regierungsrath einheitliche Formulare festzustellen, welche bei der Kanzlei von den Gemeinden gratis bezogen werden können
§ 3.
Bei Erstellung des Bürgerregisters hat jede Gemeinde zugleich ein genaues Verzeichniss aller derjenigen Kantonsbürger aufzunehmen, welche in der Gemeinde ihren festen Wohnsitz haben, die sie aber als Gemeindsbürger anzuerkennen sich weigert. In dieses Verzeichniss sind auch solche Personen einzutragen, die zwar aus der Gemeinde fortgezogen, denen aber im Sinne von § 4 des Gesetzes über die Niederlassung der Kantonsbürger vom 4. April 1855, Heimathscheine oder Bewilligungen zu andern Ausweisschriften ertheilt wurden. Ein Auszug von diesem Verzeichniss ist sodann der eigentlichen oder vermeintlichen Heimatgemeinde zuzustellen, und wenn auch diese die Aufnahme in's Bürgerregister verweigert, dem Regierungsrathe hievon Kenntniss zu geben, welcher dann nach Prüfung der vorgebrachten Gründe die betreffenden Personen irgend einer Gemeinde als Bürger zuweist. Diese Anweisung des Gemeindebürgerrechts geschieht dem Rechte unbeschadet, indem Sinne, dass einer Gemeinde, wofern sie sich der Einbürgerung eines ihr vom Regierungsrathe zugetheilten Individuums entschlagen zu können glaubt, gestattet sein soll, eine andere Gemeinde hiefür in's Recht zu fassen; doch soll sie dasselbe innert der fatalen Frist von drei Monaten, vom Datum der Intimation der Zuweisung an gerechnet, anbahnen, ansonst sie das Recht hiezu verwirkt hat.»
§ 4.
Wenn Personen, welche das Bezirksbürgerrecht von Uri innert den letzten 15 Jahren sich erworben, der öffentlichen Unterstützung zur Last fallen, ehe und bevor diese 15 Jahre, vom Tage der Erwerbung des Bürgerrechts an gerechnet, verstrichen, so sind zuerst die Taxen, welche sie für das Bezirksbürgerrecht bezahlt hatten, zur Hälfte für die Unterstützung zu verwenden, und erst für das Weitere hat die betreffende Bürgergemeinde einzustehen.
§ 5.
Die Ausstellung von Heimatscheinen oder die Bewilligung für Ausfertigung anderer Ausweisschriften hat von der Heimatgemeinde aus zu geschehen, und es ist daher der § 4 des Gesetzes über die Niederlassung der Kantonsbürger vom 4. April 1855 hiemit aufgehoben.
§ 6.
Das Vormundschaftswesen hat,— entgegen bisheriger Uebung — die Heimatgemeinde zu besorgen, falls nicht eine gütigliche Verständigung mit der Wohngemeinde etwas anderes bestimmt.
§ 7.
Die mit dieser Vollziehungsverordnung im Widerspruch stehenden Gesetze und Verordnungen werden hiemit aufgehoben.
§ 8.
Der Regierungsrath wird mit der Bekanntmachung und Vollziehung dieser Verordnung beauftragt.»
Landratsbeschluss vom 28.12.1883.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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