Gesetzesbestimmungen
Amtliche Sammlung der Gesetze, 1842-1863
Bd 4 (1856)
Gesetze und Verordnungen, Bd IV
Gesetz über Dienstdauer der Milizen
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LB UR (1856) Bd IV S. 008-009
Gesetz über Dienstdauer der Milizen, mit Einschluß des Artilleriekorps.
«Die Landesgemeinde des Kantons Uri, in Betracht, daß durch die Zusammenschmelzung des Bundeskontingentes und der Reserve in ein Ganzes das bisherige gleiche Verhältniß zwischen Kontingent und Landwehr in der Zahl der Mannschaft gehoben und ebenso die regelmäßige Ordnung, vermöge welcher durch die austretende Mannschaft der Reserve, die Landwehr jeweilen ergänzt und dem Kontingente gleich stark beibehalten wurde, gestört wird,
In Betracht, daß die fortwährende gehörige Organisation der Landwehr, hinsichtlich der innern Vertheidigung, von großer Wichtigkeit ist und auch erzweckt werden kann, ohne die Beschwerden des Dienstpflichtigen zu vermehren, indem nur der gegenwärtige sechsjährige Kontingentsdienst um ein Jahr vermindert und der ohnehin unbeschwerliche Landwehrdienst um zwei Jahre verlängert werden muß,
Auf den Antrag des Landrathes, beschließt:
1. Die Dienstzeit der militärpflichtigen Mannschaft wird für Bundeskontingent und Landwehr, anstatt wie bisher auf 9 Jahre, sofort auf 10 Jahre festgesetzt, und zur gleichen Hälfte auf diese beiden Dienstklassen vertheilt, so daß die Dienstzeit des Kontingents, ebenso wie diejenige der Landwehr, in 5 Jahren bestehen soll.
2. Die erste Ergänzung der Landwehr soll aber nur successive durch die vom Kontingent austretende Mannschaft stattfinden und der Landrath auch die Kehrordnung der Landwehr bestimmen, wenn sie allfällig in eidgen. Dienst treten müßte.
3. Da das Artilleriekorps, im Vergleiche zu den andern Korps, einem leichtern Dienste unterworfen ist, so wird dessen Dienstzeit auf 12 Jahre festgesetzt.»
Landsgemeinde-Erkenntnis vom 01.05.1842 (LB UR 1856 BD IV, S. 8-9).
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RECHTSAMMLUNGEN
ABKÜRZUNGEN
LG = Landsgemeinde
eLG = Extra-Landsgemeinde
NG = Nachgemeinde
LR = Landrat
RA = Rat
WR = Wochenrat
AR = Allmendrat
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