Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 5 (1893-1900)
Gesetze und Verordnungen (Bd 5), 1892-1900
Pflichtenheft für den Hirten von Ruosalp
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LB UR Bd 05 (1893) S. 007
Pflichtenheft für den Hirten von Ruosalp
«1. Der Hirt ist gehalten, innert 14 Tagen von der Wahl an, die festgesetzte Kaution in annehmbarer Weise der Korporationsverwaltung zu erlegen, ansonst die Wahl als ungültig dahinfällt.
2. Der Ruosalphirt ist pflichtig, Salz und Krüsch im
Einverständniß und nach Anordnung des Hirtevogtes anzuschaffen und dem Vieh zu verabfolgen.
3. Die Ziegen sollen im Stall angebunden und nicht in demselben frei umherlaufen gelassen werden.
4. Der Viehabtrieb aus der Hirte darf nur in besondere ganz ausnahmsweisen Fällen durch's Muotathal geschehen.
5. Der Hirtevogt wird bevollmächtigt, im Nothfall nach seinem Ermessen eine Anzahl Schneebuben anzustellen.
6. Der Hirt ist gehalten, künftig beim Wegzug einen Vorrath von 4 Kilozentner Heu (anstatt bisher zwei) unentgeltlich zu Händen des künftigen Hirten im Stall zurückzulassen. Mit Rücksicht auf diese Mehrarbeit wird der Gehalt des Hirten von Fr. 264 auf Fr. 270 erhöht.»
RRB 06.02.1892, in: LB UR Bd V, S. 7.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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