Gesetzesbestimmungen
Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 5 (1893-1900)
Gesetze und Verordnungen (Bd 5), 1892-1900
Beschluss betreffend Alpbenützung
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LB UR Bd 05 (1893) S. 010-
Beschluß betreffend Alpbenützung
«1. Gestützt auf den Bezirksgemeinde-Beschluß vom 14. Mai 1876 darf ein Aelper zu seiner eigenen auch noch eine zweite, eventuell eine dritte Hütte um Zins nehmen, in der Meinung, daß das auf diese Hütten sammthaft aufgetriebene Vieh 25 Kuhessen — oder wenn zwei Bürger mit einander alpen 30 Kuhessen — keinenfalls übersteigen solle.
2. Die Anfrage, ob ein Aelper, der von andern Vieheigenthümern keine Kühe um Zins genommen hat, von denselben gleichwohl Kälber in die Alp auftreiben möge, wird gestützt auf Art. Ldb. 386 verneint.
3. Es ist gestattet, auch nach der Alpfahrt noch Vieh in eine Alp aufzutreiben, sofern der Ausweis geleistet wird, daß fragliches Vieh direkt aus dem Eigen kommt und noch nicht auf einer Heukuhweid oder Alp aufgetrieben worden ist. Das betreffend Vieh soll aber in der gesetzlich gestatteten Kuhessenszahl inbegriffen sein.»
LB UR Bd V, S. 10 ff.
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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