Gesetzesbestimmungen
Zwischen Land- und Rechtsbuch, 1959-1975
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Amtsblatt des Kantons Uri 1960
Gewässerschutzgesetz vom 29.05.1960
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Abl UR 1960 0505-0514
Gewässerschutzgesetz vom 29.05.1960
Das Volk des Kantons Uri, in Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 16. März 1955 und der bundesrätlichen Vollziehungsverordnung vom 28. Dezember 1956, gestützt auf Art. 53 und 59, lit. b, der Kantonsverfassung, beschliesst:
l. Zuständigkeit
Art. 1 Regierungsrat
Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung auf dem Gebiet des Kantons Uri aus.
Er ist insbesondere befugt:
a) zur Durchführung von Zwangsmassnahmen nach Art. 12 BG,
b) zur Gewährung des Enteignungsrechtes nach Art. 13 BE,
c) zur Genehmigung der Reglemente und der Statuten von Zweckverbänden gemäss den Bestimmungen dieses Gesetzes,
d) zur Festlegung des Reinheitsgrades der Abwasser nach Art. 2. Abs. 2, BG.
e) zum Erlass von technischen Richtlinien über Erstellung und Unterhalt von Kanalisationen, Abwasserreinigungsanlagen, Kehrichtbeseitigungsanlagen, Vorfluter, Kiesgruben, Ablagerungsplätzen und Tankanlagen,
f) zur Gewährung von Kantonsbeiträgen nach den Art. 23—25 dieses Gesetzes.
Art. 2 Fachstelle für Gewässerschutz
Der Regierungsrat bezeichnet die Fachstelle und regelt im einzelnen deren Aufgaben.
Art. 3 Gemeinde
Der Vollzug des Bundesgesetzes und dieses Gesetzes auf dem Gebiet der Gemeinde obliegt dem Gemeinderat, bzw. den in der Gemeinde zuständigen Behörden oder Organen.
II. Massnahmen zum Schutze der Gewässer
Art. 4 Abwasseranlagen, Grundsatz
Die Gemeinden treffen die Massnahmen, welche dem Gewässerschutz dienen, insbesondere durch den Bau von Kanalisationen, Abwasserreinigungsanlagen und Vorfluter.
Art. 5 Abwasseranlagen, Reglements und Projekte
Die Gemeinden, welche Abwasseranlagen bauen, haben vorher ein Kanalisationsreglement und ein generelles Projekt zu beschliessen; beide sind dem Regierungsrat zur Genehmigung vorzulegen.
Art. 6 Abwasseranlagen, Anschlusspflicht
Im Bereich von Kanalisationen sind alle Abwasser anzuschliessen, sofern sie nicht im Gartenbau oder in der Landwirtschaft verwertet oder auf andere Weise unschädlich beseitigt werden. Ausnahmen von der Anschlusspflicht können von den zuständigen Gemeindeorganen unter Zustimmung der Fachstelle bewilligt werden, sofern diese Ausnahmen den Bestrebungen des Gewässerschutzes nicht zuwiderlaufen. An die Bewilligung sind die notwendigen Bedingungen und Auflagen zu knüpfen.
Art. 7 Abwasseranlagen, Abnahmepflicht
Gemeinden, Körperschaften und Private können, soweit ihre Anlagen ausreichen, verpflichtet werden, Abwasser gegen entsprechende Entschädigung aufzunehmen. Abwasser, insbesondere aus industriellen und gewerblichen Betrieben, das geeignet ist, die Abwasseranlagen zu schädigen oder ihren Betrieb zu stören, ist auf Kosten des Abwasserlieferanten vorzubehandeln.
Art. 8 Abwasseranlagen, Abwasser aus andern Gemeinden
Die Gemeinden haben Abwasser aus andern Gemeinden, in denen Kläranlagen nur mit übermässigen Kosten oder unzweckmässig erstellt werden können, in ihre Anlagen aufzunehmen, solange dadurch nicht bauliche Erweiterungen notwendig werden und unzumutbare Nachteile entstehen. Für die zugeleiteten Abwasser sind Entschädigungen zu leisten, die den Klärkosten der gemeindeeigenen Abwasser zu entsprechen haben. Zu diesem Zwecke sind Zuflussmengen und Verschmutzungsgrad periodisch festzustellen. Die Gemeinden können diese Kosten ganz oder teilweise auf die Beteiligten abwälzen.
Im Streitfall über die Abnahmepflicht und die Bedingungen entscheidet der Regierungsrat unter Vorbehalt von Art. 64 OG.
Art. 9 Abwasseranlagen, Gemeinsames Vorgehen mehrerer Gemeinden
Mehrere Gemeinden können die Abwasserbeseitigung als Zweckverband gemeinsam regeln und betreiben. Nötigenfalls kann der Regierungsrat einen solchen Zweckverband vorschreiben. Mit Genehmigung der Statuten durch den Regierungsrat werden die Zweckverbände Körperschaften des öffentlichen Rechtes.
Art. 10 Abwasseranlagen, Abwasser anlagen von Privaten
Bei besonderen Verhältnissen können Private mit Bildung einer Genossenschaft nach § 107 ff. des EG zum ZGB den Bau und den Betrieb von Kanalisationen und Gruppenreinigungsanlagen beschliessen. Nötigenfalls können die Gemeinden Private zu einer solchen Genossenschaft verpflichten. Die Anlagepläne müssen einem Projekt bzw. dem Kanalisationsreglement der Gemeinde entsprechen und vom Regierungsrat genehmigt sein.
Das Enteignungsrecht nach Art. 13, Abs. 1, des BG gilt auch für diese Fälle.
III. Andere Massnahmen zum Schutze der Gewässer
Art. 11 Abwasser und andere Abgänge, Bewilligungspflicht
Wer Abwasser oder andere flüssige oder gasförmige Abgänge in Gewässer einleiten oder in den Boden versickern lassen will (Art. 3, BG), bedarf einer Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Fachstelle.
Neu- und Umbauten dürfen erst erstellt werden, wenn die Abwasserfragen im Sinne des Gewässerschutzes geregelt sind.
Art. 12 Kehrichtablagerungsplätze
Die Gemeinden bezeichnen besondere Plätze für die Ablagerung von festen Stoffen und von Kehricht. Die Errichtung von Kehrichtablagerungsplätzen bedarf einer Bewilligung der zuständigen Gemeindeorgane, sofern es sich um Anlagen von Privaten handelt.
Die Anlage von gemeindeeigenen Kehrichtablagerungsplätzen bedarf der Genehmigung durch die zuständige Gemeindebehörde unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Fachstelle.
Art. 13 Kehrichtbeseitigungsanlagen
Die Gemeinden oder die Zweckverbände können für die Beseitigung von Kehricht besondere Anlagen erstellen und für den Betrieb ein Reglement erlassen, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist. Nötigenfalls kann der Regierungsrat einen solchen Zweckverband vorschreiben.
Art. 14 Tankanlagen
Aus ober- und unterirdischen Tankanlagen dürfen keine Flüssigkeiten in die Gewässer gelangen.
Die Gemeinden schreiben im Einzelfalle die notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen vor, gestützt auf die regierungsrätlichen Erlasse von Art. 1, lit. e, hievor.
Art. 15 Kiesgruben
Die Anlage und das Wiederauffüllen von Kiesgruben bedürfen einer Bewilligung der zuständigen Gemeindebehörde unter Vorbehalt der Zustimmung durch die Fachstelle. Die Bewilligung ist zu verweigern, wenn die Kiesgrube in den Bereich einer Grundwasserfassung zu liegen kommt oder die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung besteht.
Art. 16 Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
Die Lasten, welche Privaten auf Grund von gewässerschutz-polizeilichen Auflagen erwachsen, sind als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen des betreffenden Grundstückes im Grundbuch anzumerken, sofern Art oder Dauer der Auflage eine solche Anmerkung nicht ausschliessen.
Art. 17 Enteignung
Für die nach Art. 13, Abs. 1, BG zulässigen Enteignungen gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Enteignung (Expropriationsgesetz) des Kantons Uri vom 4. Mai 1952.
Art. 18 Kataster
Jede Gemeinde hat über die Einleitung von Abwasser und andern Abgängen in öffentliche und private Gewässer, über Abwasserversickerungen sowie Kiesgruben, Kehrichtablagerungsplätze und Tankanlagen einen Kataster zu erstellen und laufend nachzuführen.
Art. 19 Bestehende Einrichtungen
Wenn bereits bestehende Einleitungen und Ablagerungen fester Abfallstoffe oder bereits erstellte Gewässerschutzanlagen die Reinhaltung der Gewässer in erheblichem Masse gefährden, verfügt der Regierungsrat die erforderlichen Massnahmen (Art. 3. Abs. 3, BE).
IV. Entschädigungen und Kostenbeiträge
Art. 20 An Gemeinden und Zweckverbände
Die Kosten für Erstellung, Betrieb und Unterhalt öffentlicher Kanalisationen, Vorfluter, Abwasserreinigungs- und Kehrichtanlagen trägt in erster Linie die Gemeinde. Sie und die Zweckverbände können von den Beteiligten Beiträge erheben. Die Beiträge sind in den Reglementen festzulegen und in billiger Weise entsprechend den Interessen abzustufen. Für Abwasser, das durch seine Menge oder Beschaffenheit den Bau oder den Betrieb der Anlage erheblich verteuert, darf ein angemessener Zuschlag erhoben werden.
Die Einnahmen aus Anschlussgebühren dürfen die Baukosten unter Abzug allfälliger Leistungen von Bund und Kanton nicht übersteigen. Die Betriebsbeiträge dürfen nicht höher festgesetzt werden, als dies der Betrieb, der Unterhalt sowie die angemessene Verzinsung und Abschreibung der Anlage erfordert.
Art. 21 An Private
Die Kosten für den Bau und den Betrieb von Anlagen, die von Privaten gebaut und betrieben werden, sind von den Beteiligten entsprechend den Interessen zu tragen.
Art. 22 Gesetzliches Pfandrecht
Für Beiträge gemäss Art. 20 und 21 hievor besteht ein gesetzliches Pfandrecht, das zu seiner Gültigkeit der Eintragung im Grundbuch bedarf und das den bestehenden Grundpfandrechten im Range nachgeht.
Sofern die Forderung durch den Grundeigentümer bestritten wird, ist dieselbe gerichtlich festzulegen.
V. Staatsbeiträge
Art. 23 Subventionen
Der Kanton richtet an die Kosten der Projektierung und des Baues der von den Gemeinden, Zweckverbänden und Genossenschaften (Art. 4, 5, 9, 10 und 13 dieses Gesetzes) erstellten Kanalisationen, Abwasserreinigungsanlagen und Vorfluter sowie Kehrichtbeseitigungsanlagen Kantonsbeiträge aus.
Die Staatsbeiträge an Projektierungsarbeiten und Anlagen der Gemeinden, Zweckverbände und Genossenschaften betragen 20-40 %.
Bei der Bemessung des Staatsbeitrages ist auf die Finanzlage des Kantons und der Gemeinde, die eventuelle Beitragsleistung des Bundes und die Kosten des Werkes Rücksicht zu nehmen.
Im Rahmen eines bereits in Ausführung begriffenen Gesamtprojektes für Kanalisations- und Gewässerschutzanlagen wird die Subvention auch für schon fertigerstellte Teile ausgerichtet.
Art. 24 Zusätzlicher Beitrag
Der Kanton leistet an die Kosten für Kanalisation, die er mitbenützt, einen zusätzlichen Beitrag in der Höhe der Einsparung infolge Wegfall einer kantonseigenen Anlage. Dafür ist ihm das uneingeschränkte Mitbenützungsrecht für die Entwässerung seiner Strassen, Wege und Plätze ohne weitere Bewilligungspflicht, Gebühren und Abgaben zugestanden.
Art. 25 Finanzierung
Der Kanton ist berechtigt, zur Deckung der Staatsaufwendungen für den Gewässerschutz auf den jeweiligen Staatssteuerbeträgen der natürlichen und juristischen Personen einen jährlichen Zuschlag von höchstens 10 % zu erheben.
Dieser Zuschlag darf nur entsprechend den zur Ausführung gelangenden Werken erhoben werden und nur soweit, als keine anderweitige Deckung besteht. Der Landrat ist zuständig, über die Notwendigkeit, Höhe und Dauer dieses Zuschlages zu beschliessen.
VI. Rechtsmittel
Art. 26 Rekurs
Die Entscheide der Gemeinderäte und der Baudirektion können innert 20 Tagen nach ihrer Zustellung an den Regierungsrat weitergezogen werden. Der Regierungsrat entscheidet kantonal in letzter Instanz. Vermögensrechtliche Streitigkeiten werden durch das Obergericht entschieden (OE, Art. 64).
Art. 27 Ersatzmassnahmen
Wenn Gemeinderäte oder Private die ihnen durch das Bundesgesetz und dieses Gesetz auferlegten oder durch sie begründeten Pflichten nicht erfüllen, ordnet der Regierungsrat die erforderlichen Massnahmen selbst an (Art. 12 BG).
Die Kosten trägt, soweit nicht Rechtssätze eine andere Verteilung vorschreiben, die Gemeinde oder der säumige Private.
VII. Strafbestimmungen
Art. 28
Bezüglich der Strafbestimmungen wird auf Art. 15 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung verwiesen. Die Beurteilung der Widerhandlungen des Gesetzes obliegt den ordentlichen Gerichtsinstanzen.
Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Strafprozessordnung.
VIII. Übergangsbestimmungen
Art. 29 Einzelkläranlagen
Wo keine zentrale Abwasserreinigungsanlage besteht, dürfen keine ungeklärten Abwasser in die öffentliche Kanalisation geleitet werden.
Ausnahmen sind zulässig, wenn die Erstellung einer zentralen Anlage bevorsteht und keine unerträgliche Gewässerverunreinigung bewirkt wird.
Über die Zulässigkeit solcher Ausnahmen entscheidet die Baudirektion.
IX. Schlussbestimmungen
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechtes
Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden Erlasse aufgehoben.
Art. 31 Vollziehungsverordnung
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz werden vom Landrate auf dem Verordnungswege erlassen.
Art. 32 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit Genehmigung durch den Bundesrat auf den 1. Juli 1960 in Kraft.
Altdorf, den 27. Juni 1960.
Im Namen des Volkes des Kantons Uri
Der Landammann: H. Villiger
Der Kanzleidirektor: Dr. H. Muheim
Volksabstimmung vom 29.05.1960 (Abl UR 1960 S. 505 ff.).
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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