Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 5 (1893-1900)
Gesetze und Verordnungen (Bd 5), 1892-1900
Landsgemeindebeschluss betreffend Abänderung des Hypothekargesetzes
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LB UR Bd 05 (1893) S. 049-050
Landsgemeindebeschluß betreffend Abänderung des Hypothekargesetzes
«Bei industriellen und gewerblichen Etablissementen wird eine gleichzeitige Mitverpfändung des zum Geschäftsbetriebe nothwendigen Mobiliars, der Maschinen etc. mit den Gebäuden und Grundstücken als Zubehörde des Immobiliarpfandes ausnahmsweise gestattet und für zuläßig erklärt unter folgenden Bedingungen:
1. Das Inventar muß wenigstens den Betrag von 10’000 Franken erreichen.
2. Dieses Inventar soll vom Betreibungsbeamten, nöthigenfalls mit Zuzug von Sachverständigen, geschätzt oder gewerthet und die Spezifikation in ein besonderes Protokoll eingetragen werden. Im Hypothekenbuch und im Versicherungstitel dagegen ist dies nur der Hauptsumme nach vorzumerken.
Eine Revision dieser Schatzung kann sowohl vom Mobiliarinhaber als auch von Seile eines Kreditors anbegehrt werden. Das daherige Gesuch ist beim Betreibungsamt zu stellen, und die Kosten trägt Derjenige, welcher die Revision verlangt hat.
3. Wenn das Inventar durch den Gebrauch in Abgang kommt und durch neue Anschaffungen ergänzt oder vermehrt wird, so treten letztere als Pfand an Stelle der erstem.
4. Ist eine Sache in dieser Weise verpfändet, zugleich aber auch für eine andere Forderung als Faustpfand bestellt, so geht das letztere vor, sofern nicht der Faustpfandgläubiger bei der Verpfändung das Immobiliarpfandrecht gekannt hat oder nach den Umständen hätte kennen sollen. (Art. 211, Absatz 2 des O.-R.)
5. Anspruch auf das Inventar haben nur diejenigen Kapitalien, in welchen dasselbe als mitverpfändet ausdrücklich erwähnt ist und zwar nach dem hypothekarischen Satzrechte.»
LB UR 1892 Bd 5, S. 49-50.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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