Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Verordnung gegen unvorsichtiges Fahren
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LB UR (1856) Bd IV S. 003-004
Strafverordnung gegen unvorsichtiges Fahren.
«Der Landrath des Kantons Uri, in theilweiser Abänderung der vom Rathe unterm 19. Okt. 1839 erlassenen Verordnung, betreffend das Fahren mit Kutschen und Gefergen durch die Dörfer, beschließt und verordnet hiemit:
1. Es sei fortan anstatt alles Trotten, nur das starke Trotten, Galoppiren und Rennen mit Kutschen und andern Fuhrwerken jeder Art, durch die Flecken und Dörfer des hiesigen Kantons, bei der schon festgesetzten unnachläßlichen Geldbuße von Fr. 2, wovon dem Kläger die Hälfte zukömmt, untersagt und verboten.
2. Im Wiederholungsfalle soll der Fehlbare um das Doppelte der aufgesetzten Strafe gebüßt werden, und derselbe bei allfälligen Unglücksfällen keineswegs durch die gesetzliche Strafe des Schadenersatzes enthoben, sondern für allen dadurch entstehenden Schaden und Unglück verantwortlich sein.
3. Die Finanz- und Polizeikommission ist mit Vollziehung und Handhabung dieser Verordnung beauftragt, und sämmtliche Polizeiangestellte des Kantons sind besonders verpflichtet, über deren Befolgung zu wachen und die Fehlbaren zu verzeigen.»
Landrats-Erkenntnis vom 06.04.1842 (LB UR 1856 BD IV, S.3-4).
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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