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Gesetzesbestimmungen

Kantonale Gesetze, 1892-1958 (Fortsetzung des Landbuches)
Bd 5 (1893-1900)
Gesetze und Verordnungen (Bd 5), 1892-1900
Vormundschaftsgesetz

LB UR Bd 05 (1893) S. 029-043
Vormundschaftsgesetz
«I. Entstehung der Vormundschaft.
Art. 1. Der ordentlichen Vormundschaft werden unterstellt:
a) die minderjährigen Personen, sofern sie nicht verehelicht sind oder unter der väterlichen Vormundschaft stehen;
b) die volljährigen Personen, sofern sie Verschwender sind, oder durch die Art und Weise ihrer Vermögensverwaltung sich und ihre Familie der Gefahr eines künftigen Nothstandes aussetzen, oder infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen zur Besorgung ihrer ökonomischen Interessen unfähig sind (Bundesgesetz betreff, die persönliche Handlungsfähigkeit, Art. 5);
c) diejenigen Personen, welche sich freiwillig unter Vormundschaft begeben;
d) alles Nutznießungsgut bei vorhandener Gefährde;
e) die unbekannt Abwesenden, sofern ihre persönlichen und ökonomischen Interessen in Frage kommen, und die dauernd Abwesenden mit bekanntem Aufenthalte, sofern sie die Bestellung eines handlungsfähigen Vertreters unterlassen;
f) die zu Zuchthausstrafe oder zu längerer Arbeitshausstrafe Verurtheilten.
Tritt einer dieser Fälle ein, hat der Gemeinderath von Amtes wegen die Vormundschaft anzuordnen.
Die ordentliche Vormundschaft wird jedoch ausgeschlossen durch die Vormundschaft des Ehemannes über die Ehefrau und des Vaters über seine minderjährigen Kinder.
Die eheliche resp. väterliche Vormundschaft hört auf, wenn der Inhaber in Konkurs gerathen oder ein Verlustschein bei fruchtloser Pfändung über ihn ausgestellt oder er selbst unter Vormundschaft gestellt worden ist.
In letzterm Falle kann dem Vormunde des Vaters auch die Vormundschaft über die Familie übertragen werden.
Art. 2. Die außerordentliche Vormundschaft tritt ein:
a) sofern die Vormundschaft des Ehemannes über die Ehefrau oder des Vaters über die Kinder oder diejenige des ordentlichen Vormundes nicht ausreicht;
b) wenn das Vermögen minderjähriger Kinder ausgeschieden werden muß, z. B. bei Wiederverheirathung des Vaters oder der Mutter;
c) beim Abschlüsse von Verträgen und Rechtsgeschäften irgend einer Art mit dem Inhaber der vormundschaftlichen Gewalt;
d) wenn Interessen der Kinder bezw. anderer Bevormundeter in Frage kommen, welche den Interessen des Inhabers der vormundschaftlichen Gewalt zuwiderlaufen;
e) für die ungeborene Leibesfrucht, sowie für außerehelich schwangere Personen, deren Interessen nicht sonst gewahrt werden;
f) wenn aus andern Gründen die vorübergehende Vertretung einer Person, die momentan durch tatsächliche Verhältnisse ihrer Handlungsfähigkeit beraubt ist, nothwendig erscheint. Tritt einer dieser Fälle ein, hat der Gemeinderath von Amtes wegen die Vormundschaft anzuordnen.
Art. 3. Alle Vormünder werden durch die verfassungsmäßigen Vormundschaftsbehörden ernannt.
Art. 4. Bei eintretender Vormundschaft infolge Todesfall und in Fällen, wo auswärts wohnhafte Erben zu einer Verlassenschaft berufen sind, hat der Gemeindrath durch das Waisenamt ein genaues Inventar der Hinterlassenschaft aufnehmen zu lassen.
Er ist auch berechtigt, gutscheinenden Falls die Siegelung anzuordnen.
Art. 5. Die nächsten Anverwandten sind verpflichtet, in Fällen des Art. 4 oder wenn eingetretene geistige oder körperliche Krankheit (Art. 1, litt. b) eine vormundschaftliche Obsorge nothwendig machen, sowohl dem Gemeinderathe des Wohnortes, als demjenigen des Heimathortes Anzeige zu machen.
Art. 6. Wer sich freiwillig unter Vormundschaft begeben will, hat seinen Willen in bestimmter Form dem Waisenamte zu Handen des Gemeinderathes kund zu thun. Letzterer spricht die Bevormundung aus, wenn er das Gesuch begründet findet.
Art. 7. Wird Jemand vom Gemeinderathe unter Vormundschaft gestellt, so ist die Genehmigung des Regierungsrathes einzuholen. Dem Bevormundeten sowohl, als dem gewählten Vormunde steht überhin der Rekurs an diese Behörde offen. Bei Bevormundungen, welche von Gesetzes wegen eintreten, kann sich der Rekurs nur auf die Person des Vormundes beziehen. Die Bevormundung beginnt vom Datum des regierungsräthlichen Beschlusses und ist im Amtsblatte zu publiziren.
Die Bestimmungen dieses Artikels beziehen sich nicht auf eheliche und väterliche Vormundschaft.
Art. 8. Nach Einleitung des Vormundschaftsverfahrens ist dem zu Bevormundenden untersagt, über sein Vermögen in irgend einer Weise zu verfügen.
Verstöße gegen diese Bestimmung, sowie die Verheimlichung und Beseitigung von Vermögensstücken, die Angabe nicht bestehender Schulden und die Verunmöglichung einer vollständigen Inventaraufnahme sind mit Gefängniß von 3 Tagen bis zu zwei Monaten oder mit einer Geldbuße von Fr. 20 bis Fr. 200, oder innert diesen Schranken mit Geldbuße und Gefängniß zu betrafen.
Art. 9. Der Gemeinderath hat mindestens drei Tage vor der betreffenden Verhandlung in Kenntniß zu setzen:
a) die steuerpflichtige» Verwandten für Vermögensaushändigungen;
b) das Waisenamt, welchem das Vermögen in die Waisenlade abgegeben werden soll;
c) den Mündel und den Vormund im Falle von Bevormundungen.
Diese Avisationen können unterlassen werden, wenn es sich um Zutheilung einer Hinterlassenschaft an Erbberechtigte handelt, wenn die steuerpflichtige Verwandschaft unter Vormundschaft steht oder außer Landes domizilirt ist.
Alle bezüglichen Gcmeinderathsbeschlüsse sind den Betheiligten auf Verlangen schriftlich und unentgeltlich zur Kenntniß zu bringen. Das Datum des Beschlusses ist bei jeder Ausfertigung anzugeben.
Art. 10. Die Ehefrau, die heimathliche Armenbehörde und die Verwandten zweites Grades Vater- und Muttermark der Ehefrau sind befugt, vom Ehemanne Sicherstellung des Frauengutes zu verlangen, wenn Gründe und Thatsachen vorliegen, daß der Ehemann zur Verwaltung desselben unfähig ist oder es in Gefahr bringt.
Die eheliche Nutznießung des Mannes wird im Falle der Anordnung einer besondern Vormundschaft nur insoweit beschränkt, als es der standesgemäße Unterhalt von Frau und Kinder bedingt.
Art. 11. Die Ehefrau kann vom Ehemanne jederzeit ein vollständiges Inventar über ihr Vermögen verlangen; dasselbe muß vom Ehemanne unterzeichnet und mit dem Datum der Aufnahme und der Nachträge versehen sein.
Art. 12. Dem Vater wird die Vormundschaft über seine minderjährigen Kinder entzogen:
a) wenn er deren Unterhalt und Erziehung gröblich vernachläßigt;
b) wenn er deren Rechte und Interessen offenbar gefährdet.
Zur daherigen Anzeige sind vorab die Kinder, deren Anverwandte bis zweiten Grades Vater- und Muttermark und die heimathliche Armenbehörde berechtigt. Der Gemeinderath hat aber auch von sich aus die vorgeschriebenen Verfügungen zu treffen, sobald ihm bezügliche Thatsachen bekannt geworden sind.
Volljährigen Kindern, die unter Vormundschaft gestellt werden müssen, ist dieselbe nach Maßgabe der allgemeinen Grundsätze zu bestellen.
Art. 13. Zu Vormündern sollen nur rechtschaffene, verständige und Zutrauen besitzende Personen gewählt werden.
Die Vormundschaft wechselt in der Regel alle zwei Jahre unter den männlichen Verwandten Vatermark bis in den dritten Grad.
Wenn keine solche mehr vorhanden sind, geht die Vormundschaft auf die Verwandten Muttermark bis in den zweiten Grad über.
Bei Familien, welche ihren Vater verlieren, kann von Bestellung einer Vormundschaft abgesehen werden, sofern und solange die Mutter Gewähr bietet, die bezüglichen Obliegenheiten erfüllen zu können. Das Waisenamt hat ihr, wenn es wünschbar erscheint, Beistand zu leisten.
Die Mutter hat dem Waisenamte auf dessen Verlangen alle zwei Jahre eine Uebersicht über den Stand und Gang der Vermögensverwaltung zu erstatten.
Wenn ein Vater letztwillig einen Vormund für seine Familie erbetet, soll derselbe als solcher anerkannt werden, im Falle er die hiezu nöthigen Eigenschaften besitzt.
Art. 14. Wenn ein Vormund sich weigert, die Wahl anzunehmen, hat er bis zum Entscheide diejenigen Geschäfte zu besorgen, bei welchen Gefahr im Verzüge besteht.
Bei beharrlicher Weigerung eines Vormundes, die Pflichten seines Amtes zu erfüllen, haftet derselbe für den aus seiner Weigerung entstehenden Schaden und ist an den Strafrichter zu überweisen.
Das Waisenamt hat in der Zwischenzeit die Verwaltung zu besorgen.

II. Rechte und Pflichten der Vormünder und Mündel.
Art. 15. Der Vormund muß vom Gemeinderathe in Besitz eines Inventars über alle Vermögenstheile feines Mündels gesetzt werden. Er hat dasselbe genau nachzuführen. (Siehe Art. 4.)
Werthschriften und wichtige Dokumente hat er in die Waisenlade abzugeben.
Das Vermögen des Mündels hat der Vormund wie ein guter Hausvater zu besorgen, dessen Nutzen zu fördern und Schaden zu wenden.
Der Vormund hat alle zwei Jahre dem Waisenamte Rechnung abzulegen und nach Schluß seiner Amtsdauer dem Nachfolger oder dem selbstständig gewordenen Mündel das Inventar und die Rechnung in beglaubigter Abschrift zu übergeben.
Der Vormund hat für die körperliche und geistige Wohfahrt seines Mündels, für eine gute, religiöse und sittliche Erziehung und für eine dem Vermögen und den sonstigen Verhältnissen angepaßte Bildung zu sorgen.
Er hat den Weisungen der Vormundschaftsbehörde Folge zu geben und kann von derselben jederzeit zur Berichterstattung und Antragstellung aufgefordert werden.
Art. 16. Der Vormund ist berechtigt, von seinem Mündel Achtung und Gehorsam zu verlangen, er hat dessen Vermögen zu verwalten, als Stellvertreter desselben zu handeln und von der Vormundschaftsbehörde nach Bedürfniß Rath und Beistand zu verlangen. In schwierigen und wichtigen Fallen soll die Vormundschaftsbehörde in der Regel befragt werden.
Art. 17. Ein anwesender Mündel soll, je nach dem Grade seiner Befähigung, sowohl zur Inventarisation als auch zur Rechnungsablage und Berathung wichtiger Angelegenheiten beigezogen werden.
Den Anverwandten Vater- und Muttermark bis in den zweiten Grad ist auf Verlangen Einsicht in die Rechnungen zu gewähren.
Art. 18. Der Mündel kann über sein während der Bevormundung erworbenes Spargut und die ihm zu freier Verfügung gemachten Geschenke selbst verfügen; in dieser Verfügungsgewalt kann er nur bei Vorhandensein triftiger Gründe durch die Vormundschaftsbehörde beschränkt werden.
Wird einem Mündel der selbstständige Betrieb eines Berufes oder Geschäftes, wenn auch nur stillschweigend, gestattet, so sind die diesbezüglichen Handlungen und eingegangenen Verpflichtungen des Mündels rechtsverbindlich.
Wenn dagegen ein Mündel ohne Borwissen des Vormundes Schulden kontrahirt oder ein bloß unter dem Waisenamte Stehender seine Befugnisse überschreitet, sind die bezüglichen Handlungen und eingegangenen Verbindlichkeiten des Mündels ungültig und ist derselbe überdies strafbar (Vorbehalten bleiben die Art. 30—35 des O.-R.)
Der Mündel kann sich nur mit Einwilligung seines Vormundes zu Diensten verdingen.
Art. 19. Für die Vormundschaft über unbekannt Abwesende kommen analog die für die gewöhnliche Vormundschaft geltenden Grundsätze zur Anwendung, mit dem Unterschiede jedoch, daß die persönlichen Rechte des unbekannt Abwesenden nicht geschmälert werden und die Vormundschaft nur für so lange besteht, als er selbst keine andern Verfügungen trifft. (Vorbehalten bleibt Art. 42, Abs. 2.)
Art. 20. Volljährigen, bloß unter der Vormundschaft des Waisenamtes stehenden, im Uebrigen aber zur Besorgung ihrer Geschäfte befähigten Personen ist in der Regel der Bezug und die Verwendung des Ertrages des Vermögens und des Gewerbes zu überlassen.
Sie können dagegen, ohne Zustimmung des Waisenamtes, weder Käufe noch Verkäufe abschließen, noch Schulden kontrahiren, vorbehältlich die täglichen Haushaltungsbedürfnisse und die Bestimmungen des Art. 18, Absatz 2.
Bevormundete dieser Art stehen bloß unter dem Waisenamt; ihnen gegenüber beschränkt sich die vormundschaftliche Obsorge ans die ungeschmälerte Erhaltung des Vermögens.
Art. 21. Die Waisenvögte und Vormünder sind dem Mündel für den absichtlich verschuldeten Schaden während 10, für den blos fahrlässig verursachten Schaden während 5 Jahren, von der Niederlegung des Amtes an gerechnet, verantwortlich und haftbar.
Art. 22. Der Vormund hat für seine Bemühungen Anspruch auf eine billige Entschädigung, welche vom Gemeinderathe mit Rücksicht auf Mühewalt und des verwalteten Vermögens zu bestimmen ist.
Der Waisenvogt und dessen Schreiber beziehen bei Aufnahme von Inventarien und für Durchführung von Theilungen eine Entschädigung von Fr. 2 für einen halben und von Fr. 3 für einen ganzen Tag.
Die Gebühr bei Abnahme von Vogtsrechnungen beträgt für den Waisenvogt und dessen Schreiber Fr. 2.
Für die Ausfertigung von Inventarien, Theilbriefen, Abschriften u. dergl. ist eine Vergütung von 30 Rappen für die ganze und 15 Rappen für eine angefangene oder halbe Folioseite zu berechnen.

III. Rechte und Pflichten der Vormundschaftsbehörden.
Art 23. Die Vormundschaft wird, nach Maßgabe der Verfassung, vom Gemeinderathe des Heimathortes und vom Regierungsrathe ausgeübt.
Art. 24. Der Gemeinderath des Wohnortes kann die Vormundschaft übernehmen, falls der Gemeinderath des Heimathortes sie ihm abtreten will; Ersterer hat in allen Fällen die vorläufigen Anordnungen zu treffen und das Inventar auszunehmen, wenn in seiner Gemeinde Todesfälle, bei welchen minderjährige oder abwesende Erben betheiligt sind, eintreten.
Der Gemeinderath des Wohnortes hat bei demjenigen des Heimatortes nöthigenfalls die Verhängung einer Bevormundung anzuregen und wenn Letzterer nicht einschreitet, auch durchzuführen.
Ueber die Vormundschaft betreffend Angehörige anderer Kantone gelten die bezüglichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die zivilrechtlichen Verhältnisse der Niedergelassenen und Aufenthalter.
Art. 25. Der Gemeinderath ist verpflichtet, den verwittweten Vater, der natürlicher Vormund seiner Kinder bleibt, zur Abgabe eines genauen Inventars über die den Kindern angefallene Verlassenschaft und bei vorhandener Gefährde auch zur Sicherstellung dieses Vermögens anzuhalten.
Bei eintretender Wiederverehelichung muß diese Sicherstellung stattfinden.
Art. 26. Der Gemeinderath kann behufs Ausmittelung des Vermögensstandes oder zur Erklärung über Erbschaftsausschlagung den Erlaß eines Benefiziums Inventarii verlangen.
Art. 27. Der gemeinderäthlichen Genehmigung bedürfen:
a) Kauf, Verkauf und Tausch von Liegenschaften, sowie alle nicht zum ordentlichen Betriebe gehörenden Veräußerungen;
b) Kauf, Verkauf und Tausch von werthvollen beweglichen Vermögens- und Familienstücken überhaupt, soweit dies nicht durch den ordentlichen Betrieb erfordert ist;
c) Antritt und Ausschlagung von Erbschaften, Erbstheilungen und Erbsauskäufen;
d) die erheblichen Bauten;
e) die Pacht- und Mietverträge;
f) die Aushingabe von waisenamtlich verwalteten Vermögenstheilen, mit Ausnahme erlaufener Linse;
g) der Verkehr mit Kapitalien, die Belastung von Liegenschaften mit Hypotheken, die Kontrahirung von Kapitalschulden, die Aufkündigung versicherter Forderungen und die Darlehensanträge;
h) Bürgschaften, Lüftungen und letztwillige Verfügungen;
i) die Betheiligung an Handels- und Gewerbsgesellschaften und der Rücktritt von solchen;
k) die Versorgung außerhalb des Kantons und die Leibgedingsverträge;
l) die Kost- und Lehrakkorde, sofern der Vogt ausnahmsweise zu einem definitiven Abschlusse nicht ermächtigt ist;
m) Vergleiche, Abkommnisse, Kompromisse und Prozesse.
Der Vormund ist verpflichtet, anderweitige Geschäfte, welche den Kapitalbestand des Vermögens vermindern könnten oder auf die Vermögensverwaltuug einen namhaften Einfluß ausüben, dem Gemeinderathe vorzulegen.
Kauf, Verkauf und Tausch von Liegenschaften, Belastung derselben mit Hypotheken, Erbsauskäufe, die Aushingabe von waisenamtlich verwaltetem Vermögen, mit Ausnahme erlaufener Zinsen, Bürgschaften, Stiftungen und letztwillige Verfügungen erfordern überdies die regierungsräthliche Bestätigung.
Art. 28. Der Verkauf von Grundeigenthum ist in der Regel nur nach vorausgegangener Bekanntmachung zulässig. Bei Ausnahmsfällen sind die Gründe im Protokoll vorzumerken.
Art. 29. Der Gemeinderath ist berechtigt, in Würdigung aller Verhältnisse und zur Wahrung der Interessen des Mündels, die Befugnisse des Vormundes ausnahmsweise zu erweitern oder zu beschränken.
Art. 30. Alle vormundschaftlichen Geschäfte können an den Regierungsrath rekurrirt werden.
Ein Rekurs an denselben, der auf Verhinderung eines Rechtsgeschäftes oder auf Aufhebung einer Verfügung oder eines Beschlusses des Vormundes, Waisenamtes oder Gemeinderathes abzielt, ist während der gesetzlichen Rekursfrist zuläßig (Art. 36).
Geschäfte, welche in die Kompetenz des Gemeinderathes gelegt sind, erhalten Rechtskraft erst nach unbenütztem Ablauf der Rekursfrist.
Rekursberechtigt ist der Vormund, das Waisenamt, der Mündel und dessen steuerpflichtige oder erbberechtigte Verwandtschaft.
Art. 31. Die Anstände betreffend Rechtsgültigkeit eines Geschäftes entscheidet das Gericht.
Art. 32. Die Gemeinderäthe sind pflichtig:
a) über ihre vormundschaftlichen Verhandlungen ein genaues Protokoll zu führen;
b) die vom Waisenamte aufbewahrten Werthtitel und Dokumente in einer Waisenlade zu verwahren, welche mit mehreren Schlüssel verschlossen und an einem möglichst feuer- und einbruchssichern Orte versorgt werden muß;
c) den Schaden am Waisengute zu ersetzen, sofern er von Pflichtvernachläßigung oder Veruntreuung seitens des Gemeinderathes herrührt;
d) Inventarien, Rechnungen, Urkunden u. s. w. im Gemeindearchive aufzubewahren und zu ordnen;
e) ein gut geführtes Waisenbuch einzurichten und mit Zuwachs und Abgang fortzuführen.
Die zur Besorgung der vormundschaftlichen Geschäfte nothwendigen Formulare, Tabellen und Verwaltungsbücher sollen nach einheitlichem Muster eingerichtet sein.

LG 1.5.1892, in: LB UR 1892 Bd 5, S. 29-43.
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RECHTSAMMLUNGEN

Übersicht
Rechtsquellen vor 1798
Urner Landbuch, 1823-1841
Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Das Landbuch, 1891-1916
Sammlung der Gesetze, 1892-1958
Zwischenspiel Amtsblatt, 1959-1975
Das Urner Rechtsbuch, ab 1976

ABKÜRZUNGEN

LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat

 

 

 

Texte und Angaben: Quellenverweise und Rolf Gisler-Jauch / Angaben ohne Gewähr / Impressum / Letzte Aktualisierung: 20.2.2018