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Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 5 (1893-1900)
Gesetze und Verordnungen (Bd 5), 1892-1900
Verordnung betreffend das Radfahren

LB UR Bd 05 (1893) S. 396-400
Verordnung betreffend das Radfahren
«Der Landrath des Kantons Uri, in Ansehung der Nothwendigkeit, für das Radfahren im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit polizeiliche Vorschriften zu erlassen, auf Antrag des Regierungsrathes, beschließt:

Art. 1
Die Fahrräder (Velocipedes) werden als Fuhrwerke angesehen und unterliegen den bezüglichen straßenpolizeilichen Gesetzesbestimmungen.

Art. 2
Jedes Fahrrad muß mit einer soliden, brauchbaren, genügenden Bremsvorrichtung, mit einem leicht hörbaren Allarmapparat, sowie bei Nacht mit einer gut leuchtenden Laterne versehen sein.
Das Nachschleppen von Reisigbündeln, Holzstücken u. s. w. als Ersatz oder Ergänzung der Bremsvorrichtung ist verboten.
Unnöthige Allarmsignale sind untersagt.

Art. 3
Fußwege und Trottoirs, sowie öffentliche Anlagen dürfen nicht befahren werden.
In engen Gassen und schmalen Durchlässen haben die Radfahrer abzusteigen und zu Fuß das Rad mit der Hand zu führen.

Art. 4
Durch Ortschaften darf nur in ganz langsamem Tempo, Welches ein sofortiges Anhalten gestattet, gefahren werden. Ebenso ist auch außerhalb der Ortschaften über Brücken, bei Straßenkreuzungen, Kehren (Serpentinen) und scharfen Biegungen, welche eine Uebersicht des Straßenzuges verunmöglichen, ebenso bei Dunkelheit langsam und vorsichtig zu fahren, besonders auf Alpenstraßen mit starkem Gefälle oder sonst an gefährlichen Stellen.
In allen diesen Fällen haben die Radfahrer nicht neben, sondern hinter einander zu fahren.
Beim Passiren von Straßenkreuzungen und Straßenbiegungen, sowie bei Begegnung mit Fuhrwerken, Reitern oder Fußgängern hat der Radfahrer rechtzeitig und anhaltend Warnungssignale zu geben.

Art. 5
An Orten, wo durch Zusammenfluß von Menschen oder Vieh der Durchpaß erschwert wird, sowie auch gegenüber Viehtransporten und scheuen Zug- und Reitthieren ist der Radfahrer verpflichtet, abzusteigen; in letzter»: Falle haben die Fuhrleute das Recht, ihnen begegnende Radfahrer durch Zurufen oder Zeichen zum Anhalten zu veranlassen.
An Märkten, Festen, feierlichen Aufzügen mit ungewöhnlich starkem Straßenverkehr kann der Gebrauch von Fahrrädern überhaupt durch die Polizeidirektion, beziehungsweise die Gemeindepräsidenten untersagt werden.

Art. 6
Es ist den Radfahrern untersagt, freihändig zu fahren oder während des Fahrens an steilen Stellen mit den Füßen das Pedal zu verlassen.

Art. 7
Das Ausweichen soll stets nach der rechten Seite und in langsamerem Tempo erfolgen. Das Vorfahren geschieht auf der linken Seite und darf nur mit derjenigen Geschwindigkeit stattfinde», welche zum Ueberholen nöthig ist.
Fuhrwerke und Reiter find ebenfalls verpflichtet, soviel als möglich den entgegen- oder vorbeifahrenden Radfahrern rechts auszuweichen.

Art. 8
Jedes absichtliche Erschrecken von Personen oder Thieren ist strenge untersagt. Der Signalapparat soll nicht erst kurz vor dem Hinderniß, sondern auf angemessene Entfernung von demselben so rechtzeitig in Thätigkeit gesetzt werden, daß ein Ausweichen ohne Ueberstürzung möglich ist. Personen, welche die Alarmsignale nicht beachten, sind durch lauten Zuruf oder auf andere geeignete Weise aufmerksam zu machen und auf allfällig nachfolgende Radfahrer hinzuweisen.
Wenn durch Veranlassung eines Radfahrers eine Person überfahren oder sonst ein Unfall herbeigeführt wird, so hat derselbe sofort abzusteigen, nach Kräften Beistand zu leisten und auf Verlangen Namen und Wohnort anzugeben. Der Schuldige haftet zudem für allen durch ihn angerichteten Schaden und kann behufs Sicherstellung zur sofortigen Abgabe eines Depositums angehalten werden.

Art. 9
Es ist strengstens verboten, den Radfahrern muthwillig oder böswillig Hindernisse in den Weg zu legen, Hunde gegen sie zu Hetzen, Gegenstände gegen die Fahrräder zu werfen oder den Radfahrer auf andere Weise zu gefährden.

Art. 10
Den Aufforderungen und Weisungen der Polizei ist seitens der Radfahrer unverzüglich Folge zu leisten.

Art. 11
Uebertretungen dieser Verordnung ziehen Polizeibußen von Fr. 2 bis 50, eventuell Ueberweisung an den Strafrichter nach sich. Diese Polizeibußen sind von dem oder den Fehlbaren unter Wahrung des Rekursrechtes sofort zu bezahlen.
Bon diesen Bußen fallen ein Drittel dein Kläger und zwei Drittel der Staatskasse zu.
Die Polizeidirektion und deren Organe sind übrigens befugt, nicht nur Konventionalbußen auszufüllen, sondern überdies von den Fehlbaren bis zum Maximum der Strafe, sowie auch für Schadenersatz genügende Bürgschaft oder Hinterlage zu verlangen. Falls keine andere Sicherheit geleistet wird, darf das Fahrrad für Buße und Schadenersatz polizeilich mit Beschlag belegt werden.

Art. 12
Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten, soweit sie anwendbar erscheinen, auch für die Automobilwagen und sonstige Motor-Fuhrwerke.»


LB UR V 1901, S. 396 ff.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018