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Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 5 (1893-1900)
Gesetze und Verordnungen (Bd 5), 1892-1900
Reglement für den Korporationsrath von Uri

LB UR Bd 05 (1893) S. 012-025
Reglement für den Korporationsrath von Uri
«I. Bestand.
Art. 1. Der Korporationsrath besteht aus den gemäß Art. 18 der Organisation der Korporation Uri gewählten Mitgliedern.
Das Präsidium des Korporationsrathes führt der Korporationspräsident und im Verhinderungsfälle dessen gesetzlicher Stellvertreter.
II. Versammlung.
Art. 2. Der Korporationsrath versammelt sich ordentlicherweise viermal im Jahre, im Januar, April, Mai und im Oktober — und außerordentlicherweise

a) auf Verlangen des Engern Rathes,
b) auf Verlangen von 7 Rathsmitgliedern,
c) auf Anordnung des Präsidenten,
d) auf Verlangen von Initiativbegehren.

Die Einberufung geschieht durch den Präsidenten, welcher dafür zu sorgen hat, daß die Sitzungsanzeige mit dem Geschäftsverzeichniß mindestens 8 Tage vor dem Zusammentritt im Amtsblatt veröffentlicht wird. Separatabzüge des Geschäftsverzeichnisses sollen auf den Kanzleitisch des Korporationsrathes gelegt werden.
Art. 3. Jedes Mitglied ist bei Eiden Pflichtig, fleißig den Sitzungen beizuwohnen und im Falle der Verhinderung am Besuche einer Sitzung sich rechtzeitig beim Präsidenten zu entschuldigen, unter Angabe der Gründe.
Als hinreichende Entschuldigungsgründe gelten Landesabwesenheit, Krankheit, Todesfälle in der Familie oder nächster Verwandtschaft, anderweitige unaufschiebbare Amts- und dringende Privatgeschäfte.
Die Namen der Mitglieder, welche ohne Entschuldigung oder ohne Angabe hinreichender Entschuldigungsgründe die Sitzung versäumen, fallen an's Protokoll.
Art. 4. Der Präsident erscheint in schwarzer, die übrigen Mitglieder, der Sekretär und die Abwarte erscheinen in schwarzer oder dunkler Kleidung.
Art. 5. Die Sitzungen beginnen Morgens 8 Uhr, mit Ausnahme der Monate November, Dezember, Januar und Februar, in welchen sie um ½ 9 Uhr ihren Anfang nehmen; sie werden von 11 bis 1 Uhr unterbrochen und dauern Nachmittags bis 4 Uhr.
Art. 6. Die Mitglieder des Engern Rathes, die Stimmenzähler und der Sekretär nehmen die für sie bestimmten Sitzplätze ein. Sodann setzen sich auf die übrigen Plätze, rechts und links wechselnd, die andern Rathsglieder nach der Rangordnung der Gemeinden und die Mitglieder der gleichen Gemeinde nach der Folge ihrer Wahl unter sich.

III. Organisation.
Art. 7. In der ersten Sitzung nach der Gesammterneuerung findet vorab die Wahlaktenprüfung statt. Unbeanstandete Wahlen werden sofort genehmigt; beanstandete dagegen sind an eine vom Rathe zu wählende dreigliedrige Wahlaktenprüfungskommission zur Begutachtung zu überweisen. Bis zur Entscheidung durch den Rath haben die angefochtenen Mitglieder weder Sitz noch Stimme.
Art. 8. Unmittelbar nach der Wahlaktenprüfung haben die Rathsglieder folgenden Eid zu leisten:
„Ich schwöre, die Organisation und die bestehenden Gesetze und die Verordnungen der Korporation Uri zu halten, den Sitzungen fleißig beizuwohnen, bei Wahlen die Stimme tüchtigen und rechtschaffenen Männern zu geben, weder Mieth noch Gaben, weder für mich noch für die Meinigen, weder vor, in, noch nach den Verhandlungen in Sache anzunehmen, für Erhaltung der Korporationsgüter und deren gute und gesetzliche Verwaltung zu sorgen, überhaupt die mir durch die gesetzlichen Vorschriften auferlegten Pflichten treu und gewissenhaft zu erfüllen und nach Kräften die Wohlfahrt und den Nutzen der Korporation Uri zu fördern und deren Schaden abzuwenden, so wahr mir Gott helfe und die lieben Heiligen."
Art. 9. Der Präsident leitet die Geschäfte und die Verathungen, wacht über die Beobachtung des Reglementes und die Ordnung im Rathe, eröffnet sämmtliche an denselben gerichtete Schreiben, unterzeichnet die von demselben ausgehenden Akten, überwacht die Ausfertigung des Protokolls und setzt jeweilen beim Beginne einer Sitzung die Tagesordnung fest.
Art. 10. Der Vizepräsident übt die Verrichtungen des Präsidenten in dessen Verhinderung aus.
Art. 11. Der Korporationsrath wählt für die Dauer von 2 Jahren aus seiner Mitte zwei Stimmenzähler. Diese haben die Stimmen abzuzählen und dem Präsidenten mitzutheilen. Sie sind auch Saalinspektoren. Als solche haben sie die Instandhaltung des Saales, die reglementarisch vorgeschriebene Antheilnahme an den Sitzungen und Kleidung der Mitglieder zu überwachen und allfällige Verstöße gegen die bezüglichen Vorschriften dem Präsidenten anzuzeigen. Im Falle der Abwesenheit oder des Ausstandes eines Stimmenzählers bezeichnet der Präsident für die Dauer der Verhinderung einen Ersatzmann. Die Stimmenzähler dürfen nicht der gleichen Gemeinde angehören.
Art. 12. Präsident und Stimmenzähler bilden das Bureau des Rathes. Ihm liegt die Bestellung jener Kommissionen und Ausschüsse, deren Wahl der Rath ihm überweist, 'sowie die Prüfung der Entschuldigungsgründe wegen Abwesenheit ob.
Art. 13. Der Korporationsschreiber ist der Sekretär des Korporationsrathes; im Verhinderungsfälle sorgt das Präsidium für dessen Stellvertretung.
Dem Sekretär liegt die genaue Protokollführung und prompte Ausfertigung der gefaßten Beschlüsse, die Verwahrung der Akten, die Führung des Geschäftsverzeichnisses, der Appellliste und der Sitzgeldlisten ob.
Alle Akten, Protokolle und Rechnungen sammt Belegen sollen von Zeit zu Zeit nach Vorschrift des Engern Rathes in einem Archiv niedergelegt werden. Protokolle und Rechnungen müssen gebunden und die Belege mappirt werden. Außerdem sind die Protokolle vorher jeweilen mit einem alphabetischen Inhaltsverzeichnis; zu versehen.
Art. 14. Die von der Korporationsgemeinde gewählten zwei Korporationsweibel sind auch Abwarte des Korporationsrathes. Sie stehen zur Verfügung des Präsidenten und der Mitglieder. Sie haben das Sitzgeld auszutheilen.

IV. Kommissionen und Engerer Rath.
Art. 15. Sämmtliche Akten, welche die Verhandlungsgegenstände beschlagen, liegen während der Sitzung für alle Mitglieder beim Präsidenten zur Einsicht auf.
Art. 16. Jedes Mitglied ist pflichtig, eine auf ihn gefallene Wahl in eine korporationsräthliche Kommission anzunehmen.
Art. 17 Der Korporationsrath wählt alljährlich eine Rechnungsprüfungskommission von 3 Mitgliedern, welcher die Prüfung des Büdget und der Korporationsrechnung obliegt. Sie hat einerseits die arithmetische Richtigkeit der Rechnungen und ihre Uebereinstimmung mit den Belegen zu prüfen und anderseits an Händen des entsprechenden Voranschlags zu untersuchen, ob bei den Einnahmen und Ausgaben, speziell bei den letztem, die gesetzlichen Vorschriften und die zweckgemäße Verwendung beobachtet worden sei; endlich soll sie über allfällige Mißbräuche und Mängel in der Verwaltung Anträge stellen, lieber das Ergebniß ihrer Prüfung hat sie dem Korporationsrathe genau zu berichten.
Art. 18. Der Korporationsrath bestellt aus seiner Mitte den Engern Rath, bestehend aus neun Mitgliedern. Korporationspräsident, Vizepräsident und Verwalter gehören von Amtswegen dem Engern Rathe an. Der Präsident leitet die Verhandlungen, im Verhinderungsfälle der Vizepräsident bezw. das ihm im Rang zunächst folgende Mitglied.
Die verschiedenen Landestheile, als die Gemeinden:
a) Altdorf, Schattdorf und Attinghausen,
b) Göschenen, Waffen, Gurtnellen, Silenen und Erstfeld,
c) Bürglen, Spiringen und Unterschächen,
d) Secdorf, Jsenthal, Banen, Seelisberg, Sisikon und Flüelen
sollen jedenfalls durch ein Mitglied vertreten sein.
Die Amtsdauer des Engern Rathes erstreckt sich auf zwei Jahre, mit Wiederwählbarkeit nach deren Ablauf.
Der Engere Rath versammelt sich entweder auf seinen eigenen Beschluß hin oder so oft der Rathsausschuß oder der Präsident es für nöthig erachtet.
Art. 19. Der Engere Rath ist ermächtigt, zur Besorgung minder wichtiger oder dringender, sowie solcher Geschäfte, welche ihm zur Vorberathung oder Erledigung mit Vollmacht überwiesen sind, aus seiner Mitte einen Spezialausschuß von drei Mitgliedern zu ernennen.
Für dringende Geschäfte von Belang hat derselbe die nachträgliche Genehmigung des Engern Rathes einzuholen.
Art. 20. Der Engere Rath vollzieht die Beschlüsse des Korporationsrathes, überwacht das gesammte Korporationswesen und beaufsichtigt das Bureau der Korporationsverwaltung.
Art. 21. Gegen die Entscheide des Engern Rathes kann der Rekurs an den Größern Rath ergriffen werden. Der Rekurs muß aber innert 20 Tagen vom Zeitpunkte der Intimation, beziehungsweise der Publikation des angefochtenen Beschlusses an, anhängig gemacht werden.

V. Verhandlungen
Art. 22. Der Korporationsrath beschäftigt sich mit denjenigen Gegenständen, welche ihm durch die Organisation zugewiesen sind und ihm vom Engern Rache und von den Gemeinden vorgelegt werden oder vorgelegt werden müssen, mit Initiativvorschlägen anderer Behörden oder Kommissionen und von Mitgliedern, mit Petitionen u. s. w.
Art. 23. Die Sitzungen sind öffentlich, ganz besondere Fälle Vorbehalten.
Art. 24. Die Zuhörer haben sich auf ihren Plätzen aller Aeußerungen von Beifall oder Mißbilligung zu enthalten.
Im Falle der Verletzung dieser Vorschrift oder sonstiger Ruhestörung kann der Präsident die schuldigen Zuhörer fortweisen lassen.
Art. 28. Jede Sitzung beginnt mit dem Namensaufruf. Demselben schließt sich das Protokollverlesen an, letzteres jedoch nur beim Beginn einer Vormittagssitzung. An den Verhandlungen und Abstimmungen über die Protokollgenehmiguug hat sich ein Mitglied, welches bei der angefochtenen Beschlußfassung nicht anwesend war, der Stimmabgabe zu enthalten.
Art. 26. Vor Behandlung eines Gegenstandes eröffnet der Präsident die eingegangenen Abwesenheits-Entschuldigungen, die seit der Publikation des Geschästsverzeichnisses neu eingegangenen Geschäfte und theilt die Reihenfolge mit, in welcher er am betreffenden Sitzungstage die Geschäfte zu erledigen gedenkt. In der Regel sollen neue, auf dem Verzeichnis nicht vorgemerkte Geschäfte am ersten Sitzungstag nicht zur Behandlung gelangen.
Auf Antrag entscheidet der Rath über die vom Präsidenten festgesetzte Tagesordnung oder über die Dringlichkeit einzelner Geschäfte.
Art. 27. Bei Berathung eines Geschäftes läßt der Präsident zunächst die vorliegenden und einschlägigen Akten verlesen, darauf ertheilt er das Wort dem oder den Referenten und den Kommissionsmitgliedern, schließlich eröffnet er die allgemeine Diskussion. Jedes Mitglied, das das Wort ergreifen will, hat sich beim Präsidenten darum anzumelden. Dieser ertheilt das Wort der Reihe nach, wie es verlangt wird. Melden sich Mehrere gleichzeitig zum Wort, so hat es der Präsident zunächst demjenigen zu ertheilen, der noch nicht gesprochen hat, sonst dem im Range voranstehenden.
Die Anrede ist: Herr Präsident, meine Herren! Die Mitglieder sprechen sitzend oder stehend von ihrem Platze aus.
Dem gleichen Redner ist es nicht gestattet, bei Berathung eines Traktandums resp. Artikels mehr als zwei Mal das Wort zu ergreifen. Für Referenten gilt diese Bestimmung nicht.
Art. 28. Jeder Redner soll sich möglichster Kürze bedienen und nicht unnöthiger Weise vom Gegenstand abschweifen. Der Präsident hat Redner, welche sich hiegegen verfehlen, aufmerksam zu machen und in die gebührenden Schranken zu weisen.
Sobald einem Mitglied das Wort ertheilt ist, darf es von keinem andern Mitglied unterbrochen oder gestört werden. In den Vorträgen sind Ausfälle gegen Personen und Behörden und Ausdrücke, welche den parlamentarischen Anstand verletzen, untersagt. Der Präsident wird jedes Mitglied, welches die Redefreiheit stört oder in diesem Sinne mißbraucht, zuerst mahnen und bei Wiederholung des Fehlers zur Ordnung rufen. Im Falle der Mißachtung dieser Maßregel kann der Präsident dem Sprechenden das Wort entziehen. Gegen letztere Verfügung steht dem betreffenden Mitglied die Berufung an den Rath offen. In schweren Fällen kann dieser weitere Verfügungen treffen, wie Rüge mit Protokollvormerkung u. s. w.
Art. 29. Der Präsident hat — ausgenommen bei Wahlen — sich der Stimmabgabe zu enthalten.
Art. 30. Verlangt bei der allgemeinen Umfrage Niemand mehr das Wort, so erklärt der Präsident die Diskussion als geschloffen. Nach dieser Erklärung darf kein Mitglied mehr über den Gegenstand selbst das Wort ergreifen.
Schluß der Debatte kann auch vom Rathe selbst beschlossen werden. Art. 31. Nach Schluß der Debatte stellt der Präsident die gefallenen Anträge zusammen und eröffnet dem Rath, wie er dieselben zur Abstimmung zu bringen gedenkt, lieber die vorgeschlagene Abstimmungsweise kann der Entscheid des Rathes verlangt werden. Immerhin hat dieselbe nach dem Grundsatz der Eventualität zu geschehen; Ausscheidung der verschiedenen Hauptanträge und Bereinigung eines jeden derselben in eventueller Abstimmung der Unterabänderungs-Anträge und Abänderungsanträge, Gegenüberstellung der so bereinigten und sich verwandten Hauptanträge, und schließliche Hauptabstimmung über die in eventueller Abstimmung bereinigten grundsätzlich verschiedenen Hauptanträge.
Art. 32. Die Diskussion in Hauptsache wird unterbrochen durch Ordnungsanträge, wie Rückweisen an die vorschlagende Behörde, Ueberweisen an dieselbe oder an eine Kommission, oder Verschieben. In diesem Falle darf sich die Diskussion nur über den Ordnungsantrag ausdehnen.
Art. 33. In der Regel sollen die Stimmen für und gegen gezählt werden. Speziell soll dieses bei allgemein verbindlichen Verordnungen oder andern wichtigem Geschäften stattfinden.
Auf Verlangen eines Mitgliedes muß das Gegenmehr stets gezählt werden.
Besteht ein Berathungsgegenstand aus mehreren Artikeln, so soll am Schlüsse der artikelweisen Berathung eine Abstimmung über das Ganze vorgenommen werden.
Art. 34. Die Abstimmung erfolgt in der Regel durch offenes Handmehr, in besondern Fällen auch durch Namensaufruf. Art. 35. Abstimmung mit Namensaufruf kann nur bei sachlichen Fragen und durch die Mehrheit beschlossen werden.
Die Mitglieder haben alsdann ihre Stimme mit Ja oder Nein abzugeben; die Namen der Stimmenden fallen zu Protokoll. Art. 36. Für die Zurücknahme eines Beschlusses ist die absolute Mehrheit aller stimmfähigen Mitglieder des Rathes erforderlich.
Bei allen Wahlen ist ein Wahlakt dem Gewählten zuzufertigen. Art. 37. Für jeden gültigen Beschluß ist die Anwesenheit der absoluten Mehrheit aller Mitglieder und von diesen hinwiederum die absolute Mehrheit erforderlich. Jedes Mitglied ist zu stimmen pflichtig.
Dem Präsidenten kommt der Stichentscheid zu. Bei Stimmengleichheit in Wahlgeschäften entscheidet das Loos.
Art. 38. Für das, was ein Mitglied in seinen Reden äußert, ist es Niemanden verantwortlich, als dem Rathe selbst, ausgenommen sind Aussprüche mit ehrbeleidigendem Charakter.
Art. 39. Jedes Mitglied ist berechtigt: Interpellationen, Motionen und Anträge zu stellen über alle Zweige der Korporationsverwaltung und Geschäftsführung der dem Korporationsrathe gemäß Organisation untergeordneten und zur Verantwortung pflichtigen Behörden und Amtsstellen. Dieses Recht darf sich jedoch nicht auf ein einzelnes, bestimmtes Gerichtsurtheil ausdehnen.
Dasjenige Mitglied, welches eine Interpellation oder Motion stellen will, hat sich beim Präsidenten zu melden und die bezügliche Anregung schriftlich einzureichen. Der Präsident zeigt dieselbe dem Rathe an und setzt sie auf die Traktanden einer nächsten Sitzung, wobei es dem Rathe freisteht, dem Verlangen des Initianten zu entsprechen.
Die interpellirten Behörden sind zur Antwortertheilung verpflichtet.
Art. 40. Wenn der Korporationsrath Mitglieder, ihm untergeordnete Behörden oder einzelne Beamte wegen Verletzung der Amtspflicht und des Amtseides in Anklagezustand versetzen will, so findet eine besondere Vertheidigung vor dem Korporationsrathe nicht statt.
Art. 41. Für Rekurse gegen Entscheide des Engern Rathes oder der Gemeinderäthe, sowie für Revisionen und Beschwerden, ist das schriftliche, dagegen für Vorstände aller Art von Privaten ist das schriftliche oder mündliche Verfahren einzuschlagen.
Die bezüglichen Akten sind rechtzeitig dem Präsidenten des Korporationsrathes zuzustellen, welcher sie der betreffenden Behörde zur Vernehmlassung übermitteln wird. Alle diese Schriften müssen in geziemender Form abgefaßt sein, widrigenfalls der Rath dieselben zurückweisen und mit einer Rüge oder Disziplinarstrafe begleiten kann.
VI. Ausstand.

Art. 42. Bezüglich des Ausstandes für den Korporationsrath gelten folgende Normen: Es haben sich des Ausstandes zu bedienen:
1. Bei Vergebung ausgeschriebener Stellen alle Verwandten des Bewerbers bis in den 2. Grad.
2. Bei Genehmigung von Rechnungen der Rechnnngssteller und seine Verwandten bis in den 3. Grad.
3. Bei Gesuchen, Rekursen oder Kassationsbeschwerden sämmtliche Mitglieder der betreffenden Behörde und- jene Mitglieder, welche in Sachen handelten oder noch handeln und die Verwandten des Gesuchstellenden oder Beschwerdeführenden bis in den 3. Grad.
4. Bei Eingaben von Dorfgemeinden die Angehörigen der betreffenden Gemeinden.
5. Bei Eingaben von Gemeinderäthen die Mitglieder derselben.
6. Bei Gesuchen von Gesellschaften und Vereinen für Unterstützung derselben im engern Sinne alle Mitglieder, welche zur Gesuchstellung mitwirkten.
Ein Ausstand findet nicht statt bei Vorlagen gemeinnütziger Gesellschaften für Zwecke im Kanton.
VII. Sitzgelder und Vergütungen.

Art. 43. Die Mitglieder des Korporationsrathes, des Engern Rathes und seines Ausschusses, die Kommissionsmitglieder, der Sekretär und die Abwarte sind hinsichtlich der Sitzgelder und Vergütungen nach Maßgabe folgender Bestimmungen zu halten:
Der Verwalter und der Sekretär beziehen den vom Korporationsrath festgesetzten Jahresgehalt. Sämmtliche Mitglieder, der Sekretär und die Abwarte beziehen ein Sitzgeld von 2 Fr. für eine Tages- oder eine Halbtagessitzung. Bei Ueberschreitung der ordentlichen Sitzungszeit um mindestens eine Stunde darf ein Uebersitzgeld von 1 Fr. einmal per Tag zugeschlagen werden.
Art. 44. Die Reiseentschädigung wird solgendermassen festgestellt:
a. Bürgten, Schattdorf, Attinghausen, Flüelen und Scedorf Fr. —. 50
b. Erstfeld und Sisikon Fr. 1.—;
c. Spiringen und Bauen Fr. 1.50;
d. Silenen, Seelisberg, Unterschächen und Jsenthal Fr. 2.—;
e. Gurtnellen 3.—;
f. Wassen Fr. 4. 20;
g. Göschenen Fr. 3. 20.
Art. 45. Die Reiseentschädigung wird nur von derjenigen Gemeinde aus berechnet, von welcher her die Reise zur Sitzung wirklich gemacht worden ist.
Mitglieder, welche an jedem Sitzungstage Heimreisen, haben Anspruch auf täglichen Bezug der Reiseentschädigung; solche, welche die Reise nur am Beginn und Schluß einer Session ausführen, dürfen die Entschädigung nur einmal, dafür aber ein Uebernachtgeld von 2 Fr. beziehen.
Solche, welche mit amtlicher Freikarte zu einer Sitzung oder in Aufträgen reisen, haben keinen Anspruch auf die Taxen des obigen Tarifs, erhalten dagegen eine Reisezulage von 1 Fr. per Tag.
Art. 46. Für außerordentliche Arbeiten einzelner Mitglieder oder des Sekretärs ist eine billige Entschädigung anzusetzen, welche von derjenigen Behörde oder Kommission bestimmt wird, welche den Auftrag ertheilt hat.
Mitglieder, Sekretär und Abwarte, welche mit Erfüllung eines Auftrages oder von Amtes wegen sich von ihrem Wohnort entfernen müssen, dürfen für einen halben Tag Fr. 3 und für einen ganzen Tag Fr. 5 und die übliche Reiseentschädigung, von 30 Rp. per Wegstunde Entfernung verrechnen.
Ist mit dieser Abwesenheit das Uebernachten verbunden, so erfolgt ein Zuschlag von Fr. 2.
Für Missionen in andere Kantone dürfen ein Taggeld von Fr. 10 und die effektiv gehabten Fahrtauslagen verrechnet werden.
Art. 47. Diese und überhaupt alle übrigen Rechnungen sind vom Präsidenten bezw. seinem Stellvertreter zu visiren und erst nach diesem Visum von der Verwaltung auszubezahlen.
Art. 48. Mit Annahme dieses Regimentes tritt das frühere vom 17. November 1886 außer Kraft.
Art. 49. Die Revision dieses Reglementes kann vom Korporationsrath jederzeit beschlossen werden.»

LB UR Bd V, S. 12-25.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018